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BGH · IV ZB 294/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 294/64

Mit der nach § 519 b Abs.2 ZPO statthaften und formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Gründe Bezug genommen wird. Zutreffend hat der Berufungsrichter ausgeführt, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils durch Aufgabe zur Post nach §§ 174, 213 ZPO, 2o9 Abs. 1 BEG rechtsv/irksam erfolgt ist und die Berufungsfrist in Lauf gesetzt hat. Unter diesen Umstän-den durfte ihm das Urteil des Landgerichts durch Aufgabe zur Post zugestellt werden (Beschluß des Senats vom 23. Um dem zu entgehen, ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post eingeführt, bei der sich der Zustellungsakt ausschließlich im Inland vollzieht. gelten auch für das Entschädigungsverfahren« Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber in § 197 Abs« 2 BEG ausdrücklich vorgesehen, daß die Vorschriften der §§ 174, 175 ZPO auch im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde entsprechende Anwendung finden, wenn der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes wohnt. Wie sich aus § 3o BRAO ergibt, ist das gerade dann nicht notwendig, wenn der Prozeßbevollmächtigte bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Ist der Bevollmächtigte kein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt, dann muß er freilich einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen, der den Anforderungen der §§ 174, 175 ZPO genügt. Die Zustellung entspricht auch insofern den gesetzlichen Anforderungen, als sie nicht unter der jetzigen, sondern unter einer früheren Adresse des Prozeßbevollmächtigten erfolgt ist. Das Landgericht durfte daher die auch im Urteil angegeben Der Klägerin kann auch, wie das Berufungsgericht iin Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bev/illigt werden. Nach § 235 Abs. 1 ZPO kann einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sie durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist, und eine solche ist die Prist zur Einlegung der Berufung, zu wahren. An die durch § 233 Abs. 1 aaO auferlegte Sorgfaltspflicht sind nach der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte strenge Anforderungen zu stellen (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 27, Aufl„ An. C zu § 233)o Die gebotene Sorgfalt hat Rechtsanwalt Dr. Maai im vorliegenden Pall nicht beachtet. Die Beschwerde meint, es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, wie das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, sich bei dem Landgericht nach dem Datum der Zustellung durch Aufgabe zur Post zu erkundigen; das würde eine derartige Zunahme der an sich schon übergroßen Arbeit sein, daß sie nicht zu demutbar sei. Sollte das Datum der Aufgabe mit dem der Zustellung nicht übereinstimmen, 30 kann eine darauf beruhende Versäumung der Notfrist durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeräumt werden. Daß sich Rechtsanwalt Dr. damit begnügt hat, den Eingang der Sendung auf dem Urteil zu vermerken, entlastet ihn nicht. Er mußt'e auch wissen, daß die Übersendung des Urteils zu dem Zwecke der Zustellung erfolgte, und daß eine Zustellung durch Aufgabe zur Post sehr wohl in Präge kam, wie sich aus einem Urteil des erkennenden Senats vom Diese Annahme mußte sich ihm um so eher aufdrängen, als dem übersandten Urteil der Vordruck eines Empfangsbekenntnisses, wie dies vielfach geschieht, um die Zustellung nach § 212 a ZPO vorzubereiten, nicht beigefügt war, wie sich aus den Akten ergibt. Lies war im vorliegenden Pall um so weniger gerechtfertigt, als Rechtsanwalt Dr. in der Zwischenzeit seine Adresse geändert hatte und die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß durch diesen Umstand eine weitere Verzögerung entstanden war, zu demal erfahrungsgemäß gerade in der Weihnachtszeit unvorhergesehene Verzögerungen von Postsendungen auftretcn können. Die Beschwerde muß daher wie geschehen zurückgewiesen werden mit der sich aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs, 1 BEG ergebenden Kostenfolge.

Zitierte Normen: § 175 ZPO § 27 BRAO § 175 ZPO § 197 BEG § 235 ZPO § 27 BRAO § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungsgerichtBerlinZustellungBeschlußZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlung§
ja
 nein
BEG § 2o9
Die Vorschriften der §§ 174» 175 ZPO sind auch im Verfahren vor den Entschädigungegerichten anwendbar„
BGH, Beschluß v„ 16» September 1964
- IV ZB 294/64 -
KG Berlin LG Berlin
IV ZB 294-/64
Beschluß
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der verwitweten Frau Anita D geh« Y/^P,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr. B«
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Platz •,
»
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Pr. Graf auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivil-Senats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 1964
in der Sitzung vom 16. September 1964 beschlossen;
Pie Beschwerde wird zurückgewiesen.
Pie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
2
Gründe s
Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Lehen nach ihrem verstorbenen Ehemann klagend geltend gemacht,. Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. November 1963 zurückgewieoen worden. Dieses Urteil wurde dem in diesem Rechtsstreit bestellten Prozeßbevollmächtigten,
 Dr. B.	in	L^^B? der beim Oberlandesgericht
 in Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen ist, am 17« Dezember 1963 unter der Anschrift
LBHHHHfe» durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 213 ZPO) zugestellt. Nach Angabe des Prozeßbevollmächtigten erhielt er die Sendung am 28. Dezember 1963« Die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Unterzeichnete Berufungsschrift ging am 21. März 1964 bei dem Berufungsgericht ein. Nachdem Dr. MBife durch Verfügung vom 6. April 1964 darauf hingewiesen worden war, daß die Berufungsfrist versäumt sei, hat er mit einem am 14» April 1964 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, der Klägerin gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 12. November 1963 verworfen. Mit der nach § 519 b Abs.2 ZPO statthaften und formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Gründe Bezug genommen wird.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat der Berufungsrichter ausgeführt, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils durch Aufgabe zur Post nach §§ 174, 213 ZPO, 2o9 Abs. 1 BEG rechtsv/irksam erfolgt ist und die Berufungsfrist in Lauf gesetzt hat. Rechtsanwalt
 
Dr.	ist beim Oberlandesgericht Düsseldorf als
 Rechtsamvalt zugelassen, jedoch von den sich aus § 27 BRAO ergebenden Pflichten gemäß § 213 aaO befreit. Nach § 3o Abs. 1, 2 aaO ist er daher gehalten, einen in Düsseldorf wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Unterläßt er die Bestellung, so kann die Zustellung an ihn durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 92, 213 ZPO) erfolgen. Daß Rechtsanwalt Dr.	einen ständigen Zustellungsbevollmächtigten
 bestellt hat, hat er nicht behauptet. Er hat ihn auf jeden Pall dem Landgericht in Berlin in dem hier anhängigen Rechtsstreit nicht namhaft gemacht, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Unter diesen Umstän-den durfte ihm das Urteil des Landgerichts durch Aufgabe zur Post zugestellt werden (Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1963 - IV ZB 495/63 -)• Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die §§ 174, 175 ZPO seien im Entschädigungsverfahren nicht anwendbar, weil sie mit der Eigenart dieses Verfahrens nicht vereinbar seien,
§ 2o9 Abs. 1 BEG aber nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorsehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorschriften über die Zustellung durch Aufgabe zur Post an Personen oder Bevollmächtigte, die im Ausland wohnen, soll Schwierigkeiten vermeiden, die sich sonst für die Zustellung im Ausland ergeben. Die Zustellung ist ein öffentlichrechtlicher Akt, grundsätzlich kann ein Staat im Gebiet eines anderen Staates keinen Akt der Staatsgewalt vornehmen. Die Zustellung im diplomatischen Weg ist umständlich und vielfach nicht durchführbar und kann zu unliebsamen Verzögerungen führen. Um dem zu entgehen, ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post eingeführt, bei der sich der Zustellungsakt ausschließlich im Inland vollzieht. Die Gründe, die für die Zustellung auf diesem Weg sprechen,
 
gelten auch für das Entschädigungsverfahren« Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber in § 197 Abs« 2 BEG ausdrücklich vorgesehen, daß die Vorschriften der §§ 174, 175 ZPO auch im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde entsprechende Anwendung finden, wenn der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes wohnt. Völlig abwegig ist es, wenn die Klägerin geltend macht, daß dann die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten am Ort oder im Bezirk eines jeden Prozeßgerichts notwendig werde. Wie sich aus § 3o BRAO ergibt, ist das gerade dann nicht notwendig, wenn der Prozeßbevollmächtigte bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Der Prozeßbevollmächtigte muß dann nur seinen ständigen Zustellungsbevollmächtigten in der Klage oder einem besonderen Schriftsatz namhaft machen. Ist der Bevollmächtigte kein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt, dann muß er freilich einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen, der den Anforderungen der §§ 174, 175 ZPO genügt. Diese last muß er aber auf sich nehmen, wie sich aus § 197 Abs. 2 BEG ergibt. Denn wenn diese Vorschriften der §§ 174, 175 ZPO sogar im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden für anwendbar erklärt werden, dann gelten sie erst recht im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten.
Die Zustellung entspricht auch insofern den gesetzlichen Anforderungen, als sie nicht unter der jetzigen, sondern unter einer früheren Adresse des Prozeßbevollmächtigten erfolgt ist. Rechtsanwalt Dr. Mmmtm hat seine neue Adresse dem Landgericht niemals mitgeteilt, ein Schriftsatz vom 19» März 1963, mit dem er es getan haben will, befindet sich nicht bei den Akten. Sämtliche Schriftsätze und Schreiben des Rechtsanwalts, die bis zu dem Erlaß des erstinstanz-
 
liehen Urteils eingereicht worden sind, tragen die frühere Anschrift	R
H
unter dieser Adresse, ist, zustellen.
Das Landgericht durfte daher die auch im Urteil angegeben
 Der Klägerin kann auch, wie das Berufungsgericht iin Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bev/illigt werden. Nach § 235 Abs. 1 ZPO kann einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sie durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist, und eine solche ist die Prist zur Einlegung der Berufung, zu wahren. Ein Verschulden eines Vertreters muß sich die Partei zurechnen lassen (§ 232 Abs, 2 ZPO). All dies gilt auch im Entschädigungsrechtsstreit. An die durch § 233 Abs. 1 aaO auferlegte Sorgfaltspflicht sind nach der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte strenge Anforderungen zu stellen (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 27, Aufl„ Anm. C zu § 233)o Die gebotene Sorgfalt hat Rechtsanwalt Dr. Maai im vorliegenden Pall nicht beachtet. Die Beschwerde meint, es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, wie das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, sich bei dem Landgericht nach dem Datum der Zustellung durch Aufgabe zur Post zu erkundigen; das würde eine derartige Zunahme der an sich schon übergroßen Arbeit sein, daß sie nicht zu demutbar sei. Die Beschwerde übersieht, daß eine solche Rückfrage in aller Regel nicht notwendig ist. Jeder Brief, der bei einem Postamt der Deutschen Bundespost aufgegeben wird, trägt gewöhnlich einen AufgäbeStempel. Dieser Stempel läßt ersehen, wann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgt ist.
 
Sollte das Datum der Aufgabe mit dem der Zustellung nicht übereinstimmen, 30 kann eine darauf beruhende Versäumung der Notfrist durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeräumt werden.
Ist ein Stempel nicht ersichtlich oder ist das dort angegebene Datum nicht leserlich, dann muß dem Zu-stellungsempfänger zugemutet werden, nach dem Datum der Aufgabe zur Post im Sinne der §§ 174, 213 ZPO bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rückfrage zu halten. Die Beschwerde hat aber nicht dargetan, daß die Sendung, die das angefochtene Urteil an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin enthielt, ein lesbares Datum nicht habe erkennen lassen. Weder in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung an das Berufungsgericht noch in der Beschwerde hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin entsprechende Behauptungen aufgestellt noch Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung innerhalb der nach § 234 Abs. 1 ZPO gebotenen Prist angegeben, wie dies nach § 236 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aaO notwendig ist. Daß sich Rechtsanwalt Dr.	damit	begnügt hat, den Eingang der Sendung
 auf dem Urteil zu vermerken, entlastet ihn nicht. Als bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt obliegen; ihm sämtliche Pflichten eines Rechtsanwalts, der von jden Pflichten nach § 27 BRAO nicht entbunden ist (vgl. EGH Hamm in RzW 1964, 335, 336). Als solchem
j
obliegt jes ihm, sich über den Zeitpunkt der Zustellung, von derlder Lauf einer Notfrist abhing, zu vergewissern (LM Nr.|34 zu § 233 ZPO). Etwaige Zweifel in dieser Beziehung! hatte er auf jedem nur möglichen Y/eg zu beheben.
Er mußt'e auch wissen, daß die Übersendung des Urteils zu dem Zwecke der Zustellung erfolgte, und daß eine Zustellung durch Aufgabe zur Post sehr wohl in Präge kam, wie sich aus einem Urteil des erkennenden Senats vom
i
28. Oktober i960 - IV ZR 45/6o -, abgedruckt in Rz\7 1961, 431 Nj*. 59) zu den entsprechenden Vorschriften der damals
 
einschlägigen RAO BrZ ergibt. Diese Annahme mußte sich ihm um so eher aufdrängen, als dem übersandten Urteil der Vordruck eines Empfangsbekenntnisses, wie dies vielfach geschieht, um die Zustellung nach § 212 a ZPO vorzubereiten, nicht beigefügt war, wie sich aus den Akten ergibt. Er durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß das Urteil de3 Landgerichts etwa vier Tage vor dem Empfang in Berlin abgesandt sein mußte. Lies war im vorliegenden Pall um so weniger gerechtfertigt, als Rechtsanwalt Dr.	in	der	Zwischenzeit seine
 Adresse geändert hatte und die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß durch diesen Umstand eine weitere Verzögerung entstanden war, zu demal erfahrungsgemäß gerade in der Weihnachtszeit unvorhergesehene Verzögerungen von Postsendungen auftretcn können.
Die Beschwerde muß daher wie geschehen zurückgewiesen werden mit der sich aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs, 1 BEG ergebenden Kostenfolge.
Ascher	Wilden