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BGH · IV ZB 298/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 298/60

Unberücksichtigt gebliebene Ansprüche auf Fortzahlung der Kapitalentschädigung nach § 80 BEG können nur durch Klage gegen den die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid geltend gemacht werden. Wenn das nicht geschehen ist, können sie nicht später hilfsweise in einem Verfahren geltend gemacht werden, das auf Grund eines Bescheides eingeleitet worden ist, durch das dem Kläger das Recht, die Rente zu wählen, abgesprochen worden ist. Die sofortige Beschv/erde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 25. März 1957 hat der Kläger gebeten, diesen rechtskräftigen Bescheid im Hinblick auf § 77 BEG zu seinen Gunsten zu ändern. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es-ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Soweit das Berufungsgericht entschieden hat, daß der Kläger die Rente zu spät gewählt habe, besteht kein Ein Grund, die Revision zuzulassen, Besteht aber auch nicht, soweit über den Hilfsantrag nach § 80 BEG entschieden ist. Der Bescheid vom 21, Mai 1957 geht von den früher getroffenen Feststellungen über die Dauer des Entschädigungszeitraums aus. Der Kläger hat allein den Bescheid vom 21. November 1958 angefochten, durch den ihm das Recht, die Rente zu wählen, abgesprochen worden ist. Nach § 210 BEG kann der Kläger gegen diesen Bescheid nur insoweit klagen, als ihm das Recht, die Rente zu wählen, versagt worden ist. Der Kläger hätte, um diesen Anspruch geltend zu machen, gegen die früher ergangenen Bescheide Klage erheben müssen.

Zitierte Normen: § 80 BEG § 97 ZPO
geltenBEGAnspruchRenteKapitalentschädigungKlägerBescheidKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

2431 081
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 80, 81, 210
Unberücksichtigt gebliebene Ansprüche auf Fortzahlung der Kapitalentschädigung nach § 80 BEG können nur durch Klage gegen den die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid geltend gemacht werden. Wenn das nicht geschehen ist, können sie nicht später hilfsweise in einem Verfahren geltend gemacht werden, das auf Grund eines Bescheides eingeleitet worden ist, durch das dem Kläger das Recht, die Rente zu wählen, abgesprochen worden ist.
BGH, Beschl. v. 1. März 1961 - IV ZB 298/60 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
 Beschluß
IV ZB 298/60
In der Entschädigungssache
 des Georg Karl W 1 Alte ^^straße^
in V7
bei
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
in Mi
 gegen
das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1961
beschlossen:
Die sofortige Beschv/erde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 25. Mai I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Streitwert beträgt 15.200 DM.
Durch Bescheid vom 25. Mai 1956 ist dem Kläger wegen seines in der Zeit vom 1. September 1937 bis 31. Dezember 1939 erlittenen Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapitalent-
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Beklagten und Beschv/erdegegner,
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Schädigung zuerkannt worden. Mit Schreiben vom 29. März 1957 hat der Kläger gebeten, diesen rechtskräftigen Bescheid im Hinblick auf § 77 BEG zu seinen Gunsten zu ändern. Die Entschädigungsbehörde hat diesem Antrag, ausgehend von dem in dem früheren Bescheid festgestellten Sachverhalt, durch den Bescheid vom 21. Mai 1957 voll entsprochen. Dieser, dem Kläger am 8. Juni 1957 zugestellte Bescheid enthielt keine Rechtsraittelbelehrung, jedoch den Hinweis, daß die höhere Kapitalentschädigung erst nach Ablauf der in § 84 BEG bezeichneten Frist für die Wahl einer Rente ausgezahlt werde.
Mit einer am 6. Dezember 1957 eingegangenen Erklärung hat der Kläger die Rente gewählt. Die Sntschädigungsbe-hörde hat ihm die Rente durch einen am 28. November 195B zugestellten Bescheid versagt, da die Wahl zu spät erfolgt sei. Daraufhin hat der Kläger geklagt. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Mit seiner am 11. November 1959 eingegangenen Berufungsschrift hat der Kläger hilfs-weise gemäß § 80 BEG die Fortzahlung der Kapitalentschädigung in Teilbeträgen von monatlich 256 DM solange, bis er eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es-ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.
Soweit das Berufungsgericht entschieden hat, daß der Kläger die Rente zu spät gewählt habe, besteht kein
 
Grund, die Revision zuzulassen, da diese Entscheidung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist. Das räumt auch der Kläger ein.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, Besteht aber auch nicht, soweit über den Hilfsantrag nach § 80 BEG entschieden ist. Es liegt auf der Hand und braucht nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden zu:; werden, daß ein Anspruch nach § 80 BEG nur in den Fällen in Frage kommen kann, in denen die Entschädigung mit der Behauptung begehrt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Leistung der KapitalentSchädigung fortbestehen, daß ein noch nicht 70 Jahre alter arbeitsfähiger Verfolgter noch keine Erwerbstatigkeit wieder hat aufnehmen können, die ihm eine ausreichende Lebensgrundiage bietet. Bereits in den Bescheid vom 25« Mai 1956 war festgestellt, daß der Entschädigungszeitraum für den Kläger am 31. Dezember 1939 geendet hatte. Diesen Bescheid hat der Kläger rechtskräftig werden lassen. Der Bescheid vom 21, Mai 1957 geht von den früher getroffenen Feststellungen über die Dauer des Entschädigungszeitraums aus. Der Kläger konnte ihn nicht anfechten und er hat es auch nicht getan, da er durch ihn nicht beschwert war. Der Kläger hat allein den Bescheid vom 21. November 1958 angefochten, durch den ihm das Recht, die Rente zu wählen, abgesprochen worden ist. Nach § 210 BEG kann der Kläger gegen diesen Bescheid nur insoweit klagen, als ihm das Recht, die Rente zu wählen, versagt worden ist. Es ist ihm nicht möglich, im zweiten Rechtszug hilfsweise einen Anspruch nach § 80 BEG geltend zu machen. Der Kläger hätte, um diesen Anspruch geltend zu machen, gegen die früher ergangenen Bescheide Klage erheben müssen.
4
Pie Kostenentseheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1
BEG.
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg
 Maaß
Pr.Graf