Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom Juni I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben Gründe : Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Rentenverfahren weder die frühere Schwerhörigkeit noch einen im Jahre 1935 erlittenen Autounfall erwähnt« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Widerruf nicht auf das der ’üntschädigungsbe-horde im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18« Juni 1957 bereits bekannte Verschweigen des Auto- früher bestehenden Schwerhörigkeit gestützt werden, da dieser Widerrufsgrund dem beklagten Land erst im März 1958 zur Kenntnis gelangt ist« Der dem Widerrufsbescheid anhaftende Mangel einer Darlegung der für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen ist nach der Meinung des Berufungsgerichts dadurch geheilt, daß das beklagte Land im Berufungsverfahren eine eingehende Begründung seiner Ermessensentscheidung gegeben hat« Schädigungsbehörde kann jedoch in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren den Widerruf auf andere Tatsachen stutzen, sofern für die Geltendmachung des sich aus ih Dagegen hat das beklagte Land die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Gründe erst nach Ablauf der Sechsmonats frist dargelegt. Denn der Senat hat diese Frage bereits im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts entschieden Im Urteil vom 11. 170 BEG 1956 nicht abgedruckt - hat der Senat ausgesprochen, daß ein Be rechtigter bei nachträglicher Ausübung des Ermessens eine fristgemäß ergangene Rückzahlungsanordnung als in Ausübung des Ermessene ergangen gegen sich gelten las hat der Senat ausgesprochen, daß das Land die Darlegung genannten Voraussetzungen vorliegt, ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§ 225 Abs« 1, 2o9 Abs« 1 BEG, 97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurUckzuwe isen«
9 « Be s c h 1 u ß In der Entschädigungssache des Rentners Josef 9 Klägera und Beschwerdeführers 9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in 9 gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21« Dezember I960 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom Juni I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben Gründe : Mit Bescheid vom 180 Juni 1957 gewährte die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Gesundheitsschadensrente wegen traumatischer Hirnschädigung und der Eolgezustände (Krampfanfälle, neuro-cirkulatorische Störungen, Innenohrschwer- hörigkeit beiderseits)« Diesen Bescheid widerrief die Behörde mit Bescheid vom 19« «Juni 1959* weil aus nunmehr aufgetauchten ärztlichen Bescheinigungen hervorgehe, daß beim Kläger bereits im Jahre 1941 eine beider- * seitige, von ihm damals auf eine Pferdehufschlagsver- letsung im Jahre 1929 zurückgeführte Schwerhörigkeit Vorgelegen habe und daß der Kläger im Jahre 1935 durch einen Autounfall einen Schädelbasisbruch erlitten habe« Der Kläger habe beide im Rentenverfahren bisher nicht erwähnte Verletzungen willkürlich mit einem Stufz im Jahre 1944 in Zusammenhang gebracht« Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hatte im ersten Rechtszug teilweise Erfolg« Das Berufungsgericht hat sie in vollem Umfang abgev/iesen und die Revision niöht zugelassen« Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet« + Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Rentenverfahren weder die frühere Schwerhörigkeit noch einen im Jahre 1935 erlittenen Autounfall erwähnt« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Widerruf nicht auf das der ’üntschädigungsbe-horde im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18« Juni 1957 bereits bekannte Verschweigen des Auto- unfalls, wohl aber auf das Verschweigen einer bereits * früher bestehenden Schwerhörigkeit gestützt werden, da dieser Widerrufsgrund dem beklagten Land erst im März 1958 zur Kenntnis gelangt ist« Der dem Widerrufsbescheid anhaftende Mangel einer Darlegung der für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen ist nach der Meinung des Berufungsgerichts dadurch geheilt, daß das beklagte Land im Berufungsverfahren eine eingehende Begründung seiner Ermessensentscheidung gegeben hat« * * 3 Die Ent a che idling des Berufungsgerichts wirft keine neue Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 29. April I960 - IV ZB 77/60 f RzW I960 > 37856) * * müssen + in dem Widerrufsbescheid die Tatsachen angegeben werden ♦ auf die der Widerrufsbescheid gegründet wird« Die Ent ♦ Schädigungsbehörde kann jedoch in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren den Widerruf auf andere Tatsachen stutzen, sofern für die Geltendmachung des sich aus ih ♦ nen ergebenden Widerrufsgrundes die Prist noch nicht abgelaufen ist. Wesentliches Erfordernis der Begründung * ist sonach die Angabe der den Widerruf begründenden Tatsachen. Nur für diese Angaben und den Widerruf selbst ist die Wahrung der in § 2o3 Abs BEG vorgeschriebenen Frist erforderlich. Diese Frist ist hier nach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts gewahrt. Dagegen hat das beklagte Land die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Gründe erst nach Ablauf der Sechsmonats frist dargelegt. Das Berufungsgericht hat dies für zu lässig erklärt. Dies rechtfertigt jedoch, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht die Zulassung der Revision. Denn der Senat hat diese Frage bereits im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts entschieden Im Urteil vom 11. Februar 1959 - XV ZR 241/56 RzW 1959 9 257 37 insoweit in LM Nr zu 170 BEG 1956 nicht abgedruckt - hat der Senat ausgesprochen, daß ein Be rechtigter bei nachträglicher Ausübung des Ermessens eine fristgemäß ergangene Rückzahlungsanordnung als in Ausübung des Ermessene ergangen gegen sich gelten las * sen muß, sich also nicht auf eine nicht fristgemäße Ermessensausübung berufen kann. In einem weiteren Urteil vom 11. November 1959 - IV ZR 154/59 9 nicht veröffentlicht 9 hat der Senat ausgesprochen, daß das Land die Darlegung * der fur die Ermessensentscheidung maßgebenden Gründe im anhängigen Rechtsstreit nachholen kann* Die Präge bedarf daher keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehr« ♦ Da auch im übrigen keine der in § 219 Abs« 2 BEG genannten Voraussetzungen vorliegt, ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§ 225 Abs« 1, 2o9 Abs« 1 BEG, 97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurUckzuwe isen« Ascher Wüstenberg Wilden Dr«Loewenhei; Dr«Graf ♦