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BGH · IV ZB 315/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 315/61

BEG § 224 Ein Prozeßbevollmächtigter ist auch dann im Sinne des § 224 BEG- nach außen als Vertreter seiner Partei aufgetreten, wenn der Rechtsstreit durch einen anderen Rechtsanwalt geführt worden ist, der als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten aufgetreten ist und der den Prozeßbevollmächtigten bei dem Ge-rieht, bei dem die Sache anhängig war, vertreten konnte., Durch den angefochtenen Beschluß ist die von der Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden, weil sie nicht von einem beim Oberlandesgericht in Celle zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Rechtsanwalt dessen amtlich bestellter Vertre- Die von der Klägerin gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, Rechtsanwalt Eckstein konnte die Berufung nach § 224 Abs0 2 Satz 2 BEG bpim Oberlandesgericht in Celle einlegen; denn er hat die Klägerin, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, im ersten Rechtszug vertreten., Das ist der Pall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn diesernden Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszug anhängig war, vertreten konnte und wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter für den Pro-zeßbevollmächtigten handelte

Zitierte Normen: § 225 BEG
RechtsanwaltBerufungProzeßbevollmächtigterBEGVertreterBeschlußBeschwerdeKlägerinSacheProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nei
*2431 052
BEG § 224
Ein Prozeßbevollmächtigter ist auch dann im Sinne des § 224 BEG- nach außen als Vertreter seiner Partei aufgetreten, wenn der Rechtsstreit durch einen anderen Rechtsanwalt geführt worden ist, der als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten aufgetreten ist und der den Prozeßbevollmächtigten bei dem Ge-rieht, bei dem die Sache anhängig war, vertreten konnte.,
BGH Beschl* vom 22, September 1961 -IV ZB 315/61- OLG Celle
LG Hildesheim

Beschluß In der Entschädigungssache
 der Prau Jochanan
 Klägerin und Beschwerde führerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rech
 in B
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durci^den Niedersächsischen Minister des Innern in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22c September 1961 beschlossen:
Der Beschluß des II„ Perienzivilsenats des Oberlandesgerichts in. Gellelvom 22„ August 1961 wird aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten dieser Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückgegeben o
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhobene
 Beklagten und Beschwerdegegner,
2. -
G r ü n d e :
Durch den angefochtenen Beschluß ist die von der Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden, weil sie nicht von einem beim Oberlandesgericht in Celle zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Rechtsanwalt	dessen	amtlich bestellter Vertre-
ter die Berufung eingelegt hat, die Klägerin auch nicht im ersten Rechtszug vertreten hat.
Die von der Klägerin gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet,
 Rechtsanwalt Eckstein konnte die Berufung nach § 224 Abs0 2 Satz 2 BEG bpim Oberlandesgericht in Celle einlegen; denn er hat die Klägerin, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, im ersten Rechtszug vertreten., Vertreter einer Partei im Sinne dieser Bestimmung ist ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat und er auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber, als ein mit solcher Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter auf getreten ist«. Der Rechtsanwalt, dem eine solche Vollmacht von der Partei erteilt worden ist, ist auch dann nach außen als Vertreter dieser Partei aufgetreten, wenn er sich bei einzelnen oder auch bei allen von ihm vorzunehmenden Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß vertreten lassen., Das ist der Pall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn diesernden Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszug anhängig war, vertreten konnte und wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter für den Pro-zeßbevollmächtigten handelte
 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllte, Die Klage und der einzige später noch eingereichte Schriftsatz vom IO-, November I960 sind von Rechtsanwalt Hi4HHBa^s Vertreter des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt	unterzeichnet.
Rechtsanwalt	auch,	da nach § 224 Abs. 1 BEG
im Verfahren vor den Landgerichten kein Anwaltszwang besteht, von Rechtsanwalt	in dieser Sache als sein Vertreter
 für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt werden»
Ob Rechtsanwalt	dadurch,	daß er Rechtsanwalt
 seinem Vertreter bestellt hat, gegen die Gebote des Standesrechts verstoßen hat, ist unerheblich» Denn ein solcher Verstoß würde die Bestellung des Vertreters nicht unJ wirksam machen»
i
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Johannsen
 Wilden Dr» Loewenh'eim Dr„ Graf