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BGH

Gericht: BGH

durch die eine Sache als Feriensache’ bezeichnet wird, hedarf zu ihrer Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung an den Hechtsmittelklager entsprechend den Vor- 1 Satz 1 • ZPO nicht an- Zur Wirksamkeit der Bezeichnungeiner Sache' „ laHs Feriensachei durchtden Vorsitzenden nach § 200■ Abs f: 4 -#-GVG -ist die • Bestätigung, durch"das tGenicht nicht .erf orderlich? rufung beim Oberlandesgerichi;;; am: 31 o Juli 1958 eingelegt c Die Berufungsgehrift:trug zwar nicht die Unterschrift ihre s P r o z e ß b e vollmächt igten, -'jedoch befand sich eine' so 1 -che auf dem Beglaubigungsvermerk für ;die i miteingareichte der'Beklagten' zuzustellende Abschrift */'Auf Antrag der Beklagten ist mit -Verfügung vom .11August 1958 die Sache ' vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberlandee- . gerichts vorbehaltlich" der'Entscheidung des Gerichts als' Feriensache bezeichnet.wordene - Die Begründung der ^Berufung ist an 19 -• September"1958 gleichzeitig'mit der Stellung eines Antrages auf.Wiedereinsetsung,in den vorigen-Stand gegen die Versäunungtder Berufungsbegründungsfrist -erfolgt* i V versagt und die :Berufung als -unzulässig verworfen„.. Die hiergegen eingelegte Beschwerde-ist- --'zwar-gemäß § 221, 223 BEG zulässig,;jedoch nicht begründett; Die Beschwerde verkennt nicht,-daß mit der Bezeichnung als Feriensache, eine - zunächst durch:die Gerichtsfe-rien gehemmte Fris:t . diese Frist/nicht■begonnen habe,'weil' die: -"Verf ügung des Vors it zenden ’ der JClagerin- "nichtwie dies v § •329 Abs . zugesielit werden muß, weil durch die Verfügung'insofern.eine Frist in Lauf' gesetzt wird, -alsrdie Berüfungsbegrühdungsfrist ■ nunmehr schon während der Gerichtsferien zu laufen begann (vgloKG 2 146 j, . ZPO :eine Änderung ■ insofern erfaliren, als jetzt „eine Zustellung; im Sinne der Zivilprozeßordnung als in. :t ligten zugegangen ist..§ 1Ö7: Satz 2 ZPO sieht jedoch •eine Ausnahme; int den; 'Fällen vor, in'denen durch die Zustellung '.-der Lauf einer lohfrist in:Gang gesetzt- werden soll» Zwar "ist die tBerufungsbegründurgsfrist tkeine-tlotfris't;;|itda. cie t ■i‘:,in der Zivilprozeßordnung nicht als solche bezeichnet ist (vgl. § 223 Abs » .3 ZP0)-t; Ihrem Wesen mich, muß sie aber' ; einer solchen in Sinne ■ des § 187 Satz 2 ZPO glciahge- • t ' „bei--einer .Hechtsmittelfrist, ,die ja eine lot- : -t frist ist: (vgl», §§ 516, - 552 und, 577- ZPO), das eingelegte -Hechtsmittel*. unzulässig wird: (vgl.- §§ 519 b .und: 554 a, ZPO) • ;'Ü" :;tf Aus ..diesem Grunde setzt auch .§ 233 :ZPO bei der Wie- ■ :t :vdereinsetzung inden vorigen St^d ■ die 'Begründungsfrist, . dem Gericht .nur das Ermessen ein,' den unter Verletzung• .7: .anzusehen» Damit würde der.Beginn einer .1 Frist., wie sie die Berufungsbegrün.dungsf ■ Verfügung, :durch'die’ die Sache als Periensache bezeichn V net wurde , entsprechend den Vorschriften der §§ 208 ff X'- thnztit reff end, ist auch die Auffassung der Beschwer-«de,,..sur • .Wirksamkeit einerldurch den Vorsitzenden des Ge- •• 1 richts erfolgten Bezeichnung als'Periensache gehöre die :d dem Senat vorbehalteile Bestätigung»' Eine derartige 3e- ■■ / so‘ daß mit der '/•• Bezeichnung als/ .Periensache auch .etwaige durch die Ge- d. ■:‘ Auch sonst weist - der angefochtene Beschluß keine ' Hechts fehl er ’ auf «, Insbesondere istzu Recht : eine 'Wie-:' ■ dereinsetzung wegen des dem amtlich • bestellten Yertre- h xter des prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit erlaufenen Versehens versagt’ worden«-Die dBeschwerdekist daher mit -k-i der Kostenfolge aus §..97 ZPO<,, § 225 Abs„ : 2 BEG- zurück- , ^ zuweiseno .

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 200 GVG
VorsitzendeFristZustellungZPOHamburgKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerks- ja. . Amtliche Sammlung?. ja
 Gesetz« Hechtssatzs
 Gesetzt V;-y Heclits s at zs
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2P0 §§ 187 , 329 ;;GVG § 200., .	;	Yyy?
Hie Verfügung des Vorsitzenden.; durch die eine
 Sache als Feriensache’ bezeichnet wird, hedarf zu
 ihrer Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung
 an den Hechtsmittelklager entsprechend den Vor- 1
Schriften der Zivilprozeßordnung..Hierbei ist .-
die Bestimmung 'des § '.187 Satz 1 • ZPO nicht an-
• wendbar„ ttv-- ?V- r ", ■„■ vy;::y,^VYVY/^	itht	,Y:;hYv--'Y..,
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GVG § ; 200'’■ ■ ^ -	■ j®'	;
Zur Wirksamkeit der Bezeichnungeiner Sache' „ laHs Feriensachei durchtden Vorsitzenden nach § 200■ Abs f: 4 -#-GVG -ist die • Bestätigung, durch"das tGenicht nicht .erf orderlich? : die - Bezeichnung.--durch den Vorsitzenden bleibt vielmehr so lan- -:■. ge wirksamj als' das'Gericht sie nicht aufgehoben hat» ;;	,	••
BGH, Beschl. v»
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26.. November .1953'	IV ZJB 296/58	OLG	Hamburg
IV 23 296/58

B e s c h 1 u ß
, •• In der EntschädigungsSache:
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Chaussee .
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Brozeßbevollmächtigte% Rechtsanwälte Dr» und	  ‘	in'	H
' I • gegeny'
die Breie und Hansestadt- = II ai m b u .r g -,’.vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36,'Drehbahn 54,
:	Beklagte und'Beschwerdegegnerin,
 iv,--	T.:-1;r'	■■	-ah!-:;;;,-kl-.-V
wir d die Beschwerde g eg eil den' B eschlu ß des 9 *’' ■ Zivi 1 -1; t 1 .
- senats, des, Hanseat!schen Oberlandesgerichts,' zu' Hamburg ;v /
; vom : l7h.. Oktober '1958- auf Kosten! der, Klägerin zurückge- : V wiesen. .Der Wert des .B3schwerdegegensta.ndes:.-värd aufe^Z^hi 5,000 'BMlfe'stgeseiztPtiSi^^^^^^
ipPpp... l. ■!. 1V Vv r rü :'nv-'dlev^^^^
!' ;Die Klägerin, die jüdischer..;Abstammung ist und' im , Alter ..von 5 Jahren infolge* nationalsozialistischer • Ver~. .. folgung aus Deutschland ausgewandert ist K-verlangt eine,,-• Entschädigung rfür Schadein-in der--Ausbildung in Höhe von -; 5 .000 DM. ■ Hachdeni das' Dondgericht ihr eine -.solche ver- V sagt hatte,’hat sie:gegen-dieses UrteiL; fristgerecht,Be-
rufung beim Oberlandesgerichi;;; am: 31 o Juli 1958 eingelegt c Die Berufungsgehrift:trug zwar nicht die Unterschrift ihre s P r o z e ß b e vollmächt igten, -'jedoch befand sich eine' so 1 -che auf dem Beglaubigungsvermerk für ;die i miteingareichte der'Beklagten' zuzustellende Abschrift */'Auf Antrag der Beklagten ist mit -Verfügung vom .11August 1958 die Sache ' vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberlandee- . gerichts vorbehaltlich" der'Entscheidung des Gerichts als' Feriensache bezeichnet.wordene - Die Begründung der ^Berufung ist an 19 -• September"1958 gleichzeitig'mit der Stellung eines Antrages auf.Wiedereinsetsung,in den vorigen-Stand gegen die Versäunungtder Berufungsbegründungsfrist -erfolgt*	i	V
-':vy- -Das -vOberlandesgeriqht' -hat eine Wiedereinsetzung
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Die hiergegen eingelegte Beschwerde-ist- --'zwar-gemäß § 221, 223 BEG zulässig,;jedoch nicht begründett;
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Die Beschwerde verkennt nicht,-daß mit der Bezeichnung als Feriensache, eine - zunächst durch:die Gerichtsfe-rien gehemmte Fris:t . zur Begründung der -Berufung' zu -laufen beginnt, Sie meint jedoch, daß' hier' vor 'Ablauf:der • Gerichtsferien. diese Frist/nicht■begonnen habe,'weil' die: -"Verf ügung des Vors it zenden ’ der JClagerin- "nichtwie dies v § •329 Abs . 3 Satz 2 ZPO vorschreibe' zügesteilt worden :v sei. Sichtig ist, daß eine■.derartige Verfügung.: zugesielit werden muß, weil durch die Verfügung'insofern.eine Frist in Lauf' gesetzt wird, -alsrdie Berüfungsbegrühdungsfrist ■ nunmehr schon während der Gerichtsferien zu laufen begann
(vgloKG 2 146 j, . 381 384).« Zwar hat nach jl'r'i&ß diesor Ent- : it schei düng;des Kelchsgerichtst der § 18? ZPO :eine Änderung ■ insofern erfaliren, als jetzt „eine Zustellung; im Sinne der Zivilprozeßordnung als in. dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden kann, in dem das Schriftstück dem Betel-..	.
:t ligten zugegangen ist..§ 1Ö7: Satz 2 ZPO sieht jedoch •eine Ausnahme; int den; 'Fällen vor, in'denen durch die Zustellung '. -der Lauf einer lohfrist in:Gang gesetzt- werden soll» Zwar "ist die tBerufungsbegründurgsfrist tkeine-tlotfris't;;|itda. cie t ■i‘:,in der Zivilprozeßordnung nicht als solche bezeichnet ist (vgl. § 223 Abs » .3 ZP0)-t; Ihrem Wesen mich, muß sie aber' ; einer solchen in Sinne ■ des § 187 Satz 2 ZPO glciahge- • t '
3 st ellt werden «■ Penn ihre . Versäumung liät.' zur FcAgo, "daß 11 ;
:.:;ebenso' wie. „bei--einer .Hechtsmittelfrist, ,die ja eine lot- : -t frist ist: (vgl», §§ 516, - 552 und, 577- ZPO), das eingelegte -Hechtsmittel*. unzulässig wird: (vgl.- §§ 519 b .und: 554 a, ZPO) • ;'Ü" :;tf Aus ..diesem Grunde setzt auch .§ 233 :ZPO bei der Wie- ■ :t :vdereinsetzung inden vorigen St^d ■ die 'Begründungsfrist, . einer lotfrist gleich. •• Vor: allem aber räumt § 187', ZPO ... dem Gericht .nur das Ermessen ein,' den unter Verletzung• .7:
: zwingender ZüstellungsvorSchriften erfolgten' Zugang ei- hl: nes Schriftstücks als Zustellung im-: Sinne de.s Gesetzes dt'
.anzusehen» Damit würde der.Beginn einer .1 Frist., wie sie die Berufungsbegrün.dungsf ::	dem	Eimessen	des	-	Gerichts	abhängig	sein:
so1ch wichtigen ■ rist ist,von ‘. und es würde eine
. vüngewi ßheit üb er ihren-. Beginn und Ablauf bestehen1 -Etwas ; I-1 derartiges 1würdetaber, nicht: der Bedeutung der Berufungs- ■ •hl begründungsfrist: entsprechen (ygl.s auch BGIiZ -14, .11, 14 ■: 1 und 1.7, 348, 354, sowie 5, 1,, 32)1 Bef Auffassung von.. 1 : Stein/Jonas/Schönke . in Anm.; IV. zu § 187; ZPO : istdaher: ..
; . • zuzustimmen» Zuifi'Ingangsetzen der Begründungs'frist- wäh-y

4 -
■	rend der Gerichtsferien!war daher eine zustell'ung"der
■	Verfügung, :durch'die’ die Sache als Periensache bezeichn V net wurde , entsprechend den Vorschriften der §§ 208 ff
2iP0 erforderlich» - cV" -■ v < ■■	;	..	.'•idddr-X'.-'-■	'
:	Eine^solche■ist Vjedoch in ordnungsmäßiger Weise er-
folgte Hach § 212 a ZPO. kann nämlich eine Zustellung ivon';
-	Amts wegen an einen Rechtsanwalt.auch gegen dessen mit :;
: 'Datum' und Hnt erschri ft versehenes schriftliches / Empfangs-... bekenn tni s erfolgen» 'Dies "ist in' dem ..hier vorliegenden •
•Palle geschehen, -.wie das Empfangsbekenntnis . des ■ amtli-.i':.:
:. chen Vertreters des . Prozeßbevollmächtigten der Klägerin', ■■ 'vom' 12«. August 1958 (b!v 27 R- d»Gerichtsakten) ..; zeigt ;■ u X : 1 Einer Zustellung ■ an, die Beklagte'bedurfte es. ni cht X da" 1.
'• für diese'keine Frist in Lauf gesetzt 'wurde - (vgl»•: Stein/,:. Jonas/Schönke Anm»/III,4 ; zu § :52S .ZPO) »	dX’h:	X
X-atX ? X'- thnztit reff end, ist auch die Auffassung der Beschwer-«de,,..sur • .Wirksamkeit einerldurch den Vorsitzenden des Ge- •• 1 richts erfolgten Bezeichnung als'Periensache gehöre die :d dem Senat vorbehalteile Bestätigung»' Eine derartige 3e-	■■	/
.'Stimmung enthält, § 200.GVG nicht 5 in dessen -Absatz '-4
-	Satz. 2 wird, wie sich aus. den dort gebrauchten Yforten '11 vorbehaltlich"der Entscheidung des Gerichts”'unzwei-
'■ • deutig ergibt"den Gericht ' nur ;die; Befugnis eingeräumt, ' .;
1 ■ -die ,Bezeiohnung' als Periensache wieder." aufzuhebenSo- XXX lange dies aber ni cht : ge s eheben i st, ist di e .Sache=. Pe- ,XX> .. riensache und als solche zü behandeln,. so‘ daß mit der '/•• Bezeichnung als/ .Periensache auch .etwaige durch die Ge- d. l.richtsferien gehemmte Fristen laufen»*, -v/'71'::X" d'.XXX
■:‘ Auch sonst weist - der angefochtene Beschluß keine ' Hechts fehl er ’ auf «, Insbesondere istzu Recht : eine 'Wie-:' ■ dereinsetzung wegen des dem amtlich • bestellten Yertre- h xter des prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit erlaufenen Versehens versagt’ worden«-Die dBeschwerdekist daher mit -k-i der Kostenfolge aus §..97 ZPO<,, § 225 Abs„ : 2 BEG- zurück- , ^ zuweiseno . •	'	• " ' ; .
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Karlsruhe;, den 26« Kovember 1958 ■; .	■	r.
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