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BGH

Gericht: BGH

Ein Verfolgter, der den Entschädigungsbescheid nicht er nach Arisierung des Unternehmens 1938 nach den USA aus Die Entschädigungsbehörde erkannte ihm mit Bescheid vom 1. Auf eine weitere Eingabe des Klägers vom 27. April 1959, durch den dem Kläger zu der gewährten Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. allein die Revision zugelassen werden darf.Der Bescheid vom 1. April 1958, durch den die Ent Schädigungsansprüche des Klägers festgesetzt wurden, ist echtskräftig geworden. Die Entschädigungsbehörde hat zwar diesen Bescheid zugunsten des Klägers entsprechend den von ihm gestellten Anträgen ergänzt. hat sie dem Kläger etwas gewährt, was er bei Beachtung der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auf diese Weise rechtlich nicht beanspruchen konnte. Solche, die festge setzte Leistung erhöhende Bescheide ergehen außerhalb des durch das Bundesentschadigungsgeset ge gelten Verfahr sie gewähren dem Verfolgten etwas, worauf er einen Anspruch cht mehr erhe kann. Gegen einen derartigen Bescheid kann selbst dann, wenn die Entschädigungsbehörde dem An trag des Verfolgten, den zuerst ergangenen, rechtlich al leinigen Entschädigungsbescheid i der annimmt, durch einen Entschädigungsbescheid sei ihm nicht alles zugesprochen worden, was er zu beanspruchen habe, diesen Bescheid fristgerecht durch eine Klage anfechten und seine Ansprüche vor den Entschädigungsgerichten gel~ tend machen* Unterläßt er das und erhebt er nur Gegenvorstellungen gegen dett^Bescheid bei der Entschädigungsbe-hörde, dann kann er die darauf ergehenden Bescheide nicht im Verfahren nach §§ 208 ff BEG anfechten.

Zitierte Normen: § 210 BEG
BEGEntschädigungsbescheidEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja
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Amtliche Sammlung; nein
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BEG §§195, 210
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Ein Verfolgter, der den Entschädigungsbescheid nicht
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Beschluß
 In der Entschädigungssache
 des Br. William W
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Y./USA,
Klägers und Beschwerdeführers
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Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
das Land Baden-Württemberg,
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vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Bezember I960 beschlossen:
*
Bie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
 in dem Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlan-
♦ ♦
desgerichts in Karlsruhe vom 6. April I960 wird zu-rückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
G r ü n de :
Ber am
19o3
war Gesellschafter
 und Geschäftsführer der Firma H.
Söhne KG in
 Unter dem Bruck der gegen den jüdischen Bevölkerungsteil
 gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung wanderte
, *
er nach Arisierung des Unternehmens 1938 nach den USA aus
 Die Entschädigungsbehörde erkannte ihm mit Bescheid vom 1. April 1958, zugestellt am 17. April 1958, unter Ein-stufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes für die Zeit vom 1. August 1938 bis 31. Dezember
♦
1945 unter Aussparung einer mutmaßlichen Wehrdienstzeit vom 1. Januar 1942 bis 8. Mai 1945 eine Kapitalentschädi-
n
gung von 5.588 DM zu. Hierbei behandelte sie ihn als be-ruflich Unselbständigen. Auf die hiergegen gerichtete Eingabe des Klägers vom 10» Juni 1958 erließ die Entschädigungsbehörde einen Änderungsbescheid vom 12. August 1958, zugestellt am 21. August 1958, über den gleichen Betrag,
 wobei der Kläger als beruflich selbständiger behandelt
*
wurdej eine Hechtsmittelbelehrung enthielt dieser Bescheid nicht. Auf eine weitere Eingabe des Klägers vom 27. Februar 1959 erging ein weiterer Änderungsbescheid vom 10. April 1959, durch den dem Kläger zu der gewährten
, *
Kapitalentschädigung ein Zuschlag von 20 $ in Höhe von 1.113 DM zuerkannt wurde.
Mit der schon zuvor am 3* März 1959 erhobenen Klage
 auf Zahlung von weiteren 6.696,80 DM rügt der Kläger ne-
• *
* * ben der Aussparung einer mutmaßlichen Wehrdienstzeit, daß
 bei der Berechnung seiner Kapitalentschädigung ein monat-
n
licher Entschädigungsbetrag von 582 DM anstatt eines sol-
*
chen von 698 DM zugrundegelegt worden sei. Das Landgericht
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hat die Klage mit Urteil vom 4. August 1959 als unzulässig abgewiesen.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3
Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach
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allein die Revision zugelassen werden darf.
Der Bescheid vom 1. April 1958, durch den die Ent
 Schädigungsansprüche des Klägers festgesetzt wurden,
 ist
echtskräftig geworden. Sr kann von dem Kläger nicht mehr
 angefochten werden. Die Entschädigungsbehörde hat zwar diesen Bescheid zugunsten des Klägers entsprechend den von ihm gestellten Anträgen ergänzt. Sie hat zunächst ausgesprochen
 daß die festgesetzte Entschädigungssumme sofort fällig sei

und sie hat dann noch die Entschädigung erhöht. Dadurch
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hat sie dem Kläger etwas gewährt, was er bei Beachtung der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auf diese Weise rechtlich nicht beanspruchen konnte. Dieses
 Verfahren ist zwar nicht unzulässig. Es steht immer im
 Ermessen der Sntschädigungsbehörde, ob sie einem Verfolg
*
ten, nachdem die Entsefaädigurgdurch einen Bescheid fest-
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 worden ist. höhere Leis tun
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gewähren will
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als
 sie m dem Bescheid festgesetzt
 sind. Solche, die festge
 setzte Leistung erhöhende Bescheide ergehen außerhalb des
 durch das Bundesentschadigungsgeset
 ge
gelten Verfahr
 sie gewähren dem Verfolgten etwas, worauf er einen Anspruch
 cht mehr erhe
 kann. Gegen einen derartigen Bescheid
 kann selbst dann, wenn die Entschädigungsbehörde dem An
 trag des Verfolgten, den zuerst ergangenen, rechtlich al
 leinigen Entschädigungsbescheid i
S
deö .§ 195 BEG zu
 ändern, nicht oder nicht voll entsprochen hat, keine Klage
 nach § 210 BEG erhoben werden. Dieser Bescheid gibt auch
 nicht die Möglichkeit, den inzwischen rechtskräftig ge wordenen eigentlichen Entschädigungsbescheid jetzt mit
 einer K
anzufechten, weil er
 cht so geändert worden
 ist, wie der Verfolgte es erstrebte. Ein Verfolgter
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der
 annimmt, durch einen Entschädigungsbescheid sei ihm nicht alles zugesprochen worden, was er zu beanspruchen habe,
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muß, wenn er sein Recht in dem gesetzlich geregelten Ver-
fahren vor den Entschädigungsgerichten verfolgen will
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diesen Bescheid fristgerecht durch eine Klage anfechten und seine Ansprüche vor den Entschädigungsgerichten gel~ tend machen* Unterläßt er das und erhebt er nur Gegenvorstellungen gegen dett^Bescheid bei der Entschädigungsbe-hörde, dann kann er die darauf ergehenden Bescheide nicht im Verfahren nach §§ 208 ff BEG anfechten.
In diesem Sinn hat auch das Berufungsgericht den Rechtsstreit entschieden. Bie Rechtslage, vde sie hier dargelegt ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz
 Eine in einem Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung
 des Bundesgeriehtshofs ist insoweit nicht erforderliche
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225
Abs o 1 BEG.
Ascher Johannsen Wüstenberg Dr. Loewenheim DrcGraV
*
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