Denn er hätte, wenn er bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels auch nur geringe Sorgfalt aufgewandt hätte, ohne weiteres erkannt, Beklagten und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt Dr. Giese wird verurteilt, die durch die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ^eranlaßten Kosten zu tragen. daß das Rechtsmittel keinen Erfolg haben konnte, In dem die Zurück«; ei sung aus sprechenden Beschluß ist im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte, insbesondere, warum auch die von Rechtsanwalt Dr. GBB in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente nicht durchgreifen. Es ist selbstverständlich, daß die Revision auch dann zugelassen werden kann, wenn in dem Rechtsstreit Verfahrensfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der Senat hat in dem Beschluß dargelegt, daß in der Beschwerdeschrift unter Nr. 1 und 2 nur Angriffe gegen die Beweis- und Ta fcsachenwiirdigung des Berufungsgerichts vorgetragen seien. Ein Rechtsanwalt, der berechtigt ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen, muß wissen, daß eine Revision niemals auf solche Angriffe gestützt werden kann. Ebenso muß er, bevor er das Rechtsmittel einlegt, prüfen, welches die tragenden Gründe der Entscheidung sind und er muß wissen, daß wegen Rechtsfragen, die allein im Zusammenhang mit Hilfserwägungen stehen, die Revision dann nicht zugelassen werden kann, wenn begründete Angriffe gegen die tragenden Gründe der Entscheidung nicht geführt werden können.
der ülritwe Elsa Hfl geb. in Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächfcigte: Rec in und gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstr. 7, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959 beschlossen; Die von Hechtsanwalt Dr. (flflfleingelegte sofortige Beschwerde ist durch Beschluß vom 27* November 1959 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten hat Hechtsanwalt Dr - GflB durch grobes Verschulden veranlaßt. Denn er hätte, wenn er bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels auch nur geringe Sorgfalt aufgewandt hätte, ohne weiteres erkannt, Beklagten und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt Dr. Giese wird verurteilt, die durch die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ^eranlaßten Kosten zu tragen. Gründe : 2 daß das Rechtsmittel keinen Erfolg haben konnte, In dem die Zurück«; ei sung aus sprechenden Beschluß ist im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte, insbesondere, warum auch die von Rechtsanwalt Dr. GBB in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente nicht durchgreifen. Zu den hier gezogenen Schlüssen hä>te Cr. G||B unschwer selbst kommen können. Er hat auch in der von ihm abgegebenen Stellungnahme vom 14. Bezember 1959 zu seiner Verurteilung in die Kosten nichts Gegenteiliges anführen können. Es ist selbstverständlich, daß die Revision auch dann zugelassen werden kann, wenn in dem Rechtsstreit Verfahrensfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Das hat auch der Bundesgerichtshof schon entschieden (vgl. IM BEG 1956 § 219 Nr. 9). In dem hier vorliegenden Pall war aber nicht über solche Verfahrensfragen zu entscheiden, die eine über diesen Pall hinausgehende Bedeutung hatten. Der Senat hat in dem Beschluß dargelegt, daß in der Beschwerdeschrift unter Nr. 1 und 2 nur Angriffe gegen die Beweis- und Ta fcsachenwiirdigung des Berufungsgerichts vorgetragen seien. Ein Rechtsanwalt, der berechtigt ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen, muß wissen, daß eine Revision niemals auf solche Angriffe gestützt werden kann. Ebenso muß er, bevor er das Rechtsmittel einlegt, prüfen, welches die tragenden Gründe der Entscheidung sind und er muß wissen, daß wegen Rechtsfragen, die allein im Zusammenhang mit Hilfserwägungen stehen, die Revision dann nicht zugelassen werden kann, wenn begründete Angriffe gegen die tragenden Gründe der Entscheidung nicht geführt werden können. Rechtsanwalt Cr. Gfl^ hatte keinen Anspruch darauf, daß zuvor über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts entschieden wurde.. Er hatte Beschwerde eingelegt und diese I : Beschwerde auch begründet. Er hatte zudem tun eine "in vollständiger Form abgefaßte Entscheidung" gebeten. Da die Sache entscheidungsreif war, mußte auch über die Beschwerde entschieden werden. Ascher Baske Johannsen v. Werner Wüstenberg