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BGH · IV ZB 287/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 287/60

Trotz eines während dieser Zeit festgestellten HerzInfarkts sei es ihm "erst nach allzulanger Zeit (1942) gelungen, seinen berechtigten Anspruch (auf Entlassung) durchzusetzen", Einberufung und Hinauszöge-rung der Entlassung seien als Verfolgungsmaßnahmen gedacht gewesen, Br, sei an einem Herzleiden gestorben, das durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden sei. Bas Oberlandesgericht habe nicht dazu kommen dürfen, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß das Herzleiden des Br. eine unmittelbare Folge der vor seiner Einberufung liegenden Verfolgungsmaßnahmen ge-v/esen sei. Es habe auch die Möglichkeit außer Betracht gelassen, daß das Herzleiden und der verfrühte Tod des Br, eine mittelbare Folge der Verfolgungsmaßnahmen gewesen seien, also die Frage der Mitverursachung nicht geprüft und sich dadurch in Benkfehler und Widersprüche verwickelt. Pie Feststellung, "die Einberufung eines Arztes zu dem ärztlichen Pienst in einer derartigen Organisation oder zu dem Heeresdienst könne noch keineswegs als besonders auffallend angesehen werden", habe nicht ohne Hinweis auf die Gerichts-Oder Offenkundigkeit dieser Tatsache, sonst nur nach Beweisaufnahme, getroffen werden dürfen. Auch hierdurch sei den Klägerinnen das rechtliche Gehör versagt worden, Pie Feststellung, es habe sich nicht ermitteln lassen, welche Amtsträger oder Pienststellen die Maßnahmen gegen Pr. veranlaßt oder gebilligt hätten, widerspreche dem Vortrag der Klägerinnen, die Ortspolizeibehörde habe das vorschriftswidrig getan, und dem Umstände, daß Maßnahmen dieser Behörde 1939 bereits den nationalsozialistischen Macht habern zuzuschreiben gewesen seien. Per Hinweis des .Oberlandesgerichts, es sei nicht dargetan, daß den Verfolgern Vorsatz oder Leichtfertigkeit an dem Eintritt des Todes von Pr. T^m^ vorzuwerfen sei, lasse die Möglichkeit eines bedingten Vorsatzes außer Betracht und stehe damit im Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung. Pie Feststellungen des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht bezüglich der Klägerin Margarete Tippmann seien zudem unzureichend; auch habe geprüft werden müssen, ob ihr eine Erklärung, sie wolle nicht mehr Parteianwärterin sein, hätte zugemutet werden können, und es habe der Beweisantrag auf Vernehmung des Unterzeichners der Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 10. Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt es zur Zulassung der Revision nicht, daß das Berufupgsurteil auf Rechtsfehlern beruht, die in Revisionsrechtszug zu einer Aufhebung des Urteils führen müssen. Die Ausführungen der Beschwerde ergeben nicht, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden oder zur Fortbildung des Rechts . Ob das Berufungsgericht es zu Unrecht unterlassen hat, dem Beweisantrag der Klägerinnen zu entsprechen, den Unterzeichner der Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz zu vernehmen, braucht nicht entschieden zu werden, da insoweit eine grundsätzliche Verfahrensrechtsfrage nicht vorliegt, die vom Bundesgerichtshof zu entscheiden wäre. Es ist, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der sofortigen Beschwerde, nicht auszuräumen, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts zwei Ärzte zu voneinander abweichen- Einen Grund für die Zulassung der Hevision ergibt auch nicht die von der sofortigen Beschwerde beanstandete Feststellung des Oberlandesgerichts, die Einberufung eines Arztes, selbst im Alter von Br. zu dem ärzt- Bie sofortige Beschwerde irrt, wenn sie glaubt, diese Feststellung habe nicht ohne Hinweis auf die Gerichts- oder Offenkundigkeit dieser Tatsache, anderenfalls nur nach Beweisaufnahme, getroffen werden dürfen. Bas rechtliche Gehör ist, im Gegensatz zur Annahme der sofortigen Beschwerde, auch insoweit nicht versagt worden, und es bestand kein Grund, angesichts dieser Feststellung des Oberlandesgerichte überrascht zu sein. Las Oberlandesgericht hat mit“ Hecht die Hevision auch insoweit nicht zugelassen, als es sich um die nicht rechtzeitige Entlassung des aus seiner Einziehung zun Sicherheits- und Hilfsdienst handelt. Es kann dahinstehen, ob schon bei Zugrundelegung der Erklärung des Dr.Sch^^^, Dr.T^| habe ihm mitgeteilt, es sei ihm bei VorBprachen von wohlwollenden Vorgesetzten angedeutet worden, nach einem Geheimschreiben der NSDAP in seinen Personalakten werde seine Dienstenthebung nicht gewünscht, eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gegen Dr. anzuerkennen wäre.

Zitierte Normen: § 216 BEG § 97 ZPO
FeststellungKlägerinnenEinberufungVerfolgungsmaßnahmenArztEntlassungBrBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

IV ZB 287/60
2518 045
Beschluß
 In der Entschädigungssache
1. der Hausfrau Margarete	geh.	in
2.	der Schülerin Liesbeth	in
 vertreten durch die Mutter, Margarete 3? liehe Vertreterin,
 Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen, - ProzeßbeVollmachtigter: Hechtsanwalt Br. flüH) in
i, «weg m,
, als gesetz-
gegen
 das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium in Stuttgart,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg/Brsg. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli I960 in der Sitzung vom 28* Oktober I960
beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels tragen die Klägerinnen.
Me Klägerinnen sind Erben des am 2. Mai 1946 in Ad^/ Sudetenland verstorbenen praktischen Arztes Lr.med.Otto
 Sie haben als solche vom beklagten Land Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, an Leben, an Freiheit und im wirtschaftlichen Fortkommen verlangt. Las Landesamt für die Wiedergutmachung hat den Anspruch wegen des Berufsschadens abgelehnt. Mit der auf Gewährung der Entschädigung für Berufsschäden des Erblassers gerichteten Klage haben die Klägerinnen die Untätigkeitsklage nach § 216 BEG verbunden, mit der sie Entschädigung für Gesundheitsschaden des Erblassers und auch Kapitalentschädigung und Rente nach §§ 15 ff BEG' begehrt haben. Las Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Berufsschadens abgewiesen. Lie Berufung ist rechtskräftig zurückgewiesen worden. Lie Klage hinsichtlich des nichterledigten Teils des Rechtsstreits ist zurückgenommen worden. Las Landesamt für die Wiedergutmachung hat den Entschädigungsantrag wegen Schadens an Leben abgelehnt.
Lie Klägerinnen haben Zu» Begründung der Klage auf Gev/ährung von Entschädigung für Gesundheitsschaden und an Leben vorgetragen:
%
Lr.	sei wegen seiner früheren Zugehörigkeit
 zu einer Freimaurerloge und wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Einstellung verfolgt worden. Er sei aus seiner Stellung als Stellvertreter des Chefarztes der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Aussig und als Betriebsarzt eines Chemischen Werkes entlassen worden und habe seine Kassenzulassung verloren. Im Jahre 1939 sei er - obwohl Angehöriger des Jahrganges 1893 - als einziger Arzt seiner Altersstufe zu dem Bicherheits- und * Hilfsdienst einberufen worden. Trotz eines während dieser
 Zeit festgestellten HerzInfarkts sei es ihm "erst nach allzulanger Zeit (1942) gelungen, seinen berechtigten Anspruch (auf Entlassung) durchzusetzen", Einberufung und Hinauszöge-rung der Entlassung seien als Verfolgungsmaßnahmen gedacht gewesen, Br,	sei	an einem Herzleiden gestorben,
 das durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden sei.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerinnen zurUckgewiesen. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs» 2 BEO imbegründet.
1. Bie sofortige Beschwerde macht geltend:
Bas Oberlandesgericht habe nicht dazu kommen dürfen, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß das Herzleiden des Br.	eine	unmittelbare	Folge	der
 vor seiner Einberufung liegenden Verfolgungsmaßnahmen ge-v/esen sei. Burch die den Klägerinnen nicht vorher als möglich angedeutete Entscheidung aus eigener Sachkunde, ohne persönliche Vernehmung angebotener Zeugen (anstelle der Berücksichtigung von deren eidesstattlichen Versicherungen) und ohne nochmalige Vernehmung des bisherigen und Zuziehung eines weiteren Gutachters,, habe das Oberiandesgericht sich mit der herrschenden Rechtsprechung in Widerspruch gesetzt, den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt und den Klägerinnen das rechtliche Gehör verweigert. Es habe auch die Möglichkeit außer Betracht gelassen, daß das Herzleiden und der verfrühte Tod des Br,	eine	mittelbare
 Folge der Verfolgungsmaßnahmen gewesen seien, also die Frage der Mitverursachung nicht geprüft und sich dadurch in Benkfehler und Widersprüche verwickelt.
Pie Feststellung, "die Einberufung eines Arztes zu dem ärztlichen Pienst in einer derartigen Organisation oder zu dem Heeresdienst könne noch keineswegs als besonders auffallend angesehen werden", habe nicht ohne Hinweis auf die Gerichts-Oder Offenkundigkeit dieser Tatsache, sonst nur nach Beweisaufnahme, getroffen werden dürfen. Auch hierdurch sei den Klägerinnen das rechtliche Gehör versagt worden,
 Pie Feststellung, es habe sich nicht ermitteln lassen, welche Amtsträger oder Pienststellen die Maßnahmen gegen Pr.	veranlaßt	oder	gebilligt hätten, widerspreche
 dem Vortrag der Klägerinnen, die Ortspolizeibehörde habe das vorschriftswidrig getan, und dem Umstände, daß Maßnahmen dieser Behörde 1939 bereits den nationalsozialistischen Macht habern zuzuschreiben gewesen seien.
Per Hinweis des .Oberlandesgerichts, es sei nicht dargetan, daß den Verfolgern Vorsatz oder Leichtfertigkeit an dem Eintritt des Todes von Pr. T^m^ vorzuwerfen sei, lasse die Möglichkeit eines bedingten Vorsatzes außer Betracht und stehe damit im Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung.
Für die Feststellung, ob jemand Mitglied der HSPAP gewesen sei, seien nicht die ordentlichen Gerichte, sondern (mit bindender Wirkung für diese) die Entnazifizierungsorgane zuständig. Pie Feststellungen des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht bezüglich der Klägerin Margarete Tippmann seien zudem unzureichend; auch habe geprüft werden müssen, ob ihr eine Erklärung, sie wolle nicht mehr Parteianwärterin sein, hätte zugemutet werden können, und es habe der Beweisantrag auf Vernehmung des Unterzeichners der Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 10. Oktober 1939 nicht übergangen werden dürfen.
 
2. Diese Ausführungen bieten keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt es zur Zulassung der Revision nicht, daß das Berufupgsurteil auf Rechtsfehlern beruht, die in Revisionsrechtszug zu einer Aufhebung des Urteils führen müssen. Das ergibt nicht nur der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift, sondern ihr Sinn und Zweck, der darin besteht, den Bundesgerichtshof in Entsehädigungssachen möglichst auf die Entscheidung von Rechtsfragen zu beschränken, die eine Bedeutung nicht nur für den zur Entscheidung stehenden Fall, sondern für eine größere Anzahl ähnlicher Fälle haben. Die Ausführungen der Beschwerde ergeben nicht, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden oder zur Fortbildung des Rechts . oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erforderlich wäre.
a) Der Klägerin Margarete	hat	das Oberlandes-
gericht einen Entschädigungsanspruch versagt, weil sie seit dem 1. Dezember 1938 Mitglied der NSDAP gewesen und daher nach den §§ 6 Abs. 1 Kr. 1, 13 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BEGr von der Entschädigung ausgeschlossen sei, Insov/eit befindet sich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Diese ergibt, daß es . Sache der Entschädigungsgerichte ist, als Vorfrage darüber zu entscheiden, ob ein Verfolgter Mitglied der NSDAP war oder nicht, da davon der Entschädigungsanspruch abhängen kann, und daß es kein Vorrecht der mit der Entnazifizierung befaßten Stellen ist, derartige Feststellungen, wie die sofortige Beschwerde meint, mit bindender Wirkung für die ordentlichen Gerichte zu treffen (Urteil vom 29. April 1960 - IV ZR 253/59 RzW I960, 378 Kr. 35, mit weiteren Nachweisungen). Auf die übrigen von der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der Klägerin Margarete aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es daher insoweit nicht an.
 
Ob das Berufungsgericht es zu Unrecht unterlassen hat, dem Beweisantrag der Klägerinnen zu entsprechen, den Unterzeichner der Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz zu vernehmen, braucht nicht entschieden zu werden, da insoweit eine grundsätzliche Verfahrensrechtsfrage nicht vorliegt, die vom Bundesgerichtshof zu entscheiden wäre.
b) Daher kommt es nur für die Beurteilving des Entschädigungsanspruchs der Klägerin Iiiesbeth	auf	die
 für diesen ausschlaggebende Frage an, ob der Herzinfarkt des Erblassers Dr.med.Otto	auf	nationalsozia-
listische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin und der tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts kommt es dabei auf drei Vorgänge an, nämlich die Entlassung des	aus seinen vertrauensärztlichen Stellungen in	seine Einziehung zu dem Sicherheits- und
 Hilfsdienst und seine nicht rechtzeitige Entlassung aus dieser Einberufung. Auch hier sind aber grundsätzliche Rechtsfragen, die der revisionsrichterlichen Klärung bedürfen, nicht vorhanden.
Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, die Voraussetzungen des § 15 BEG seien nicht dargetan. Sie kann jedoch an den Umstande nicht Vorbeigehen, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Facharztes Dr.	gewürdigt,	aller-
dings hieraus einen eindeutigen Anhalt für Grund und Zeitpunkt der Entstehung des Herzleidens des nicht gewonnen hat. Es ist, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der sofortigen Beschwerde, nicht auszuräumen, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts zwei Ärzte zu voneinander abweichen-
 
den Angaben in dieser Frage gelangt sind. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, der früher ebenfalls als Arzt in Aussig ansässige Br. BiflHP habe erklärt, es sei nicht nur ihm, sondern ganz allgemein bekannt gewesen, daß Br.	bereits vor der Einberufung zu dem Sicherheits-
und Hilfsdienst gesundheitlich nicht auf der Höhe gewesen sei, da der Zustand seines Herzens zu wünschen übrig ge* lassen habe. Bern stünden die Angaben des Facharztes Br. Schierl gegenüber, Br.	sei	"herzgesundu gev/esen,
1939 habe lediglich ein Gefäßkollaps mit nachfolgender Lungenentzündung bestanden. Angesichts dieser widersprechenden ärztlichen Äußerungen und des Umstandes, daß das Gutachten des Br.	selbst	zu	einem	gänzlich	eindeu-
tigen Ergebnis nicht gelangt,, sind die Angriffe der sofortigen Beschwerde nicht stichhaltig. Ber Inhalt des angefochtenen Urteils und der daselbst in Bezug genommenen Akten ergibt auch, daß der gesamte Fragenkomplex ausführlich erörtert ist und die Parteien zur Stellungnahme hinreichend Gelegenheit erhalten haben. Auch das rechtliche Gehör ist also nicht versagt worden.
Einen Grund für die Zulassung der Hevision ergibt auch nicht die von der sofortigen Beschwerde beanstandete Feststellung des Oberlandesgerichts, die Einberufung eines Arztes, selbst im Alter von Br.	zu dem	ärzt-
lichen Bienst in einer derartigen Organisation oder zu dem Heeresdienst könne noch keineswegs als besonders auffallend angesehen werden. Bie sofortige Beschwerde irrt, wenn sie glaubt, diese Feststellung habe nicht ohne Hinweis auf die Gerichts- oder Offenkundigkeit dieser Tatsache, anderenfalls nur nach Beweisaufnahme, getroffen werden dürfen.
Bas rechtliche Gehör ist, im Gegensatz zur Annahme der sofortigen Beschwerde, auch insoweit nicht versagt worden, und es bestand kein Grund, angesichts dieser Feststellung des Oberlandesgerichte überrascht zu sein. Denn
 bereits das Landgericht hatte in seinem Urteil (Seite 7) ausgesprochen» zur damaligen Zeit sei es auch nicht selten gewesen, daß Ärzte im Alter von Dr.	wenn	auch	wohl nicht frei-
willig, im Kriegseinsatz gewesen seien.
Las Oberlandesgericht hat mit“ Hecht die Hevision auch insoweit nicht zugelassen, als es sich um die nicht rechtzeitige Entlassung des	aus	seiner	Einziehung zun
 Sicherheits- und Hilfsdienst handelt. Es kann dahinstehen, ob schon bei Zugrundelegung der Erklärung des Dr.Sch^^^, Dr.T^| habe ihm mitgeteilt, es sei ihm bei VorBprachen von wohlwollenden Vorgesetzten angedeutet worden, nach einem Geheimschreiben der NSDAP in seinen Personalakten werde seine Dienstenthebung nicht gewünscht, eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gegen Dr.	anzuerkennen	wäre.	Jedenfalls ist
 auch im Palle der Zulassung der Hevision und der hierdurch anzubahnenden Möglichkeit, im Wege der persönlichen Vernehmung des Dr.Sch^^ zu einer bestimmter formulierten Zeugenaussage zu gelangen, die Feststellung des Oberlandesgerichts nicht auszuräumen, es erscheine mindestens genau so naheliegend, daß Dr.	an	einer	Entlassung	nicht	interessiert	ge-
wesen sei, weil seine frühere Praxis ihm keine sichere Lebensgrundlage mehr geboten habe.
 
3. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEO, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg
 Maaß
Dr.Loev/enheim