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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Klägerin %ogen als Nichtzulassung der Revision in des Urteil des Zivilsenats (Entsühädigongseenets) IC a des Ober-laadesgeriehis München von 10« Dezember 1964 wird surUekgswieaen# Berichtsgehwhre» und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin so tragen. ,:bsr *1 sn senderte er mit seiner faallie in herbst 1930 nach Argentinien aus« Bort ist er im Jahre 1963 gestorben, »egen des Beruf«schaden*» der Ihn getroffen hat» «rollt er von dem beklagten Lande «ine Heute, der die Einstufung des Geschädigten in die Bea»tengrup$e des gehobenen Bieastes zu Gründe gelegt worden 1st« Die Klägerin erhält jetzt die entsprechende Witwenrente« ei« durch ' Ye r f olgungemadziahme& an der Wirtschaft Hohen Mutmmg ihrer Arbeitekraft gehindert wurde» Das folgt au* den Bestimmungen der 5J 65» 66* 67, 87* 08* 113 BIG sowie aus 5 2 der 3* DurchfuhrungsYerordnuiig-i^G• Oh di# Ehefrau» die im Geschäft ihres Sanne« attarbeitet* diese -Tätigkeit um der Ehe willen oder au* erwerbawirtschaftiiehen Gründen leistet* ist vor allem nach dem Gesamtbild üer Lebensverhältniaa« der Ehegatten so beurteilen. Diese Abgrenzung zwischen einer Erwerbstätige# it und einer iß Interesse der Bbt geleisteten Mitarbeit Ist für di« Anwendung des Entschädigur^srechts auch dann ausschlaggebend* wenn die Bestimmung de» § 1356 MB a.F* ia Hinblick uuf das nach Art. 14 BöBGB für die persdnlicfcea >.lägerin um acr enelie&sa LsbsftAgs*.*inschaft willen mitg#ar-beitet hat, zu demal Ihr eine solche Mitarbeit in dem Geschäft besonders lag* in dem modische Artikel für die L-mcnbekleiduag verkauft wurden* Bei dieser Sachlage ist für die hntscheiduag dieses Fecbtsstreits ohne rechtliche Bedeutung, sie es das Berufungsgericht. dai die Klägerin einen Schaden in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht mit der Begründung geltend machen kann* nach den ^eaa&tei* Kam fänden habe eun Ges« 1isehaf tsveJ>* h&ltnis zwischen den hhegatten bestanden* Ger G&e^and* das der Vater der Klägerin 2um weiteren Ausbau des Geschäfts einen Beitrag von 3*00u idä aur Verfügung g@etei.it nat» a ^richt noch nicht für das Bestehen einer lansngeasllscn&ft stachen der Klägerin und ihrem Khe&aaa* wie aer :::undesgerrcntsuof unter Würdig uni; der i *eeh ts preohung zu dieser krage in der Ks« 1963* Zu Unrecht meint die Beschwerde, mur Beurteilung dieser Frage hätte das Berufungsgericht das österreichische 5.echt anwenden müssen; sie übersieht dabei, daß sieh n eine® derartigen Fall das riecht des rtes ausübenden ist, mit de® die Gesellschaft nach hage 4er 'ache als am engsten verbunden ansuweaden ist* Ziese i-.eehtsördau®^.

Geschäft£deBerufungsgericht®auBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

W »8 305/61
B ^SCHLUSS
ia der lötsch&cligungö^aciie
 der Hilde
£epto*I*.f
Argentinien*
- Iroeeaberollmäcöti^ter s
Klägerin und Beaeh»erdefahrer in#
Bechtaan*alt Dr. M
gegen
 des freiStaat Bauern,
 vertreten durch die da^irksfinanadirektion manchen, iflMI	trade®
Beklagter und Beaehwerdegegner
 her X?« Divilseaat des Bundesgerichtshofs hat unter Kitwirlsung d**s c.>en&tmprfiaidenten Ascher und der Bundesrichter
.fildeu, Br« L-oeweniieis* Br« Graf und von der ’•■Uhlen
 in der Jit^ung vom 1 '• Deeeabsr 1963 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde der Klägerin %ogen als Nichtzulassung der Revision in des Urteil des Zivilsenats (Entsühädigongseenets) IC a des Ober-laadesgeriehis München von 10« Dezember 1964 wird surUekgswieaen#
Berichtsgehwhre» und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin so tragen.
0 r CI n d e i
Die aa fHBHP 1907 in Frankf ur t, ' ttain geborene Klägerin ist Jüdin. Sit heiratet* i» Besesher 1930 den jüdischen Rauf« sann Sail Bader« Ourch diese She erwarb sie die österreichische Staatsangehörigkeit ihres Mennes« ln August 1932 eröffnet#
Bail	ein	Baaenhutgeseh&ft mit rutsmacherei
 und Verkauf modischer Erzeugnisse« ;r konnte es 1936 nicht mehr fortfuhren. ,:bsr *1 sn senderte er mit seiner faallie in herbst 1930 nach Argentinien aus« Bort ist er im Jahre 1963 gestorben, »egen des Beruf«schaden*» der Ihn getroffen hat» «rollt er von dem beklagten Lande «ine Heute, der die Einstufung des Geschädigten in die Bea»tengrup$e des gehobenen Bieastes zu Gründe gelegt worden 1st« Die Klägerin erhält jetzt die entsprechende Witwenrente«
3 -
Die iiägerin fordert üni-soimui4;,ung für die Wirtschaft— Irenen Dachteile» die ihr durch ihre Darstellung dadurch tütata:id#ii Bird, da« nie ihr# läii-.üeit im Geschäft three Cannes nicnt mehr fortsetsea konnte* weil das Geschäft aus den Gründen de» 1 1 BEG aufgegebea werden suüte. Die änt-eehEdigimgabehürde und die Entseh&digungagerichte haben der Klägerin die von ihr geforderte KapitalEntschädigung versagt. Da* Berufungsgerieht hat die Revision an den Bunde*«» Gerichtshof nicht sugelaasen.
Biest £ebenEntscheidung bat die Dllgeriu alt der nach § 220 Ab». 1 B'-.O sulässigen sofortigen Beschwerde augefochten» Das Hechtssittel ist unbegründet, »all die Yoraus-setsangen für die £ul*s*aag der Revision bäcg J 219 Abs* 2
in der Fassung de* SRO-'Sefelii%*»e tze* nicht vor liegen.
Die intsebädigtingagerlohte eind s&t fecht a&Yon m%e* gangen» dal di# Dllgerin eine Fntschäaigung w*gen Scheden» ia beruflichen, Fortkommen nur dann beanspruchen kam*» wenn
t
ei« durch ' Ye r f olgungemadziahme& an der Wirtschaft Hohen Mutmmg ihrer Arbeitekraft gehindert wurde» Das folgt au* den Bestimmungen der 5J 65» 66* 67, 87* 08* 113 BIG sowie aus 5 2 der 3* DurchfuhrungsYerordnuiig-i^G• Oh di# Ehefrau» die im Geschäft ihres Sanne« attarbeitet* diese -Tätigkeit um der Ehe willen oder au* erwerbawirtschaftiiehen Gründen leistet* ist vor allem nach dem Gesamtbild üer Lebensverhältniaa« der Ehegatten so beurteilen. Diese Abgrenzung zwischen einer Erwerbstätige# it und einer iß Interesse der Bbt geleisteten Mitarbeit Ist für di« Anwendung des Entschädigur^srechts auch dann ausschlaggebend* wenn die Bestimmung de» § 1356 MB a.F* ia Hinblick uuf das nach Art. 14 BöBGB für die persdnlicfcea
. eehteheziehuiif en ier fhegatten ontörein^nder geltende Fremd—
recht nicht angaseuden ist* 3as hat der Senat in der Hs* 1965* 267 Uv* 16 a bge druck ten kntsche idling näher begr ladet*
die danach notwendig* Würdigung aer haben** vernaltales* der hhegatten int in crater Linie tacae den atrichtere*
Auf Gruna der /*a tstsllungaa 4er beiden iats&cnengerichts Uber aie Ororf* und ürtrage verbaltniase uss Geschäfts* 4it Berufsausbildung und Fachksaataiase beider Khegattea sowie dl» häuslichen rfcrhAAtaie»* der hlä^exin sind die Vorgericht# au dem hrgebnia gekommen» d&b naen den gesamten bas t&adaa dl«
>.lägerin um acr enelie&sa LsbsftAgs*.*inschaft willen mitg#ar-beitet hat, zu demal Ihr eine solche Mitarbeit in dem Geschäft besonders lag* in dem modische Artikel für die L-mcnbekleiduag verkauft wurden* Bei dieser Sachlage ist für die hntscheiduag dieses Fecbtsstreits ohne rechtliche Bedeutung, sie es das Berufungsgericht. such angenommen hat, ob die Bhefr&u nach 1 92 A 33B ohne .•:in^ ehr jLJtuag im Geschäft das v.o£uies ml i suarbelten hat die Ansicht der Beschwerde* bei Anwendung des C 52 A BOB wäre die Beklagte «oMiechter gestellt* als bei Anwendung des § 1356
t
MB a • F . trifft' jedenfalls für den hier zu entscheldeaden Fall nicüt su*
Bas Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen*
dai die Klägerin einen Schaden in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht mit der Begründung geltend machen kann* nach den ^eaa&tei* Kam fänden habe eun Ges« 1isehaf tsveJ>* h&ltnis zwischen den hhegatten bestanden* Ger G&e^and* das der Vater der Klägerin 2um weiteren Ausbau des Geschäfts einen Beitrag von 3*00u idä aur Verfügung g@etei.it nat» a ^richt noch nicht für das Bestehen einer lansngeasllscn&ft stachen der Klägerin und ihrem Khe&aaa* wie aer :::undesgerrcntsuof unter Würdig uni; der i *eeh ts preohung zu dieser krage in der Ks« 1963*
372 kr. 21 a bß<« druckten fatscheidung im einzelnen au«geführt hat*
Zu Unrecht meint die Beschwerde, mur Beurteilung dieser Frage hätte das Berufungsgericht das österreichische 5.echt anwenden müssen; sie übersieht dabei, daß sieh n eine® derartigen Fall das riecht des rtes ausübenden ist, mit de® die Gesellschaft nach hage 4er 'ache als am engsten verbunden ansuweaden ist* Ziese i-.eehtsördau®^. gilt auch für das z#rh iltnie der Gesellschafter on t a re iriander (IG J$ 1911 § 718).
Auf Grund dieser Erwägungen liegen Gründe, die nach § 219 Ab». 2 B^G-Gohluügesetr die Zulassung der Eeirisior* rechtfertigen K&rnwn, nicht vor* Me sofortige Besehwerde der Klägerin miß daher mit der Kos teuf olge nun ? 225 Abs* 1 ‘^0, $ 97 Abs* 1 ZBO surtt ckgewlesen werden*
Asober
 bilden