Me sofortige Beschwerde ist unbegründet* äs Berufungsgericht hat die Hevlsion in dem angefochtenen urteil mit Hecht nicht sagelassen* £* ist heiser der Gründe gegeben, aus denen nach $ 219 MM allein die Revision su-gelassen werden darf.9i« Klägerin begehrt über die ihr bereits suge~ eprcöhene ZntSchädigung für einen Gesundhei t »schaden eine weitere wegen der bei ihr bestehenden psychischen 5tdrangen. Ihre darauf sielende Klage ist von Berufungsgericht angewiesen worden, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daö diese psychischen Störungen nicht auf die Verfolgung der Klägerin mrückm führen sind* Aufgabe eines Obergutachters ist e© gerade, sieh mit bereite früher eingeholten ©der dem Gericht vorgelegten Gutachten auseiuendersueetsen und su diesen Stellung zu aehisen. Da die sofortige Beschwerde unbegründet ist, mußte sie mit der Sosteafolgs aus § 20$ f 225 Abs. 1 B3S6, | 9?
2488 075 BUNDESGERICHTSHOF 17 ZB 284/66 B E S C H I« ü. Sl_S_ in der Aatachädigund***®**® der Ida # tfc Road* ü* Y*# iLll£*rtn und Beschwerdeführerin* - frojieBhevolte&e&ti^fcerf ge$*n ima Land f ö r d r h a i h - Westfalen, vertreten durch die Landearentenbehörde llordrhela-Westfaiea, trade « A»klagt«r» und a»*ohw«r4»g«gii9r. I Per 11* Zivilsenat des üundesgeriehtshof s last unter «itwirkung des Senat sinräs identen Aeoher und der &unde»riehter H&eAe , «fofc&nneen, Br. liöewenheira und re» der Hüllen in der titswög toi 13* i-uli 19&6 bssehlssaent Me sofortige Beschwerde gegen die floht** swlaMung der Äeviaion ln den Urteil des 14* Zivilsenats des Ofeerlartdesgerichts Maseldorf vea 2d. levmher lf&5 eird auf testen der Klägerin sarücfcgewlese n • Gerichtliche GehOhren und Auslagen werden nicht erhöhen* l; r Ü fl d 81 Me sofortige Beschwerde ist unbegründet* äs Berufungsgericht hat die Hevlsion in dem angefochtenen urteil mit Hecht nicht sagelassen* £* ist heiser der Gründe gegeben, aus denen nach $ 219 MM allein die Revision su-gelassen werden darf. 9i« Klägerin begehrt über die ihr bereits suge~ eprcöhene ZntSchädigung für einen Gesundhei t »schaden eine weitere wegen der bei ihr bestehenden psychischen 5tdrangen. Ihre darauf sielende Klage ist von Berufungsgericht angewiesen worden, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daö diese psychischen Störungen nicht auf die Verfolgung der Klägerin mrückm führen sind* ~ 3 ~ it Das angefoehtsne UrteiI beruht allein auf diesen vom Berufungeg«rieht getroffenen tatsächlichen FeatStellungen. Hecht»fragen von grandestalleher Bedeutung saohllchrecht-llcher oder verfahrenereohtlleher Art aind nicht zu ent-scheiden• K® bedarf insbesondere keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs darüber, ob, wie es die Klägerin annlmt, in der Übersendung bereit® vorliegender Gutachten an einen vom Gericht bestellten Gfeergutaehter ein wesentlicher fer-fahrensvsrstoß liegt* Daß ein solcher ferfahrensverstoÄ nicht vorliegt, ist selbstverständlich. Aufgabe eines Obergutachters ist e© gerade, sieh mit bereite früher eingeholten ©der dem Gericht vorgelegten Gutachten auseiuendersueetsen und su diesen Stellung zu aehisen. Sr kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn Ihm die Aktes mit den bereits vorliegenden Gutachten sugängllch gewacht werden. Da die sofortige Beschwerde unbegründet ist, mußte sie mit der Sosteafolgs aus § 20$ f 225 Abs. 1 B3S6, | 9? 2FD su-rdekgewlesen werden. Ascher Johannae»