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BGH · IV ZB 311/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 311/62

Nach der Rechtsprechung des Senats (BUHZ 25, 11) kommt es in den Fällen, in denen eine Hechtsmittelfrist versäumt ist, weil die Bartei von der Zustellung des Urteils keine Kenntnis erhalten hat, darauf an, ob diese Unkenntnis auf einem Naturereignis oder einem anderen unabwendbaren Zufall beruht« Soweit dies zutrifft, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch erteilt werden, wenn das angefochtene Urteil öffentlich zugestellt worden ist« Bie Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend verneint« Ber Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß seine Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung des Urteils auf einem unabwendbaren Zufall beruht« Zwar kann, da der Beklagte die bei der Polizeibehörde für ihn hinterlegten Schriftstücke - Klage- und Terminsladung - nicht abgefaolt hat, davon ausgegangen werden, daß or von der Einleitung des SeheidungsVerfahrens zunächst keine Kenntnis erlangt hat« Er hat jedoch nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht Hamburg am 30« Mai 1961 von diesem Termin gewußt und der Klägerin gegenüber schon einige Zeit vorher fernmündlich den Wunsch nach beiderseitiger Scheidung ge- Es mag offen bleiben, ob das Unterlassen einer An- und Abmeldung immer die Annahme, daß die Unkenntnis einer Partei von der öffentlichen Zustellung eines Urteils auf einem unabwendbaren Zufall beruht, ausschließt. Hier ist aber davon auszugehen, daß der Beklagte mit der Zustellung eines Urteils rechnen mußte, da er, wie dargelegt, die Angaben der Klägerin nicht entkräftet, hat« Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß seine Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung des Urteils, die deshalb bewilligt wurde, weil der Beklagte seine jeweilige Anschrift nicht einmal der Meldebehörde mitgeteilt hatte, diese Anschrift also unbekannt geblieben war, auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Nach allem hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, daß seine Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung des Urteils als auf einem unabwendbaren Zufall beruhend angesehen werden kann. Der weitere Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe das Urteil einseitig erschlichen, geht gleichfalls fehl, weil der Beklagte auch insoweit nicht glaubhaft gemacht hat, daß er der Klägerin seine jeweilige Anschrift mitgeteiit hat oder daß die Klägerin auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hat.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
WiedereinsetzungZeitBieglaubhaftUnkenntnisöffentlichKlägerinKenntnis

Volltext der Entscheidung

IV ZB 311/62
2449 06,
Beschluß
 In Sachen
 des Vertreters Thomas Johannes H , Sflikamp H,
z.Zt. H|
Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II«Instanz; Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Gertrud F. Ursula H
-ASB» zur Zeit	str.
geh. Gl
 Klägerin und Beachwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instang: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WUstenberg, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf
 in der Sitzung vom 10. Oktober 1962 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. August 1962 wird zurUckge-v/iesen.
Bie Kosten des Bechtsmittels trägt der Beklagte.
 
yijw'

Gründe s
Burch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene, ihm öffentlich zugestellte Urteil des Landgerichts eingelegt hat, unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verworfen worden« Bie von ihm hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet«
Nach der Rechtsprechung des Senats (BUHZ 25, 11) kommt es in den Fällen, in denen eine Hechtsmittelfrist versäumt ist, weil die Bartei von der Zustellung des Urteils keine Kenntnis erhalten hat, darauf an, ob diese Unkenntnis auf einem Naturereignis oder einem anderen unabwendbaren Zufall beruht« Soweit dies zutrifft, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch erteilt werden, wenn das angefochtene Urteil öffentlich zugestellt worden ist«
Bie Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend verneint« Ber Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß seine Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung des Urteils auf einem unabwendbaren Zufall beruht« Zwar kann, da der Beklagte die bei der Polizeibehörde für ihn hinterlegten Schriftstücke - Klage- und Terminsladung - nicht abgefaolt hat, davon ausgegangen werden, daß or von der Einleitung des SeheidungsVerfahrens zunächst keine Kenntnis erlangt hat« Er hat jedoch nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht Hamburg am 30« Mai 1961 von diesem Termin gewußt und der Klägerin gegenüber schon einige Zeit vorher fernmündlich den Wunsch nach beiderseitiger Scheidung ge-
äußert. Diese Angaben der Klägerin, aus denen hervor-geht, daß er von ihrem Scheidungsbegehren zu demindest im Laufe des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, hat der Beklagte nicht entkräftet. Er hat seine gegenteilige Behauptung nicht glaubhaft gemacht, vielmehr die zu dem Zwecke der Glaubhaftmachung allein angebotene eigene eidesstattliche Versicherung hierüber trotz mehrfacher Ankündigung nicht vorgelegt. Es fehlt somit schon an der ongesichts der vorerwähnten Angaben der Klägerin gebotenen Glaubhaftmachung der Unkenntnis vom Scheidungsverfahren. Dazu kommt, daß es der Beklagte nach den von ihm nicht angegriffenen zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts unterlassen hat, nach Verlassen der bisherigen Wohnung dafür Sorge zu tragen, daß ihn Schriftstücke erreichen konnten. Auch in der Zeit, da er auf freiem Buße war und sich in HaflHH und in W aflHHB auf hielt, hat er sich dort nicht angemeldet, so daß sein neuer Aufenthaltsort nicht dem für seine frühere Wohnung zuständigen Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden konnte und dieses Amt folglich nicht in der Lage war, dem Landgericht die erbetene Auskunft zu erteilen. Es mag offen bleiben, ob das Unterlassen einer An- und Abmeldung immer die Annahme, daß die Unkenntnis einer Partei von der öffentlichen Zustellung eines Urteils auf einem unabwendbaren Zufall beruht, ausschließt. Die Annahme eines solchen Zufalls scheidet jedenfalls dann aus, wenn eine Partei mit der Zustellung von Schriftstücken rechnen mußte, gleichwohl aber nicht durch ordnungsgemäße Ab- und Anmeldung oder auf sonstige Weise Vorsorge dafür traf, daß ihr Schriftstücke übermittelt werden konnten. Hier ist aber davon auszugehen, daß der Beklagte mit der Zustellung eines Urteils
 rechnen mußte, da er, wie dargelegt, die Angaben der Klägerin nicht entkräftet, hat« Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß seine Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung des Urteils, die deshalb bewilligt wurde, weil der Beklagte seine jeweilige Anschrift nicht einmal der Meldebehörde mitgeteilt hatte, diese Anschrift also unbekannt geblieben war, auf einem unabwendbaren Zufall beruht.
Nach allem hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, daß seine Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung des Urteils als auf einem unabwendbaren Zufall beruhend angesehen werden kann.
Der weitere Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe das Urteil einseitig erschlichen, geht gleichfalls fehl, weil der Beklagte auch insoweit nicht glaubhaft gemacht hat, daß er der Klägerin seine jeweilige Anschrift mitgeteiit hat oder daß die Klägerin auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hat.
Bei dieser Sachlage mag es offen bleiben, ob die Wiedereinsetzung schon daran scheitern muß, daß der Beklagte auch die Tatsachen, aus denen sich die Wahrung der für die Wiedereinsetzung vorgesehenen Zweiwochenfrist (§ 234 ZPO) ergibt, nicht glaubhaft gemocht hat.
Nach allem hat das Berufungsgericht mit Hecht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt
 
und seine verspätete Berufung gemäß §§ 516, 518, 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurUckgewiesen werden.
Ascher	Br.	Graf