* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 294/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 294/65

Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Die Klägerin betreibt die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berufung darauf, daß ihr Anwalt auf die Dokumentation erst durch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hinge-wiesen worden und später in ihren Besitz gelangt sei. Wenn sic ihm in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bekannt geworden wäre, so habe er mit anderen Sätzen des zitierten Abschnitts der Dokumentation belegen können, daß die Rückwanderer, als Deutsche erkannt, um Eigentum und leben zu fürchten hatten und daß einem Deutschen deswegen die Rückkehr nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen, weil ihm die Dokumentation Vorgelegen habe Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Es kann kein/'vernünf tiger Zweifel daran bestehen, daß der Berufungsrichter seinerzeit auch von der Fest-Stellung der Dokumentation Kenntnis genommen hat, als Deutsche erkannte Rückkehrer seien ausgeplündert und bedroht worden. Sin Pall des § 58o Nr. 7 h ZPO kann nur vorliegen, wenn der Richter die Urkunde nicht gekannt und benutzt hat. Biese Voraussetzungen für die Anwendung des § 58o Ziff 7 b ZPO ergibt sich aus der Natur dieses Rechtsbehelfs und bedarf keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Da die Revision der Klägerin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht führen kann,, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung mit der Kostenfolge aus § 225 BEG, §§ 2o9 BEG, 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 225 BEG
DokumentationZPORevisionRestitutionsklageKlägerinUrkundeunbegründet

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BSG § 2o9; ZPO § 58o Nr.
Zur Präge der Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach § 58o Ziff. 7 b ZPO.
BGH, Besohl, vom 25- Juni 1965 - IV ZB 294/65 -
2050 036
7h
Zweibrücken Prankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 294/65	BESCHLUSS
in der Entschä.digungssache
 der Frau Ilona T
itraße®^
- Prozeßbevollmächtigter:
in Kl
'Israel
 Klägerin und Beschwerdeführerin
 Rechtsanwalt Dr.
'Israel,
m
Straße
 gegen
das
 das
Land Rheinland - Pfalz, Landesamt für Wiedergutamchung in
 vertreten durch
 Beklagten und Beschwerdegegner.
-2
Der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Br. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 25. Juni 1965 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. März 1965 wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht frei von Gebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe :
Bas Oberlandesgericht hat den Anspruch des Sohnes der Klägerin auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens für unbegründet erachtet, weil er am 18. April 1945 verstorben sei und die Vertreibung der Beutschen aus der Slowakei, der Heimat des Verfolgten, erst im Frühjahr 1946 begonnen habe. Ber Berufungsrichter hat sich für diese Feststellung auf die "Bokumentation der Vertreibung der Beutschen aus Ost-mitteleuropa11, herausgegeben vom Bundesministerium für Vertriebene berufen. In den Entseheidungsgründen legt er dar, daß der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung vor der heranrückenden Roten Armee evakuiert worden sei (Winter 1944), daß aber im Sommer 1945 ein ,,Rückwandererstrom,, eingesetzt habe und insbesondere Verfolgte des Nationalsozialismus in ihre Heimat zurückgekehrt seien; das Urteil verweist
 
auf Seite 166 - 177 des Bandes IV/l der Dokumentation.
Die Klägerin betreibt die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berufung darauf, daß ihr Anwalt auf die Dokumentation erst durch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hinge-wiesen worden und später in ihren Besitz gelangt sei. Wenn sic ihm in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bekannt geworden wäre, so habe er mit anderen Sätzen des zitierten Abschnitts der Dokumentation belegen können, daß die Rückwanderer, als Deutsche erkannt, um Eigentum und leben zu fürchten hatten und daß einem Deutschen deswegen die Rückkehr nicht mehr zuzu demuten gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen, weil ihm die Dokumentation Vorgelegen habe
 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Ob der Fall grundsätzliche Fragen aufwirft, kann dahinstehen .
Etwa zu entscheidende grundsätzliche Fragen können der Revision der Klägerin nicht zu dem Erfolge verhelfen. Denn das angefochtene Urteil muß schon deswegen Bestand haben, weil die "Urkunde”, auf welche die Klägerin sich beruft, von dem Gericht in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren benutzt worden ist, und zwar nach ihrem vollen Inhalt und auch in den Teilen, auf die sich die Klägerin zur Stützung ihres Klagebegehrens beruft. Es kann kein/'vernünf tiger Zweifel daran bestehen, daß der Berufungsrichter seinerzeit auch von der Fest-Stellung der Dokumentation Kenntnis genommen hat, als Deutsche erkannte Rückkehrer seien ausgeplündert und bedroht worden. Auf Seite 173 findet sich im unmittelbaren Anschluß an die Mitteilungen über den Rückwandererström und über die Gefährdung der Rückwanderer der Hinweis, daß am 18. Juni 19A5	247
Karpathendeutsche Heimkehrer von Revolutionsgardisten er-
f
i
schossen worden sind.

Sin Pall des § 58o Nr. 7 h ZPO kann nur vorliegen, wenn der Richter die Urkunde nicht gekannt und benutzt hat. Eine auf diese Bestimmung gestützte Restitutionsklage soll die Einführung eines neuen Beweismittels in den aufzunehmenden Prozeß ermöglichen, nicht aber die Partei in die Lage setzen, eine abv/eichendeWürdigung einer schon früher in den Prozeß eingeführten Urkunde zu erreichen. Biese Voraussetzungen für die Anwendung des § 58o Ziff 7 b ZPO ergibt sich aus der Natur dieses Rechtsbehelfs und bedarf keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es kann dabei offen bleiben, ob die Dokumentation überhaupt eine Urkunde im Sinne des § 58o Ziff 7 b ähO ist.
Da die Revision der Klägerin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht führen kann,, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung mit der Kostenfolge aus § 225 BEG, §§ 2o9 BEG, 97 ZPO zurückzuweisen.
Ascher
 von der Mühlen