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BGH · IV ZB 286/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 286/58

Die Entscheidung des Landgerichts, durch die dem Antrag, den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten, stattgegeben'worden ist, ist auch dann, mit der weiteren sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen hat und daher gegen dessen Entscheidung die einfache Beschwerde gegebeii ist» Auf die Beschwerde des Vaters hat das Landgericht in Saarbrücken den Beschluß des Amtsgerichts geändert und den Standesbeamten angewiesen, für das Kind den Vornamen Bernhard Markus Antoinette in das Personenstandsregister ein zutragen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß dann, wenn einem Knaben ein männlicher Rufname’gegeben werde, gegen die Beifügung eines weiblichen Vornamens keine Bedenken bestünden; es hält deshalb den Standesbeamten, für verpflichtet, den von den Eltern gewählten Vornamen Antoinette neben den anderen Vornamen Bernhard Markus, wobei Bernhard durch Unterstreichung als Rufname kenntlich zu machen sei, in das Geburtenbuch einzutragen* Das Oberlandesgericht in Darmstadt hat in dem angeführten Beschluß das eingelegte Rechtsmittel aus formellen Gründen als unzulässig verworfen und zu dieser Rechtsfrage nur hilfsweise Stellung genommen, so daß schon deshalb auf Grund dieses Beschlusses die Vorlage, an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht kommt. Dagegen hat das Bayerische Oberste Landesgericht in den beiden genannten Beschlüssen in der Sache selbst entschieden und dabei die Meinung vertreten, Kinder männlichen Geschlechts dürften nur männliche Vornamen erhalten mit der einzigen Ausnahme, daß ihnen der Beiname Maria gegeben werden könne. a) Deren Eingabe, in der einer sofortigen Beschwerde des Standesbeamten beigetreten wird, ist von dem vorlegenden Oberlandesgericht mit Recht als ein von der Aufsichtsbehörde selbst eingelegtes Rechtsmittel angesehen worden; denn nur die Aufsichtsbehörde, nicht, aber der Standesbeamte hat ein Beschwerderecht (§Ü49 Abs, 2 PStG; Stölzel PStG 6,Aufl» 1944 § 49 Anm, 3), Die in dem Schreiben der Aufsichtsbehörde in Bezug genommene Be-schwerdesehrift des Standesbeamten kann damit als gegenstandslos betrachtet werden.. ; b) Während dem Vater des Kindes als Beteiligtem gegen den Beschluß des Amtsgerichts die einfache Beschwerde zugestanden hat (§ 49 Abs’» 1 Sat-.z .2 PStG), ist gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten worden ist, die weitere sofortige Beschwerde gegeben (§ 49 Abs, 1 Satz 1 PStG), Maßgebend dafür, daß die weitere Beschwerde die sofortige ist, ist der Umstand, daß die Entscheidung des Landgerichts, wenn sie mit demselben Inhalt im ersten Rechtszug ergangen wäre, nur mit der sofortigen Beschwerde hätte angefochten werden könnene In solchem Palle besteht das Bedürfnis, die Anfechtung nur innerhalb einer bestimmten Prist zuzulassen., ebenso wie bei einer entsprechenden erstinstanzlichen Entscheidung (Brandis/Maßfeller PStG 1938 § 49 Anm, II 1 c; Stölzel PStG § 49 Anm, 2;, Maßfeiler StAZ 1939, 159; vgi,BayObLGZ Der Senat hat deshalb in der angeführten Entscheidung die in Ostfriesland bestehende Sitte, Kindern, die 'Familiennamen von Vorfahren als Vornamen zu erteilen, aus denen sich naturgemäß nichts über das Geschlecht des Kindes ergibt, jedenfalls dann als berechtigt anerkannt, wenn weitere Vornamen vorhanden sind, die das Geschlecht erkennbar machen» Das Landgericht meint jedoch, es genüge, daß der erste Vorname das Geschlecht des Namensträgers erkennen lasse; für die weiteren' Vornamen könne dagegen eine solche Beschränkung nicht anerkannt werden- Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ist eine Namengebung unzulässig, wenn aus der Gesamtheit der Vornamen das Geschlecht nicht mit Jedenfalls sofern für einen Knaben ein männlicher Hufname verwendet werde, so meint das Oberlandesgericht, sei das Geschlecht erkennbar; dann beständen gegen die Beifügung eines Mädchennamens keine Bedenkeno Die Gefahr von Verwechslungen und sonstigen Unklarheiten ist jedoch auch vorhanden, wenn dem weiblichen Vornamen eines Knaben ein männlicher Vorname vorangestellt wird, oder wenn bei der Benennung eines Knaben mit männlichen und weiblichen Vornamen ein männlicher Vorname als Hufname bezeichnet wird, und diese Gefahr ist auch dann nicht ausgeräumt, wenn der Knabe mehr männliche als weibliche Vornamen erhält. Wenn, bei der Vornamengebung ein Vorname als Rufname bezeichnet wird, so wird es damit also nicht ausgeschlossen, daß der hamensträger später einen anderen ihm rechtmäßig zukommenden Vornamen als Rufnamen gebraucht: Während etwa die Verwendung eines ostfriesischen Zwischennamens als Vorname praktisch kaum in Betracht kommt (Urteil des Senats vom 4»Februar 1959)? Pie Verwirrung könnte um so größer sein, wenn etwa der hamensträger eine Schwester oder die Na— mensträgerin einen Bruder hätte, die ebenfalls einen Vornamen des anderen Geschlechts führen dürften» Unabhängig davon, ob die Zahl der dem Geschlecht des Namensträgers entsprechenden Vornamen die Zahl seiner Vornamen, die eigentlich dem anderen Geschlecht zukommen, übersteigen würde, wodurch auch Mißverständnisse bei der Verwendung der Personenstandsurkunden keineswegs ausgeschlossen würden, widerspricht es deshalb der Kennzeichnungsfunktion, die der Vornamengebung zukommt, daß über die'auf-.gezeigten festumrissenen und eingebürgerten Bräuche hinaus Kinder Vornamen erhalten, die ihrer Natur nach dem anderen Geschlecht zustehen, Eine Ausnahme davon kann auch dann nicht gemacht werden, wenn im Einzelfall kein konkreter Anlaß für die Befürchtung besteht, der Name werde einmal bewußt mißbraucht werden» ' c) Es ist auch nicht der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zuzustimmen, daß Art, 2 Abs, 1 GG den Eltern das Recht.gebe, einem Knaben zusätzlich zu männlichen Vornamen einen weiblichen Vornamen zu geben. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kann, wie auch seine Grenzen zu bestimmen sein mögen, jedenfalls nicht dahin verstanden werden, daß es dem einzelnen die Befugnis und Fähigkeit gehe, einem Kind mit .allgemeinverbindlichen Wirkung einen Vornamen be 1 zi; 1 egen, der dem anderen Geschlecht zugehört:,. Das wäre ein Mißbrauch des Rechts auf die Erteilung eines Vornamens, der durch Art, 2 Abs, 1 GG nicht geschütztwird, Ebenso liegt; es, wenn die Rechtsordnung dem einzelnen die Fähigkeit abspricht, eigenmächtig seinen Damen zu ändern oder den Namen be.i chenden Vornamen geben dürfen, werden dadurch in Wirklichkeit nicht beeinträchtigt, mögen die Eltern auch aus religiösen Gründen eine solche Namengebung wünschen, Denn aus dem in Art, 4 GG statuierten Grundrecht läßt sich ebenfalls nicht die rechtliche Befugnis ableiten, einem Kinde einen Vornamen« der dem anderen Geschlecht Vorbehalten ist, zu erteilen. Dem Wunsch, durch die Namengebung zwischen dem Kind und einem Heiligen oder einer anderen verehrungswürdigen Persönlichkeit eine Verbindung herzustellen, kann bei verschiedenem Geschlecht in der Regel dadurch Rechnung getragen werden, daß der Name dem Kind in d.er durch dessen Geschlecht gebotenen Abwandlung gegeben wird. 12 Schließlich läßt sich auch nicht, 'wie es das 'verlegende Oberlandesgericht tut, daraus, daß das Recht zur Vornamengebung ein Ausfluß des Personensorgerechts ist, herleiten, die Eltern müßten das Recht haben, die Vornamen für ihre Kinder unabhängig non den hier aufgezeigten Grenzen. 2 Satz 2 GG gedeckt sind (BVerfGE 4, 52, 57; 7, 320, 323)= Ein unzulässiger Eingriff in das Erziehungsrecht oder das Personensorgerecht liegt jedoch nicht vor, wenn die Eltern sich an das Gebot halten müssen, Knaben nur männliche und Mädchen, nur weibliche Vornamen zu geben. Dieses Gebot dient auchctem Kindeswohl, indem es verhindert, daß das Kind mit einem bei seinem Geschlecht unnatürlichen, möglicherweise Befremden oder Anstoß erregenden Kamen, der seinen Träger in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen kann, durch das leben geht-Außerdem ist das Sergerecht insoweit an den (Belangen der Gemeinschaft ausgerichtet, die fordern, daß die Vornamengebung entsprechend der Sitte und der rechten Ordnung erfolgt. 4- Der Standesbeamte hat demnach mit Recht die Eintragung des Vornamens Antoinette oder eines anderen weiblichen "Vornamens für den Sohn der Eheleute AÄ abgeiehnt,

Zitierte Normen: § 49 PStG § 48a FGG § 21 PStG
StandesbeamtenKindRechtSaarbrückenBeschwerdeKnabeVornameBeschlußGeschlecht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungt ja
EGG § 29; Personenstands Cr v, 8, August 1957,
BGBl I 1125,» §§ 48, 49
Die Entscheidung des Landgerichts, durch die dem Antrag, den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten, stattgegeben'worden ist, ist auch dann, mit der weiteren sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen hat und daher gegen dessen Entscheidung die einfache Beschwerde gegebeii ist»
GG Art» 2, 4, 6; BGB § 12; PersonenstandsG v»8=August 195 BGBl I 1125, §§ 21, 22,
Knaben dürfen mit Ausnahme des Beivornamens Maria keine weiblichen Vornamen erhalten» Auch aus den Art« 2, 4,
6 GG ist kein Recht auf eine derartige Namengebung herzuleiten»
BGH, Besohl» -v. 15» April 1959 - IV ZB 286/58
OIG Saarbrücken IG Saarbrücken AG Saarbrücken
IV ZB 286/58
Beschluß
 In der Personenötandssache
 betr- die Eintragung eines Vornamens bei der Geburtseintragung des am 14 c März 1958 in	geborenen	Soh-
nes der Eheleute Josef und Gisela Aft in. L®BBBp/Saar, St#Btetraße Geburtenbuch des Standesamts SflBHü; Jahrgang 195# Br» ##8,
hat der'IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15 - April 1959
beschlossene
 Auf die weitere sofortige Beschwerde des Landrats des Kreises Saarlouis wird der Beschluß der Pe-rienziviLcämmer II des Landgerichts in Saarbrücken vom 14c August 1958 aufgehobene
 Lie Beschwerde des Beteiligten Josef Afe gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 14c Mai 1958 wird zurückgewiesen . ■
G r ü n d es
T
«i. O
Lie Eheleute Josef und Gisela. AJBkwollen ihrem am 14» März 1958 geborenen Sohn die Vornamen Bernhard Markus Antoinette geben. Ler Standesbeamte in	hat	es
 abgelehntden Vornamen Antoinette in das Geburtenbuch einzutregen., und zunächst auch von der Eintragung der anderen Vornamen abgesehen»
Ci
<1
Der Vater des Kindes hat hei dem Amtsgericht in Saarbrücken beantragt, den Standesbeamten dazu änzuhal-ter., die gewählten Vornamen im Geburtenbuch einzutragen; dazu hat er erklärt, notfalls sei er auch mit der Eintragung des Hamens Antonia als drittem Vornamen einverständen o Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, soweit , der Vorname .'Antoinette oder Antonie in Frage . komme»
Auf die Beschwerde des Vaters hat das Landgericht in Saarbrücken den Beschluß des Amtsgerichts geändert und den Standesbeamten angewiesen, für das Kind den Vornamen Bernhard Markus Antoinette in das Personenstandsregister ein zutragen. Der Beschluß des Landgerichts ist dem Vater des Kindes und dem Standesbeamten, nicht aber dessen Aufsichtsbehörde, zugestellt worden.
Daraufhin hat der Landrat: des Kreises	als
 Aufsichtsbehörde des Standesbeamten dem Oberlandesge-rioht .in Saarbrücken mi.tgefcei.lt, der Standesbeamte ha.be gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt; sie, die Aufsichtsbehörde, trete dieser Beschwerde vollinha.ltlieh bei» Sie beantrage, den Antrag des Vaters des Kindes wegen der Eintragung eines weiblichen Vornamens als dritten Vornamen für einen Knaben abzulehnen o Ferner hat das Landesinnenministerium erklärt, es trete als höhere Diehstaufsichtshehörde des Standesbeamten dem Verfahren bei»
Das Oberlandesgericht in Saarbrücken hat angenommen, es liege eine weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde selbst gegen den Beschluß des Landgerichts vor» Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückweisen, daß der Beschluß des Landgerichts durch eine Unterstreichung des Vornamens Bernhard in seinem entscheidenden feil zu ergänzen sei, sieht sich
 jedoch an dieser Entscheidung durch einen Beschluß des Oherlandesgerichts in Darmstadt vom 30. Dezember 1930 (StAZ 1932, 64) sowie durch zwei Beschlüsse des Bayerischen Obersten 'Landesgerichts vom 28, März 1934 (BayObLGZ 34, 118) und vom 20 Januar 1953 (StAZ 1953» ■109} ü die' sämtlich auf weitere Beschwerde ergangen sind, gehinderte Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof 'zur Entscheidung vorgelegtc
n.
h Die Vorlage ist zu Recht erfolgt.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß dann, wenn einem Knaben ein männlicher Rufname’gegeben werde, gegen die Beifügung eines weiblichen Vornamens keine Bedenken bestünden; es hält deshalb den Standesbeamten, für verpflichtet, den von den Eltern gewählten Vornamen Antoinette neben den anderen Vornamen Bernhard Markus, wobei Bernhard durch Unterstreichung als Rufname kenntlich zu machen sei, in das Geburtenbuch einzutragen* Das Oberlandesgericht in Darmstadt hat in dem angeführten Beschluß das eingelegte Rechtsmittel aus formellen Gründen als unzulässig verworfen und zu dieser Rechtsfrage nur hilfsweise Stellung genommen, so daß schon deshalb auf Grund dieses Beschlusses die Vorlage, an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht kommt. Dagegen hat das Bayerische Oberste Landesgericht in den beiden genannten Beschlüssen in der Sache selbst entschieden und dabei die Meinung vertreten, Kinder männlichen Geschlechts dürften nur männliche Vornamen erhalten mit der einzigen Ausnahme, daß ihnen der Beiname Maria gegeben werden könne. Von diesen beiden Entscheidungen ist der Beschluß vom 20,Januar 1953 nach dem Inkrafttre-
 
ten des Grundgesetzes ergangen, auf dessen Art, 2 das vorlegen.de Oberlandesgericht seine abweichende Auffassung stützt» Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Saarbrücken steht also in Widerspruch mindestens zu derjenigen, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner letzten Entscheidung vertreten hat, da diese auf Grund der gleichen Rechtslage ergangen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof vor (§ 28 Abs, 2 Satz 1, Abs, .2 EGG in Verbindung .mit Art-, 8 III Nr» 88 Abs.. 1 REinhG, § 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23» Dezember 1956, BGBl 1,1011, Art, 9 II Nr» 5 des saarländischen Rechtsangleichungsgesetzes vom 22, Dezember 1956, ABI 1667)..
2. Es ist über eine zulässige weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zu befinden,
a)	Deren Eingabe, in der einer sofortigen Beschwerde des Standesbeamten beigetreten wird, ist von dem vorlegenden Oberlandesgericht mit Recht als ein von der Aufsichtsbehörde selbst eingelegtes Rechtsmittel angesehen worden; denn nur die Aufsichtsbehörde, nicht, aber der Standesbeamte hat ein Beschwerderecht (§Ü49 Abs, 2 PStG; Stölzel PStG 6,Aufl» 1944 § 49 Anm, 3), Die in dem Schreiben der Aufsichtsbehörde in Bezug genommene Be-schwerdesehrift des Standesbeamten kann damit als gegenstandslos betrachtet werden..
; b) Während dem Vater des Kindes als Beteiligtem gegen den Beschluß des Amtsgerichts die einfache Beschwerde zugestanden hat (§ 49 Abs’» 1 Sat-.z .2 PStG), ist gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die der Standesbeamte
 zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten worden ist, die weitere sofortige Beschwerde gegeben (§ 49 Abs, 1 Satz 1 PStG), Maßgebend dafür, daß die weitere Beschwerde die sofortige ist, ist der Umstand, daß die Entscheidung des Landgerichts, wenn sie mit demselben Inhalt im ersten Rechtszug ergangen wäre, nur mit der sofortigen Beschwerde hätte angefochten werden könnene In solchem Palle besteht das Bedürfnis, die Anfechtung nur innerhalb einer bestimmten Prist zuzulassen., ebenso wie bei einer entsprechenden erstinstanzlichen Entscheidung (Brandis/Maßfeller PStG 1938 § 49 Anm, II 1 c; Stölzel PStG § 49 Anm, 2;, Maßfeiler StAZ 1939, 159; vgi,BayObLGZ
1-657:?:■-660^ 1	Schlegelberger PGG TlAufl, § 29
Anm, 7 b, Keidel PGG 6=Aufl, § 29 Anm. 7),
c) Die weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde ist schon deshalb fristgemäß eingelegt, weil der Beschluß des Landgerichts der Aufsichtsbehörde nicht bekannt gemacht.; worden ist (§ 48 a Abs, 1 Satz. 3 PStG, §22 Abs- 1 FGG)„ Die an das Standesamt erfolgte Zustellung des Beschlusses ersetzt die Bekanntmachung an die Aufsichtsbehörde nicht,
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3, In der Sache selbst kann der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht beigetreten werden,
s.} Das Recht, einem Kind Vornamen zu geben, steht den Sorgeberechtigten, zu. Wie der Senat in einem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 4, Februar 1959 IV ZR 151/58 dargelegt hat, gibt es zur .Zeit keine allgemein-verbindlichen Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen, Die Wahl der Vornamen ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, daß die Namengebung die allgemeine
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Sitte und Ordnung nicht verletzen darf; dabei gehört es zur rechten Ordnung-, daß nicht willkürliche oder ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihrer Träger ungeeignete Bezeichnungen genommen werden..- Gewohnheitsrechtlich gilt im ganzen Bundesgebiet einschließlich des Saarlandes, in. dem die Rechtsentwicklung vor der Eingliederung keinen davon abweichenden Yerlauf genommen, hat, der Satz, daß die Wahl des Vornamens weitgehend entsprechend der örtlichen Sitte und dem Herkommen erfolgen kann. Der Senat hat deshalb in der angeführten Entscheidung die in Ostfriesland bestehende Sitte, Kindern, die 'Familiennamen von Vorfahren als Vornamen zu erteilen, aus denen sich naturgemäß nichts über das Geschlecht des Kindes ergibt, jedenfalls dann als berechtigt anerkannt, wenn weitere Vornamen vorhanden sind, die das Geschlecht erkennbar machen»
b)	Die damit aufgezeigten Grenzen, werden .jedoch nicht eingehalten, wenn abgesehen davon bei der Namengebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, und wenn. Knaben Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewußtsein als Vornamen des weibli-r chen Geschlechts lebendig sind,oder umgekehrt Mädchen männliche Vornamen erhalten. Anders ist es allein mit dem Brauch, Knaben außer männlichen Vornamen als- Beivornamen den Namen Maria zu geben; diese auf religiösen Beweggründen beruhende Übung kann nicht wenn ger Anerkennung als der aufgezeigte ostfriesische Brauch den: sogenannten Zwischennamen beanspruchen. Im übrigen aber widerspricht es der rechten, durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung, wenn bei der. Vornamengebung die sich aus dem Geschlecht des Namensträgers ergebenden natürlichen, allgemein als richtig empfundenen Beschränkungen nicht beachtet werden.
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Der Vorname dient dazu, seinen Träger als eine eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen., die durch den gewählten Namen in.-eine -"besondere Beziehung zu Vorfahren, Heiligen, oder anderen als Verbild oder Leitbild ausgewählten Trägern desselben Namens gesetzt werden kann. Dabei ist der Vorname auch dazu bestimmt, denjenigen;, der ihn führt, von anderen. Personen mit demselben Familiennamen' zu unterscheiden. Außerdem aber soll der Vorname das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen. Es wird allgemein als selbstverständlich empfunden.; daß die Vor-namengebnng mit diesen zuletzt genannten Zweck hat; da- . von ist auch das Personenstandsgesetz ausgegangen, Sonst wäre darin nicht vorgesehen,’daß das Geschlecht eines Kindes nur in den Eintrag über die Geburt im Geburtenbuch aufzunehmen, ist (§ 21 Abs * 1 Nr 3 PStG), Bei den Eintragungen, die im Heirats-, Familien- und Sterbebuch erfolgen, ist das -Geschlecht der betreffenden Person nur aus ihrem Vornamen ersichtlich' (vgl■ § 11 Abs, 1,
 § 12 Abs, 2, §§ 14, 15 Abs, 1, 2, § 37 Abs, 1 PStG),
Auch die im Rechtsverkehr verwendeten Personenstandsurkunden mit Ausnahme der beglaubigten Abschriften aus dem Geburtenbuch geben das Geschlelht nicht an (§§ 6la,
 61c - 64 PStG), Dem Gesetz liegt also die Auffassung zugrunde, daß die einem Kind gegebenen. Vornamen geeignet sind; ohne weiteres das Geschlecht erkennen zu lassen, daß also Knaben, männliche; Mädchen weibliche Vornamen, erhalten. Soweit Ausnahmen, anzuerkennen sind wie bei den. cstfriesischen Zwischennamen und dem Vornamen Maria für Knaben.; handelt es. sich um überkommene Brauche, die dort, wo sie herrschen; bekannt und ihrem Tatbestand nach klar begrenzbar, sind, so daß die Gefahr von Mißverständnissen. ausgeschlossen oder doch auf ein. Mindestmaß beschränkt ist.
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Die Auffassung, Knaben könnten uneingeschränkt Mädchennamen gegeben werden und Mädchen könnten uneingeschränkt Knabennamen erhalten, wird weder in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts noch in dem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts vertreten; sie müßte auch, we,nn sie als richtig angesehen würde, zu untragbarer Unklarheit und Verwirrung führen. Das Landgericht meint jedoch, es genüge, daß der erste Vorname das Geschlecht des Namensträgers erkennen lasse; für die weiteren' Vornamen könne dagegen eine solche Beschränkung nicht anerkannt werden- Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ist eine Namengebung unzulässig, wenn aus der Gesamtheit der Vornamen das Geschlecht nicht mit
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hinreichender Sicherheit erkenntlich ist. Jedenfalls sofern für einen Knaben ein männlicher Hufname verwendet werde, so meint das Oberlandesgericht, sei das Geschlecht erkennbar; dann beständen gegen die Beifügung eines Mädchennamens keine Bedenkeno
 Die Gefahr von Verwechslungen und sonstigen Unklarheiten ist jedoch auch vorhanden, wenn dem weiblichen Vornamen eines Knaben ein männlicher Vorname vorangestellt wird, oder wenn bei der Benennung eines Knaben mit männlichen und weiblichen Vornamen ein männlicher Vorname als Hufname bezeichnet wird, und diese Gefahr ist auch dann nicht ausgeräumt, wenn der Knabe mehr männliche als weibliche Vornamen erhält. Die Stellung der Vornamen ist schon deshalb bedeutungslos, weil dem ersten keineswegs immer die größere Bedeutung beigemessen wird; nicht selten wird ein nachgestellter Vorname als Rufname verwendete Im übrigen erfährt der Rufname rechtlich keine Sonderbehandlung vor den anderen Vornamen., Br ist zwar bei der Namenseintragung im Geburtenbuch, wenn er als solcher bezeichnet wird, zu un.terstrei-
 
chen (§172 Abs» 1 Satz 4 der Dienstanweisung für die Standesbeamten) -, und er wird auch in § 183 Abs .2' Satz 2,
§ 281 Abs 3 Satz 2? § A53 Abs -2 Satz- 1 aaO erwähnt; er wird aber weder durch die Unterstreichung noch durch seinen Gebrauch in der Weise festgelegt, daß es dem Hamensträger schlechthin verwehrt wäre, später einen anderen seiner Tornamen als Rufnamen zu verwenden.. Bisweilen ist allerdings die Auffassung vertreten worden, auch die Änderung des Rufnamens sei eine Tornamensänderung im Sinne des § 11 des Gesetzes Über die Änderung von Familiennamen und Tornamen vom 5, Januar 1938 (RGBl I, 9), die nicht eigenmächtig vorgenommen werden dürfe (Stölzel, Namenrecht 1939 S.34 - 37 und. PStG § 21 An.m, 10; Knost, StAZ 1939, 301. 302; Schmedtje StAZ 1940, 155, 156), und in einem auf einer Vereinbarung der Landesinnenminister der Bundesrepublik beruhenden Runderlaß (abgedruckt bei Ficker , Recht des bürgerlichen Hamens 1950 S,238.) hieß es unter Nr, 26 Satz 2„ die Führung eines anderen unter mehreren. Tornamen als Rufnamen sei als Änderung des Tornamens anzuseheno Dieser Runderlaß hat aber nur vorüber-
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 gehend in. einigen Peilen des Bundesgebietes gegolten; er hätte auch kein allgemeinverbindliches Recht setzen können. Gesetzliche Regelungen über den Rufnamen gibt es nicht, und es hat sich auch kein gewohnheitsrechtlicher Satz dahin gebildet, die eigenmächtige.Änderung des Rufnamens durch Heranziehung eines anderen Tornamens sei unzulässig, denn die erwähnte Ansicht ist durchaus bestritten geblieben (Brandis/Maßfeiler § 21 Anm, 6 e; Maßfeller DJ 1939, 1915; Ficker S.164, 165)» Dabei ist es von besonderer Bedeutung, daß ohne eine konkrete gesetzliche Regelung auch praktisch kaum eine Möglichkeit bestände, einen Namensträger daran, zu hindern, sich seiner Tcrnamen nach seinem Belieben zu bedienen.
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Wenn, bei der Vornamengebung ein Vorname als Rufname bezeichnet wird, so wird es damit also nicht ausgeschlossen, daß der hamensträger später einen anderen ihm rechtmäßig zukommenden Vornamen als Rufnamen gebraucht: Während etwa die Verwendung eines ostfriesischen Zwischennamens als Vorname praktisch kaum in Betracht kommt (Urteil des Senats vom 4»Februar 1959)? ist die Möglichkeit, daß eine Person männlichen Geschlechts unter einem ihr zukommenden weiblichen Vornamen a,uftreten würde oder eine weibliche Person unter einem ihr mit Recht beigelegten männlichen Vornamen, und daß dadurch Unklarheit über ihr Geschlecht aufkäme, ijicht von der Hand zu weisen-. Pie Verwirrung könnte um so größer sein, wenn etwa der hamensträger eine Schwester oder die Na— mensträgerin einen Bruder hätte, die ebenfalls einen Vornamen des anderen Geschlechts führen dürften» Unabhängig davon, ob die Zahl der dem Geschlecht des Namensträgers entsprechenden Vornamen die Zahl seiner Vornamen, die eigentlich dem anderen Geschlecht zukommen, übersteigen würde, wodurch auch Mißverständnisse bei der Verwendung der Personenstandsurkunden keineswegs ausgeschlossen würden, widerspricht es deshalb der Kennzeichnungsfunktion, die der Vornamengebung zukommt, daß über die'auf-.gezeigten festumrissenen und eingebürgerten Bräuche hinaus Kinder Vornamen erhalten, die ihrer Natur nach dem anderen Geschlecht zustehen, Eine Ausnahme davon kann auch dann nicht gemacht werden, wenn im Einzelfall kein konkreter Anlaß für die Befürchtung besteht, der Name werde einmal bewußt mißbraucht werden»	'
c)	Es ist auch nicht der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zuzustimmen, daß Art, 2 Abs, 1 GG den Eltern das Recht.gebe, einem Knaben zusätzlich zu männlichen Vornamen einen weiblichen Vornamen zu geben.
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Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kann, wie auch seine Grenzen zu bestimmen sein mögen, jedenfalls nicht dahin verstanden werden, daß es dem einzelnen die Befugnis und Fähigkeit gehe, einem Kind mit .allgemeinverbindlichen Wirkung einen Vornamen be 1 zi; 1 egen, der dem anderen Geschlecht zugehört:,. Das wäre ein Mißbrauch des Rechts auf die Erteilung eines Vornamens, der durch Art, 2 Abs, 1 GG nicht geschütztwird, Ebenso liegt; es, wenn die Rechtsordnung dem einzelnen die Fähigkeit abspricht, eigenmächtig seinen Damen zu ändern oder den Namen be.i Zweifeln darüber, wie er wirklich lautet, festzustellen; auch das bedeutet keine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (BVerwG NJW;1957, 1732, 1733 und DÖV 1958, 704, 70.5).
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des
 religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie
 die ungestörte Religionsausübung (Art, 4 Abs. 1, 2 GG),
die der beteiligte Vater ebenfalls als verletzt ansieht,
 wenn Eltern ihren Kindern nur die dem Geschlecht'entspre-
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chenden Vornamen geben dürfen, werden dadurch in Wirklichkeit nicht beeinträchtigt, mögen die Eltern auch aus religiösen Gründen eine solche Namengebung wünschen, Denn aus dem in Art, 4 GG statuierten Grundrecht läßt sich ebenfalls nicht die rechtliche Befugnis ableiten, einem Kinde einen Vornamen« der dem anderen Geschlecht Vorbehalten ist, zu erteilen. Dem Wunsch, durch die Namengebung zwischen dem Kind und einem Heiligen oder einer anderen verehrungswürdigen Persönlichkeit eine Verbindung herzustellen, kann bei verschiedenem Geschlecht in der Regel dadurch Rechnung getragen werden, daß der Name dem Kind in d.er durch dessen Geschlecht gebotenen Abwandlung gegeben wird.
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Schließlich läßt sich auch nicht, 'wie es das 'verlegende Oberlandesgericht tut, daraus, daß das Recht zur Vornamengebung ein Ausfluß des Personensorgerechts ist, herleiten, die Eltern müßten das Recht haben, die Vornamen für ihre Kinder unabhängig non den hier aufgezeigten Grenzen. auszuwählen = In Art» 6 Abs* 2 GG wird anerkannt, daß die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind, die sie wegen der ihnen zukommenden Verantwortung für ihre Kinder haben und über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht. Die Eltern haben demnach ein Abwehr recht gegen, solche Eingriffe des Staates in ihr' Erziehungsrecht, die nicht durch Art. 6 Abs,. 2 Satz 2 GG gedeckt sind (BVerfGE 4, 52, 57; 7, 320, 323)= Ein unzulässiger Eingriff in das Erziehungsrecht oder das Personensorgerecht liegt jedoch nicht vor, wenn die Eltern sich an das Gebot halten müssen, Knaben nur männliche und Mädchen, nur weibliche Vornamen zu geben. Dieses Gebot dient auchctem Kindeswohl, indem es verhindert, daß das Kind mit einem bei seinem Geschlecht unnatürlichen, möglicherweise Befremden oder Anstoß erregenden Kamen, der seinen Träger in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen kann, durch das leben geht-Außerdem ist das Sergerecht insoweit an den (Belangen der Gemeinschaft ausgerichtet, die fordern, daß die Vornamengebung entsprechend der Sitte und der rechten Ordnung erfolgt. Das Sorgerecht geht also von vornherein, was diese Namengebung betrifft, dahin, daß sie sich im Rahmen dessennhält, was die, rechte Ordnung gebietet*
4- Der Standesbeamte hat demnach mit Recht die Eintragung des Vornamens Antoinette oder eines anderen weiblichen "Vornamens für den Sohn der Eheleute AÄ abgeiehnt,
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und das Amtsgericht hat zutreffend den Antrag, ihn zu dieser Eintragung anzuhalten, zurückgewiesen» Der Beschluß des Landgerichts muß deshalb aufgehoben und die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen werden*
Ascher Raske	Johannsen Wüstenberg Dr„Loewenheim