Die sofortige Beschwerde macht geltend, es sei über die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, ob die Ehefrau des Mitgesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG genutzt habe, wenn sie zur Unterstützung ihres Ehemannes in dem Unternehmen der Gesellschaft gegen ein von ihrem Ehemann au3 dessen eigenen Mitteln gezahltes Entgelt mitgearbeitet habe. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus den Grundsätzen, die der Senat in der RzW 1963, 502 Nr.-20 veröffentlichten Entscheidung entwickelt hat» Er hat darin, ausgehend von dem Sinn der Vorschrift des § 1356 Abs» 2 BGB a»F», die j ihre Grundlage in der ehelichen Lebensgemeinschaft gehabt habe, ausgesprochen, daß die Ehefrau ihrer Mitwirkungspflicht immer dann habe nachkommen können, wenn der Ehemann, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit anderen, selbständig eigen' verantwortlich oder mitverantwortlich ein Erwerbsgeschäft Dieser Rechtsgedanke hat auch dann Bedeutung, wenn die Ehefrau in einem von einer juristischen Person de3 Handelsrechts betriebenen Unternehmen mitarbeitete und der Ehemann daran als Gesellschafter in erheblichem Umfang beteiligt war und in dem Betrieb eine eigenverantwortliche oder mitverantwortliche selbständige Stellung inne hatte. Auch dann kann die Mithilfe der Prau im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Unterstützung des Ehemannes ohne eigenes Erwerbsstreben erfolgt sein, so daß die Prau dann nicht ihre Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG genutzt hat; es kommt dabei weitgehend auf die Umstände des Einzel-falls an. Im übrigen hat das Berufungsgericht, nachdem es zunächst festgestellt hat, daß die Klägerin nicht die Absicht gehabt habe, berufstätig zu sein, vor allem darauf abgestcllt, daß der Ehemann ihr eine gewisse Tätigkeit in dem Geschäft gestattet habe, ohne diese zu wünschen, und daß er der Klägerin lediglich die Illusion einer weiteren leitenden Tätigkeit und eines dafür erlangten Einkommens habe verschaffen wollen, obwohl er der Klägerin die ihr geleisteten Beträge auch ohne ihre Tätigkeit hätte zukommen lassen. Arbeit nicht mehr benötigt wird, abgesehen wird» Über grundsätzliche, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen wäre in diesem Zusammenhang bei einer Überprüfung des Berufungsurteils nicht zu entscheiden* Das gilt auch, soweit es sich darum handelt, unter welchen Voraussetzungen in einem Betrieb der hier in Rede stehenden Art die Mitarbeit der Ehefrau des Inhabers oder eines Mitgesellschafters üblich ist, denn das Berufungsgericht hat die Frage der üblichen Mitarbeit unter Hervorhebung der besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt* Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts* Es ist ferner nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist* Insbesondere liegt keine Abweichung von dem bereits erwähnten Urteil dos Senats (RzW 1963, 502 Nr* 20) vor* In diesen Urteil ist die Möglichkeit behandelt, daß in einer offenen Handelsgesellschaft der Ehemann nur nach außen hin Gesellschafter war, während im Innenverhältnis die Ehefrau allein oder zusammen mit dem Ehemann die Stellung eines Gesellschafters hatte und eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit ausübte* Daß die Klägerin vor der Verfolgung eine solche Stellung in dem Unternehmen nicht mehr hatte, ergibt sich aus ihrem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vortrag, nach dem sie zur Unterstützung ihres Ehemannes mitgearbeitet zu haben behauptet*
BUNDESGERICHTSHOF ZB 286/66 BESCHLUSS in der Entschädigungssache der Frau Lotto L geb. , Großbritanien, » Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozcßbevollmächtigte: gegen das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbclliner Platz 2, Beklagten und Boschv/erdegcgner 2 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrich-tcr Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Br«, Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 14» Oktober 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8- März 1966 wird zurückgewiesen - Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde* Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe : Der Ehemann der Klägerin war als Gesellschafter und Geschäftsführer an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt, die in Berlin ein Unternehmen mit mehreren Eilial-geschäften betrieb. Seinen Gesellschaftsanteil hatte er im Jahre 1930 von der Klägerin übernommen, diese war damals aus der Gesellschaft ausgeschieden- Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie weiterhin in dem Unternehmen berufstätig gewesen und durch die im Jahre 1933 wegen der Verfolgung notwendig gewordene Auswanderung aus ihrer Erwerbstätigkeit verdrängt worden 3ei. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den darauf gestützten Anspruch auf Entschädigung wegen Scha- dens in beruflichen Fortkommen versagt• Die Tätigkeit, die die Klägerin nach ihrer Ablösung als Gesellschafterin in den Unternehmen ausgeübt habe, sei keine auf Erzielung von Gewinn gerichtete ErwerbStätigkeit von Dauer gewesen* Der Betrag von monatlich 750,- RM, den der Ehemann der Klägerin aus seinen eigenen Mitteln gezahlt habe, sei unter dem Gesichtspunkt des Taschengeldes, das die Klägerin für ihren persönlichen Bedarf erhalten habe, zu beurteilen» Die sofortige Beschwerde macht geltend, es sei über die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, ob die Ehefrau des Mitgesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG genutzt habe, wenn sie zur Unterstützung ihres Ehemannes in dem Unternehmen der Gesellschaft gegen ein von ihrem Ehemann au3 dessen eigenen Mitteln gezahltes Entgelt mitgearbeitet habe. Es sei die Frage, ob von einer Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Ehemannes gesprochen werden könne, wenn ec sich um die Mitarbeit in dem Unternehmen einer selbständigen juristischen Person handele» Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus den Grundsätzen, die der Senat in der RzW 1963, 502 Nr.-20 veröffentlichten Entscheidung entwickelt hat» Er hat darin, ausgehend von dem Sinn der Vorschrift des § 1356 Abs» 2 BGB a»F», die j ihre Grundlage in der ehelichen Lebensgemeinschaft gehabt habe, ausgesprochen, daß die Ehefrau ihrer Mitwirkungspflicht immer dann habe nachkommen können, wenn der Ehemann, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit anderen, selbständig eigen' verantwortlich oder mitverantwortlich ein Erwerbsgeschäft betrieben habe* Ser hier ausschlaggebende Gedanke der ehelichen Lebensgemeinschaft verbiete eine Abgrenzung dahin, ob der Ehemann allein oder als Mitinhaber ein Geschäft geführt habe. Dieser Rechtsgedanke hat auch dann Bedeutung, wenn die Ehefrau in einem von einer juristischen Person de3 Handelsrechts betriebenen Unternehmen mitarbeitete und der Ehemann daran als Gesellschafter in erheblichem Umfang beteiligt war und in dem Betrieb eine eigenverantwortliche oder mitverantwortliche selbständige Stellung inne hatte. Auch dann kann die Mithilfe der Prau im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Unterstützung des Ehemannes ohne eigenes Erwerbsstreben erfolgt sein, so daß die Prau dann nicht ihre Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG genutzt hat; es kommt dabei weitgehend auf die Umstände des Einzel-falls an. Von der Möglichkeit der Mitarbeit der Ehefrau in einem solchen Unternehmen, die keine Nutzung der Arbeitskraft darstellt, ist auch das Berufungsgericht ausgogangen. Einer weiteren Entscheidung darüber bedarf es nicht. Im übrigen hat das Berufungsgericht, nachdem es zunächst festgestellt hat, daß die Klägerin nicht die Absicht gehabt habe, berufstätig zu sein, vor allem darauf abgestcllt, daß der Ehemann ihr eine gewisse Tätigkeit in dem Geschäft gestattet habe, ohne diese zu wünschen, und daß er der Klägerin lediglich die Illusion einer weiteren leitenden Tätigkeit und eines dafür erlangten Einkommens habe verschaffen wollen, obwohl er der Klägerin die ihr geleisteten Beträge auch ohne ihre Tätigkeit hätte zukommen lassen. 1)as Berufungsgericht hat weiter für den Pall, daß eine gewisse Wechselbeziehung zwischen der Tätigkeit der Klägerin im Interesse ihres Ehemannes und dem ihr gezahlten Monatsbetrag von 750,- RM anzunehmen sei, die RestStellung getroffen, daß die Tätigkeit sich im Rahmen des § 1356 Abs» 2 BGB a»P0 gehalten habe» Dabei hat es in Rechnung gestellt, daß die Klägerin es als außerordentliche Härte empfunden hätte, wenn man ihr nicht gestattet hätte, wenigstens etwas im Geschäft zu tun; so habe ihr Ehemann ihr die Tätigkeit erlaubt, um sie nicht in dem Gefühl zu lassen, völlig hinausgedrängt zu sein, aber auch deshalb, weil die Klägerin ihm gewisse Gesellschafterpflichten abgenomraen habe«. Die sofortige Beschwerde bringt vor, die in dem Beru-fung3urtoil getroffenen Feststellungen seien mit dem Pro-zeßvortrag der Klägerin und mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar und enthielten Widersprüche» Das Berufungsgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen und sei zu dem Ergebnis, daß kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, auf Grund unschlüssiger Erwägungen gelangt* Mit derartigen .Hinwendungen, die die Feststellung des Sachverhalts betreffen, kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden« Abgesehen davon hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine durchaus untypische, sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende Gestaltung der ehelichen und geschäftlichen Beziehungen, die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestanden, zugrunde gelegt« Die von dem Berufungsgericht angenommene Sachlage unterscheidet sich schon deshalb, weil dabei die ehelichen Beziehungen, wie sie sich unter den konkreten Verhältnissen entwickelt hatten, eine maßgebliche Rolle spielen, von dem Fall, daß von der Kündigung eines älteren Angestellten, obwohl dessen 6 Arbeit nicht mehr benötigt wird, abgesehen wird» Über grundsätzliche, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen wäre in diesem Zusammenhang bei einer Überprüfung des Berufungsurteils nicht zu entscheiden* Das gilt auch, soweit es sich darum handelt, unter welchen Voraussetzungen in einem Betrieb der hier in Rede stehenden Art die Mitarbeit der Ehefrau des Inhabers oder eines Mitgesellschafters üblich ist, denn das Berufungsgericht hat die Frage der üblichen Mitarbeit unter Hervorhebung der besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt* Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts* Es ist ferner nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist* Insbesondere liegt keine Abweichung von dem bereits erwähnten Urteil dos Senats (RzW 1963, 502 Nr* 20) vor* In diesen Urteil ist die Möglichkeit behandelt, daß in einer offenen Handelsgesellschaft der Ehemann nur nach außen hin Gesellschafter war, während im Innenverhältnis die Ehefrau allein oder zusammen mit dem Ehemann die Stellung eines Gesellschafters hatte und eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit ausübte* Daß die Klägerin vor der Verfolgung eine solche Stellung in dem Unternehmen nicht mehr hatte, ergibt sich aus ihrem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vortrag, nach dem sie zur Unterstützung ihres Ehemannes mitgearbeitet zu haben behauptet* 7 - Bio nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor* Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist deshalb zurückzuv/ei sen <> Bie Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs«, 1, § 225 Abs» 1 BEG, § 97 Abs„ 1 ZPO» Ascher Wüstenberg