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BGH · IV ZB 289/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 289/59

ZPO 5 102,* BBG § 219 Din Rechtsanwalt kann grob schuldhaft handeln, wenn er eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegt, obwohl er ohne weiteres erkennen kann, daß die Rechtsauffassung dos Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil dem klaren, eindeutigen und keine andere Auslegung zulassenden Wortlaut des Gesetzes entspricht oder mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ubereinstimmt, so daß die Entscheidung ausschließlich auf den vom Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruht* Durch den Beschluß vom 13 <> November 1939 ist die oben angeführte sofortige Beschwerde als offensichtlich unbegründet auf Kosten des Klägers zurückgewiesen worden, Rechtsanwalt ist nach § 102 ZPO zu verurteilen, die durch die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde veranlaßten Kosten zu tragen. Im übrigen aber hatte das Oberlandesgericht, wie bereits in dem die Beschwerde zurückv/eisenuen Beschluß ausgeführt ist, den Fall rechtlich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Gegenüber den dort angeführten Ausführungen von Breslauer (RzW 1959, 349) ist hervorzuheben, daß in Art. 3 Abs. 2 des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone ausdrücklich der Firmenwert geschäftlicher Unternehmen als ein ‘wert, der entzogen sein kann, genannt wird. Daß Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schädigung des Firmenwerts bestehen können, wenn dieser durch Verfolgungsmaßnahmen vor der Entziehung des Unternehmens beeinträchtigt worden ist, ist nicht zu bezweifeln (vgl. Januar I960 über die Notwendigkeit, das Recht fortzubilden, um Unbilligkeiten auszuräumen, liegen neben der Sache, da eine solche Unbilligkeit nicht besteht» Der Birmenwert ist ein Teil des entzogenen Unternehmens und somit Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens » Seine Entziehung konnte in diesem Verfahren mit geregelt werden» Durch das Gesetz ist der Kläger, wie dargelegt, ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wordene Wenn er seinen Anspruch im einzelnen Rail wegen der Vermögenslage seines Schuldners nicht durchsetzen kann, dann ist das ein Umstand, der mit der Billigkeit der gesetzlichen Bestim-mungen nichts zu tun hat (vgl» die Entscheidung Rz\Y 58? Nach allem ist der Senat davon überzeugt, daß Rechtsanwalt Holste, wenn überhaupt, dann nur ganz oberflächlich die Aussichten des Rechtsmittels geprüft hat. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, daß Rechtsanwalt Holste die von ihm eingelegte Beschwerde derart nachlässig bearbeitet hat, daß sein Verhalten ein grobes Verschulden iw Sinne des § 102 2P0 därstellt. Seine /erorteilung, die Xosten dieser Beschwerde zu tra gen, wird nicht dadurch gegenstandslos, daß seine Partei, nachdem er aufgefordert war, sich zur Frage seiner Verurteilung nach § 102 ZPO zu äußern, auf seine Veranlassung die Kosten an die Amtskasse des Bundesgerichtshofs bezahlt hat0 Der Zweck einer Verurteilung nach § 102 ZPO ist nicht allein der, dem Staat einen weiteren Schuldner für die Kosten zu verschaffen, sondern weit mehr noch der, klarzustellen, daß im Verhältnis zur Partei ein Dritter, hier der die Partei vertretende Anwalt, wegen seines groben Verschuldens die Kosten zu tragen habe» Hat die Partei, gleich aus welchem Grunde, die Kosten bereits vorher gezahlt, dann ist der nach § 102 ZPO verurteilte Rechtsanwalt verpflichtet, ihr diese zu erstatten»

Zitierte Normen: § 102 ZPO § 5 BEG
RechtsanwaltKostenBundesgerichtshofsHamburgOberlandesgerichtgrobZPOFallBeschwerde

Volltext der Entscheidung

W ache chi agewe :	j a
Amtliche Sammlung: nein
ZPO 5 102,* BBG § 219
Din Rechtsanwalt kann grob schuldhaft handeln, wenn er eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegt, obwohl er ohne weiteres erkennen kann, daß die Rechtsauffassung dos Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil dem klaren, eindeutigen und keine andere Auslegung zulassenden Wortlaut des Gesetzes entspricht oder mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ubereinstimmt, so daß die Entscheidung ausschließlich auf den vom Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruht*
Eine Verurteilung eines Rechtsanwalts nach § 102 ZPO ist auch möglich, wenn die kostenpflichtige Partei die Kosten bereits ge2-,ahlt hat*
BGH, Beschl* v* 15* Januar I960 - IV ZB 289/59 - OLG Hamburg
LG Hamburg
 Beschluß
IV ZB 289/59
In der Entschädigungssache
 des Georg L C
l/USA, Hotel
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
m
gegen
 die ireie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15o Januar I960
beschlossen:
Rechtsanwalt Martin Holste in Hamburg wird verurteilt, die durch die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision veranlaßten Kosten zu tragen.
G r ü n d e :
Durch den Beschluß vom 13 <> November 1939 ist die oben angeführte sofortige Beschwerde als offensichtlich unbegründet auf Kosten des Klägers zurückgewiesen worden, Rechtsanwalt ist nach § 102 ZPO zu verurteilen, die durch die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde veranlaßten Kosten zu tragen. Denn er hat diese Kosten durch grobes Verschulden veranlaßt. Er hätte, wenn er, wie es seine Pflicht als Rechts-
 
anwalt ist, die Aussichten der Beschwerde, bevor er diese einlegte, wirklich geprüft hätte, sofort erkannt, daß diese keinen Erfolg haben konnte«, Es handelte sich nicht darum zu prüfen, wie besti/runte Rechtsfragen zu entscheiden waren, sondern ob in dem von dem Oberlandesgericht entschiedenen Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung kommen oder ob dieser Rail Anlaß für eine das Recht fortbildende Entscheidung des Bundesgerichtshofs bieten konnte» Biese Prüfung kann gerade in EntschädigungcSachen in der Regel ohne große Schwierigkeiten vorgenommen werden, und es ist auf diesem Rechtsgebiet in zahlreichen Fällen auch möglich, eine eindeutige Antwort zu finden» Bei dem Entschädigungsrecht handelt es sich um ein eng begrenztes Rechtsgebiet. Ba das Entschädigungsrecht jüngsten Batums ist, ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diesem Gebiet ohne Schwierigkeit zu übersehen» In vielen Fällen können die Rechtsanwälte, v/enn sie mit dem Gesetz .und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diesem Gebiet genügend vertraut sind, ohne v/eiteres erkennen, daß die rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits Snrch das Oberlandesgericht dem klaren, eindeutigen und keine andere Auslegung zulassenden Wortlaut des Gesetzes entspricht,.oder daß das Oberlandesgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt ist, so daß die Entscheidung in diesem Falle ausschließlich auf den vom Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruht. Wenn ein Rechtsanwalt in einem solchen Fall eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegt, handelt er regelmäßig grob schuldhaft» Benn es muß davon ausgegangen werden, daß ein Rechtsanwalt, der den Auftrag übernimmt, beim Bundesgerichtshof ein Rechtsmittel einzulegen, auch die nötige Rechtskenntnis hat, die für die Führung eines solchen Rechtsmittels bei diesem Gericht von ihm verlangt werden muß. Er würde grob schuldhaft handeln, wenn er, ohne diese Kenntnisse zu haben und ohne in

der Lage zu sein, sich die Kenntnisse vor Einlegung des Hechtsmittels zu verschaffen, einen solchen Auftrag annimmt.
Ein grobes Verschulden würde in den oben genannten Fällen nicht vorliegen, v/enn der Hechtsanwalt ohne grobes Verschulden annehmen kann, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen Rechtsfragen verfahrensrechtlicher Art von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien«»
In dem hier zu entscheidenden Fall kam die Entscheidung von Rechtsfragen verfahrensrechtlicher Art, die eine grundsätzliche Bedeutung hatten, nicht in Frage. Im übrigen aber hatte das Oberlandesgericht, wie bereits in dem die Beschwerde zurückv/eisenuen Beschluß ausgeführt ist, den Fall rechtlich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Es war offensichtlich, daß kein Grund für die Zulassung der Revision bestehen konnte.
Rechtsanwalt Holste hat auch in seiner Stellungnahme vom 8. Januar I960 nichts Gegenteiliges darlegen können. Gegenüber den dort angeführten Ausführungen von Breslauer (RzW 1959, 349) ist hervorzuheben, daß in Art. 3 Abs. 2 des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone ausdrücklich der Firmenwert geschäftlicher Unternehmen als ein ‘wert, der entzogen sein kann, genannt wird. Daß Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schädigung des Firmenwerts bestehen können, wenn dieser durch Verfolgungsmaßnahmen vor der Entziehung des Unternehmens beeinträchtigt worden ist, ist nicht zu bezweifeln (vgl. auch die Entscheidung RzW 58,
146^ s Li! Nr. 9 zu § 5 BEG). Hiermit konnte aber die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt werden. Dafür, daß eine solche vor der Entziehung liegende Schädigung erfolgt war, war nichts vorgetragen«. Es konnte dieses auch nicht
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angenommen werden, da der Kläger sein Geschäft bereits linde April 1933 veräußert hatte, also ganz zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft»
Die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 8. Januar I960 über die Notwendigkeit, das Recht fortzubilden, um Unbilligkeiten auszuräumen, liegen neben der Sache, da eine solche Unbilligkeit nicht besteht» Der Birmenwert ist ein Teil des entzogenen Unternehmens und somit Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens » Seine Entziehung konnte in diesem Verfahren mit geregelt werden» Durch das Gesetz ist der Kläger, wie dargelegt, ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wordene Wenn er seinen Anspruch im einzelnen Rail wegen der Vermögenslage seines Schuldners nicht durchsetzen kann, dann ist das ein Umstand, der mit der Billigkeit der gesetzlichen Bestim-mungen nichts zu tun hat (vgl» die Entscheidung Rz\Y 58? 65	=
i-M Nr» 5 zu § 56 3£G)»
Nach allem ist der Senat davon überzeugt, daß Rechtsanwalt Holste, wenn überhaupt, dann nur ganz oberflächlich die Aussichten des Rechtsmittels geprüft hat. Wie oberflächlich er vorgegangen ist, zeigt, daß er in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, der Bundesgerichtshof habe in seinem IM BLG 1956 § 56 Nr. 5 veröffentlichten Urteil unter Nr. 2 einen Anspruch auf Grund des § 56 BEG auch im Palle einer Entziehung zugebilligt, wenn der gegenwärtige Aufenthalt des Rückerstattungspflichtigen unbekannt sei. Der ganz klare und unmißverständliche Wortlaut der Entscheidung besagt das Gegenteil» Zudem ist sogar im Leitsatz dieses Urteils das Gegenteil ausgesprochen. Dieses hätte Rechtsanwalt wenn er auch nur den Leitsatz dieser von ihm angeführten Entscheidung selbst gelesen hätte, unmöglich entgehen können. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, daß Rechtsanwalt
 Holste die von ihm eingelegte Beschwerde derart nachlässig bearbeitet hat, daß sein Verhalten ein grobes Verschulden iw Sinne des § 102 2P0 därstellt.
Seine /erorteilung, die Xosten dieser Beschwerde zu tra gen, wird nicht dadurch gegenstandslos, daß seine Partei, nachdem er aufgefordert war, sich zur Frage seiner Verurteilung nach § 102 ZPO zu äußern, auf seine Veranlassung die Kosten an die Amtskasse des Bundesgerichtshofs bezahlt hat0 Der Zweck einer Verurteilung nach § 102 ZPO ist nicht allein der, dem Staat einen weiteren Schuldner für die Kosten zu verschaffen, sondern weit mehr noch der, klarzustellen, daß im Verhältnis zur Partei ein Dritter, hier der die Partei vertretende Anwalt, wegen seines groben Verschuldens die Kosten zu tragen habe» Hat die Partei, gleich aus welchem Grunde, die Kosten bereits vorher gezahlt, dann ist der nach § 102 ZPO verurteilte Rechtsanwalt verpflichtet, ihr diese zu erstatten»
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 Johannsen v.Werner Wilden
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