vertreten, durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Beklagten und,Beschwerdegegner, wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlahdesgerichts Karlsruhe - 5. Der aus Gründen:der Rasse verfolgte Kläger begehrt eine Entschädigung wegen Verlusts des sogenannten good will einer von ihm betriebenen Eisen- und Röhren-Ghoßhand-lung. gemäß § 287 ZPO geschätzt und dem Kläger nach §§ 56, 11 KEG eine Entschädigung von 7.000 DM zugebilligt, entge-- gen der Auffassung des Klägers, daß ein solcher Schaden insbesondere auf Grund der §§ 51, 52 BEG in voller Höhe zu dem Nennbetrag in DM zu vergüten sei; Eine Revision"gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Denn die Präge,, ob und wie der good will eines Unternehmens zu entschädigen ist, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. und bedarf auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerde nicht nochmals einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach § 51 BEG ist Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden an Eigentum, daß eine dem Verfolgten »gehörende Sacha” ”zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist”. über eine nor male Verzinsung des in ihm investierten Kapitals unter Berücksichtigung von Risiko und Unternehmerlohn hinausgeht, so daß der good will 1h dem Augenblick verloren geht, in dem diese Erwartung nicht mete-besteht, insbesondere wenn das Unternehmen ■liquidiert, wird. Schließlich bedarf auch die Frag®* wie vor der Währungsreform entstandene Vermögensschäden zu berechnen und umzustellen sind, keiner nochmaligen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof«' Denn hierüber kann auf Grund dersstän-digen Hechtsprechung des erkennenden Senats ein Zweifel nicht mehr bestehen(vgl« BzW 58, 225 ^ » EM Er« 24 zu § 1 BEG 1956 und die dort angeführten Entscheidungen)0 2>a somit die vom Berufungsgericht vertretene, Rechts-auffassung von der des Bundesgerichtshofs nicht abweicht, ein Anlaß auch'nicht besteht, im Wege der Fortbildung des Rechts die ausdrücklich' vom Bundesentschädigungsgesetz nur in'einem beschränkten Umfang vorgesehenen Entschädigungen zu erweitern, muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEO zurückgewiesen werden«
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Klägers und Beschwerdeftthrers, - Prozeßbevolimachtigter: Rechtsanwalt flHl ln
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das Land Baden-Württemberg? vertreten, durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in
Beklagten und,Beschwerdegegner,
wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlahdesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Breiburg - vom 30« Mai 1958 zurückgewiesen. Ber Kläger hat. die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen, im/übrigen ist das Beschwer deverfahren frei von Gebühren und Auslagen«
Der Wert des Beschwerdegegen$tandes,wird auf 68.000 3>M ' festgesetzt. * ; ‘
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Der aus Gründen:der Rasse verfolgte Kläger begehrt eine Entschädigung wegen Verlusts des sogenannten good will einer von ihm betriebenen Eisen- und Röhren-Ghoßhand-lung. Bas Berufungsgericht hat diesen Schaden auf 35.000 HM
gemäß § 287 ZPO geschätzt und dem Kläger nach §§ 56, 11 KEG eine Entschädigung von 7.000 DM zugebilligt, entge-- gen der Auffassung des Klägers, daß ein solcher Schaden insbesondere auf Grund der §§ 51, 52 BEG in voller Höhe zu dem Nennbetrag in DM zu vergüten sei; Eine Revision"gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Präge,, ob und wie der good will eines Unternehmens zu entschädigen ist, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. die Entscheidung HzW 57, 8328 = HS Br. 1 zu § 56 BEG 1956)
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und bedarf auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerde nicht nochmals einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im einzelnen ist zu der Beschwerde folgendes 2u bemerken*
Nach § 51 BEG ist Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden an Eigentum, daß eine dem Verfolgten »gehörende Sacha” ”zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist”. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kann es sich hierbei nur um 11 körperliche”, Gegenstände handeln, wie dies schon im § 90 BGB für den Begriff einer «Sache” bestimmt ist.
Denn nur von solchen Gegenständen läßt sich sagen, daß sie zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben werden können. Hierüber bedarf es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Der good will eines kaufmännischen Unternehmens ist aber zweifellos kein kör perlicher Gegenstand, sondern, ein immaterieller oder ide eller Wert, der auch nicht«selbständig veräußert werden
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kann. Br ist nur ein Rechnungsposten für die Bewertung eines Unternehmens, das infolge, von Ruf, Ansehen» Itage, personeller und sachlicher Ausgestaltung und derglo hö-. her bewertet wird, als wie es der Summe der bilanzmäßigen Aktiven, abzüglich der Schulden, entsprechen würde (vgl. auch RGZ 167, '260 ff). Ir beruht im wesentlichen auf der Rentabilität eines Unternehmens, von der erwar-tet wird, daß es einen Gewinn äbwirft, der. über eine nor male Verzinsung des in ihm investierten Kapitals unter Berücksichtigung von Risiko und Unternehmerlohn hinausgeht, so daß der good will 1h dem Augenblick verloren geht, in dem diese Erwartung nicht mete-besteht, insbesondere wenn das Unternehmen ■liquidiert, wird.
Ob auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen i Rechts der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als »sonstiges Recht» im Sinne des § 823 BGB eigentumsähnlichen Schutz genießt, ist unerheblich* damit wird der Betrieb als solcher, im Gegensatz zu den einzelnen dem Betriebe gewidmeten 'Sachen, noch nicht zu einer Sache im Sinne des § 51 BIG. Bas.ergibt sich auch unzweideutig aus den Bestimmungen des § "5'6 R8G, denen zufolge eine Schädigung im Sinne diese? Bestimmung auch yör-liegt, wenn der Verfolgte »in der Hutzuhg. seines Eigen- . turns oder Vermögens* beeinträchtigt' worden ist und der Sutzungeschaden in der Weise abgegolten wird, daß »der . Entschädigung für den Schaden im Bestandene eines Eigentums oder Vermögens • ein,: Betrag' von 5 v.H., hinzugerechnet» wird* \ v : ... •; ' - *'.*;> • ’i:; \
Eine Entschädigung des good will ist daher nur un-< ter dem Gesichtspunkt einer Vermögensschädigung entspre-• chend. dem § 56 BB9 möglich-(vgl. auch Rzf 58, 14624 = LM Kr. 9 ?vi $ 5.325$ 1*956 sowie Bundestagsdrucksache 1949
S, 123)o Wie hoch der good will im einzelnen Fall zu bewerten ist, ist eine Frage tatrichterlicher Art, die der Feststellung der l'atsachengerichte entsprechend der Vorschrift des § 287 ZPO obliegt«,
Schließlich bedarf auch die Frag®* wie vor der Währungsreform entstandene Vermögensschäden zu berechnen und umzustellen sind, keiner nochmaligen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof«' Denn hierüber kann auf Grund dersstän-digen Hechtsprechung des erkennenden Senats ein Zweifel nicht mehr bestehen(vgl« BzW 58, 225 ^ » EM Er« 24 zu § 1 BEG 1956 und die dort angeführten Entscheidungen)0
2>a somit die vom Berufungsgericht vertretene, Rechts-auffassung von der des Bundesgerichtshofs nicht abweicht, ein Anlaß auch'nicht besteht, im Wege der Fortbildung des Rechts die ausdrücklich' vom Bundesentschädigungsgesetz nur in'einem beschränkten Umfang vorgesehenen Entschädigungen zu erweitern, muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEO zurückgewiesen werden«
Karlsruhe, den 7* Januar 1959 Bundesgerichtshof - IV« Zivilsenat
Ascher Baske dohannsen v« Werner Br.Boewenheim