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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Durch das angefochtene Urteil ist die auf Kapitalentschädigung und Rente für einen Gesundheitsschaden zielende Klage abgewiesen worden, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die bei ihm bestehendenverfolgungsbedingten Gesund-heitsschäden nicht um mindestens 25 v.H. gemindert worden ist. hat das Berufungsgericht festgestellt, daß hei dein Kläger eine Spondylosis besteht, durch die seine Erwerbsfähigkeit um 10 v.H. gemindert ist, und ferner ein auf die Verfolgung zurückzuführender Bandscheibcn-vorfall durch den seine Erwcrbsfähigkeit um 20 v.H. gemindert ist. Der Kläger vertritt in seiner sofortigen Beschwerde die Ansicht, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es sich bei den beiden Leiden nicht um ein Leiden in Sinne des § 4 der 2. Januar 1965 (Bl. 164) die Ansicht vertreten, bei dem Kläger handele es sich um zwei verschiedene Leiden. Auch das Landgericht ist sich der Erheblichkeit dieser jetzt von Kläger herausgestellten Frage bewußt gewesen. Es hat daher ein Ergänzungsgutachten angefordert und dabei ausdrücklich auf die vom beklagten Land vertretene Ansicht verwiesen. Auf Grund dieser Gutachten konnte auch das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Bandocheibenvorfall und die Spondylosis zwei verschiedene Krankheiten seien, Biese im zweiten Gutachten erfolgte Würdigung wurde durch die dritte gutachtliche Äußerung der Universitätsklinik nicht in Präge gestellt. Oh hei einem Verfolgten ein einziges Leiden, das verschiedene, seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Symptome aufweist oder oh hei ihm mehrere, in ihrer Snt-stehung voneinander unabhängige Leiden bestehen, durch die seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt wird, ist eine nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft zu beantwortende Präge.

BerufungsgerichtGutachtenErwerbsfähigkeitKlägerLeidRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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iv.zB.iJO/iz	BESCHLUSS
in der Bitschädigungssache
 des Eli	,	K(
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Israel.
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. h. c.
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gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 18. Dezember 1967 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Kichtzu-lGsoung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe :
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Denn e3 ist keiner der Gründe I	gegeben,	aus	denen	nach	§	219	BEG	allein die Revision zuge-
|	lassen	werden	darf.
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Durch das angefochtene Urteil ist die auf Kapitalentschädigung und Rente für einen Gesundheitsschaden zielende Klage abgewiesen worden, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die bei ihm bestehendenverfolgungsbedingten Gesund-heitsschäden nicht um mindestens 25 v.H. gemindert worden ist. Auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten
 
hat das Berufungsgericht festgestellt, daß hei dein Kläger eine Spondylosis besteht, durch die seine Erwerbsfähigkeit um 10 v.H. gemindert ist, und ferner ein auf die Verfolgung zurückzuführender Bandscheibcn-vorfall durch den seine Erwcrbsfähigkeit um 20 v.H. gemindert ist. Die Spondylosis ist ein rein anlagebedingtes Leiden, das durch die Verfolgung nicht berührt worden ist.
Der Kläger vertritt in seiner sofortigen Beschwerde die Ansicht, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es sich bei den beiden Leiden nicht um ein Leiden in Sinne des § 4 der 2. DV-BEG handele. Denn wenn das zu bejahen sei, stehe ihm ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zu.
Das Berufungsgericht ist sich dieser Frage wohl bewußt gewesen. Das beklagte Land hat bereits in seinem Schriftsatz vom 4. Januar 1965 (Bl. 164) die Ansicht vertreten, bei dem Kläger handele es sich um zwei verschiedene Leiden. Das durch die Verfolgung hervorgerufene habe die Rrwerbsfähigkeit nur um 20 v.H. herabgesetzt. Auch das Landgericht ist sich der Erheblichkeit dieser jetzt von Kläger herausgestellten Frage bewußt gewesen. Das ergibt sein Beschluß vom 18. Februar 1965 (Bl. 171 GA). Es hat daher ein Ergänzungsgutachten angefordert und dabei ausdrücklich auf die vom beklagten Land vertretene Ansicht verwiesen. Das ergibt der Beschluß vom 5. März 1965 (Bl. 179 GA). Aus dem darauf erstatteten Gutachten der Universitätsklinik	ergibt sich, daß die Gutachter
 davon ausgegangen sind, daß bei dem Kläger mehrere Erkrankungen bestünden. Das ergeben die Ausführungen auf S. 5 des Gutachtens mit hinreichender Deutlichkeit (Bl. 182 GA).
Auf Grund dieser Gutachten konnte auch das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Bandocheibenvorfall und die Spondylosis zwei verschiedene Krankheiten seien, Biese im zweiten Gutachten erfolgte Würdigung wurde durch die dritte gutachtliche Äußerung der Universitätsklinik	nicht	in	Präge gestellt.
Oh hei einem Verfolgten ein einziges Leiden, das verschiedene, seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Symptome aufweist oder oh hei ihm mehrere, in ihrer Snt-stehung voneinander unabhängige Leiden bestehen, durch die seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt wird, ist eine nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft zu beantwortende Präge. Bas Bundesentschädigungsgesetz und seine Burchführungsverordnungen enthalten keinen, von dem der ärztlichen Wissenschaft abweichenden, rechtlichen Begriff des einheitlichen Leidens. Ba sonach eine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden war, ist die Revision mit Recht nicht zugelassen worden und die sofortige Beschwerde muß mit der Kostenfolge aus §§ 209? 225 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen