BEG § 224 Ein Prozeßbevollmächtigter ist auch dann im Sinne des § 224 BEG- nach außen als Vertreter seiner Partei aufgetreten, wenn der Rechtsstreit durch einen anderen Rechtsanwalt geführt worden ist, der als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten aufgetreten ist und der den Prozeßbevollmächtigten bei dem Ge-rieht, bei dem die Sache anhängig war, vertreten konnte., Durch den angefochtenen Beschluß ist die von der Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden, weil sie nicht von einem beim Oberlandesgericht in Celle zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Rechtsanwalt dessen amtlich bestellter Vertre- Die von der Klägerin gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, Rechtsanwalt Eckstein konnte die Berufung nach § 224 Abs0 2 Satz 2 BEG bpim Oberlandesgericht in Celle einlegen; denn er hat die Klägerin, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, im ersten Rechtszug vertreten., Das ist der Pall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn diesernden Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszug anhängig war, vertreten konnte und wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter für den Pro-zeßbevollmächtigten handelte
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nei *2431 052 BEG § 224 Ein Prozeßbevollmächtigter ist auch dann im Sinne des § 224 BEG- nach außen als Vertreter seiner Partei aufgetreten, wenn der Rechtsstreit durch einen anderen Rechtsanwalt geführt worden ist, der als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten aufgetreten ist und der den Prozeßbevollmächtigten bei dem Ge-rieht, bei dem die Sache anhängig war, vertreten konnte., BGH Beschl* vom 22, September 1961 -IV ZB 315/61- OLG Celle LG Hildesheim Beschluß In der Entschädigungssache der Prau Jochanan Klägerin und Beschwerde führerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rech in B gegen das Land Niedersachsen, vertreten durci^den Niedersächsischen Minister des Innern in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22c September 1961 beschlossen: Der Beschluß des II„ Perienzivilsenats des Oberlandesgerichts in. Gellelvom 22„ August 1961 wird aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten dieser Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückgegeben o Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhobene Beklagten und Beschwerdegegner, 2. - G r ü n d e : Durch den angefochtenen Beschluß ist die von der Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden, weil sie nicht von einem beim Oberlandesgericht in Celle zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Rechtsanwalt dessen amtlich bestellter Vertre- ter die Berufung eingelegt hat, die Klägerin auch nicht im ersten Rechtszug vertreten hat. Die von der Klägerin gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, Rechtsanwalt Eckstein konnte die Berufung nach § 224 Abs0 2 Satz 2 BEG bpim Oberlandesgericht in Celle einlegen; denn er hat die Klägerin, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, im ersten Rechtszug vertreten., Vertreter einer Partei im Sinne dieser Bestimmung ist ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat und er auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber, als ein mit solcher Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter auf getreten ist«. Der Rechtsanwalt, dem eine solche Vollmacht von der Partei erteilt worden ist, ist auch dann nach außen als Vertreter dieser Partei aufgetreten, wenn er sich bei einzelnen oder auch bei allen von ihm vorzunehmenden Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß vertreten lassen., Das ist der Pall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn diesernden Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszug anhängig war, vertreten konnte und wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter für den Pro-zeßbevollmächtigten handelte Diese Voraussetzungen sind hier erfüllte, Die Klage und der einzige später noch eingereichte Schriftsatz vom IO-, November I960 sind von Rechtsanwalt Hi4HHBa^s Vertreter des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt unterzeichnet. Rechtsanwalt auch, da nach § 224 Abs. 1 BEG im Verfahren vor den Landgerichten kein Anwaltszwang besteht, von Rechtsanwalt in dieser Sache als sein Vertreter für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt werden» Ob Rechtsanwalt dadurch, daß er Rechtsanwalt seinem Vertreter bestellt hat, gegen die Gebote des Standesrechts verstoßen hat, ist unerheblich» Denn ein solcher Verstoß würde die Bestellung des Vertreters nicht unJ wirksam machen» i Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Wilden Dr» Loewenh'eim Dr„ Graf