Durch Bescheid vom 2* Februar 1962 hat die Entschädi behörde Aachen den Anspruch der Kläger auf ntschädi gung für den durch den zwangsweisen Rückkauf der Lebensver Der angefochtene Bescheid habe jedoch übersehen, aus de daß Begünstigte Lebensversicherung nicht die Klä gönn Die in den §§ 142* 146 BEG ausgesprochene Ancpruchobccchränkung bedeute eine Verschlechterung der Rechtslage gegenüber dem BErgG und sei daher wegen Ver etsung des Gleichheitsgrundsatzes nichtig Bei den Entschädigungsgerichten haben die Kläger keinen Erfolg gehabt» Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision in Berufungsurtoil gerichtete sofortige Beschwer de ist mangels der Vo unbegründet» die Regelung der ff BEG für die Entschädigung von juristischen Personen da von einer Verschlechterung der Rechtslage keine Rede sein könne Im BErgG habe eine Sonderregelung für juri ctische Personen? daß Uber die Voraussetzungen und den ang der Entscnädigung dieser Anspruchsbe igten weitgehend Unklarheit geherrscht habe» Eine gesicherte Rechtsposition? die der tzgeber des'BEG nur Ansprüche .wegen Eigentums- und Vermögens schaden erheben könnten» D ofortige Beschwerde sieht eine der Entscheidung des Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Be deutung da: eine Personenvereinigung keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Portkommen habe9 im Vergleich zu dem Rechtszustand während der Geltungsdauer dos BErgG mit den von der Bundesregierung übernommenen internationalen Verpflichtungen und mit dem Gleich-heitsgrundsatz des Art« 3 Abs«. 1 GG vereinbar sei« Diese Präge rechtfertigt die Zulassung der Revision nichto der Verfassungsmäßigkeit des p 1 aaO ist ein-aeuxig und bedarf keiner Auslegung«' Es unterliegt nach dem Aufbau des Bundecentschädigungsgesetzcs keinem Zweifel ft daß die in vereinbar ist, kann allein die Zulassung der Revision nicht Vorschrift mit dem Grundgesetz (hier Ar Abs« rechtfertigen» Die Präge der Verfassungsmäßigkeit oder Vor lassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung kann end gültig nur das Bunde fa ooungs ge cht entscheiden« Das gilt insbesondere auch für den Pall, daß der Senat dio Verfassungs § 146 Abs« 1 BEG dio Revision zugelassen werden, so würde das Verfahren lediglich verzögert und mit 2« Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Zulassung der Revision zu recht-fertigen vermöge, sieht die sofortige Beschwerde darin, oh es für das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen darauf an-komme, daß der Anspruch nach außen hin einer Personenvereinigung, im Innenverhältnis dagegen einzelnen Gesellschaftern zustehe. Biese Frage rechtfertigt angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Zulassung der Revision nichto Da Versicherungs nohncr und Begünstigter der Lebensversicherung Nr« 45795 sei allein die Klägerin zu 1)* Gegenüber dieser Rechtslage ooi es für die Frage, wer wegen des durch tatsächlich di selbst und nicht der Firma zugeflossen sei« Auch komme es nicht darauf an, auch die Quittung über den Empfang des Rückkaufswertes aus ges vo tollt habe« Nur die zu könne daher aus dem tigen Rückkauf einen Entschädigungsanspruch herleiten Ein derartiger uch 1 Da uch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision ist die sofortige Beschwerde der Kläger mit nicht erfordern der sich aus den §§ 209 Abs
Beschluß In der Entschädigungssache 1 * der Eirma 2 P M vertre H KG i»L o n durch ihren Liquidator Rechtsanwalt Ro traße ?> Ehefrau Elsbcth The de ju s J ofcn *+ o des Thomas 5- 6o der Ehefrau Lilly T * s Drive., G S p Road 9 s Drive Prozeßbevollmächtigter s Kläger und Rechtsanwalt Di 3e schwerdeführer gegen das Land N ordrhein- Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, Beklagten und Beschwerdegegner? hat der IV«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschv;erde der Klager gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichtö Köln vom 180 Eebruar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundecrichter JohannccnP Wilden., Br„ Loewenheim und Dr<> Graf in der Sitzung von 6e Dezember 1963 beschlossen: Die sofortige Scheidung erg gerichtlichen Beschwerde wird zurückgcwiesen«, Die Enteilt gebühren- und auslagenfrei» Die außer-Kostcn des Rechtsmittels tragen die Kläger• 2 G r ü n d e: Di frühere Firma & H deren Inhaber Juden waren* war seit 1933 antijüdischen Boykottmaßnahmen aucgeoetzt die s chlicßlich dazu führten, daß der Geschäfts betrieb an i t z> Juni 1938 an die Fabrikanten Karl und Y/ilhelm verkauft wurde* Mt Schreiben vom 15* Juli xi 938 teilte die Firma & H der !! Versicherungs-Aktiengesellschaft in mit ” Lebens daß s die bei dieser laufende Teilhaberlebensversicherung auf das leben ihzjer persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf Richard W und Bernhard T nicht mehr fort führen könne und um Überv, s ung des Rückk m o leichen-Teilen auf die Konten der Vorgenannten rtes zu bei der Deutschen Bank in bitte Dem entsprach die die Firma & H * Am 25« Juli 1938 quittierte den Erhalt des Rückkaufwertes« O Durch Bescheid vom 2* Februar 1962 hat die Entschädi behörde Aachen den Anspruch der Kläger auf ntschädi gung für den durch den zwangsweisen Rückkauf der Lebensver G cherung entstandenen Schaden abgelehnt• Hiergegen haben * • tiic Kläger Klage erhoben* Sie haben vorgebracht* o s sei zwar chtig* daß Fe v* ereinigungen ch den §§ 42 9 1 46 BEG nu Entschädigung für Schaden an Eigentum und an Vermögen zuotehe. Der angefochtene Bescheid habe jedoch übersehen, aus de daß Begünstigte Lebensversicherung nicht die Klä gönn u 1), sondern der Ehemann der Klägerin zu 2) und der Kläger zu gewesen seien„ Außerdem stelle der hier geltend gemachte Schaden einen Vermögensschaden i„S des 56 c* Die in den §§ 142* 146 BEG ausgesprochene Ancpruchobccchränkung bedeute eine Verschlechterung der 3 fS • Rechtslage gegenüber dem BErgG und sei daher wegen Ver etsung des Gleichheitsgrundsatzes nichtig Bei den Entschädigungsgerichten haben die Kläger keinen Erfolg gehabt» Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision in Berufungsurtoil gerichtete sofortige Beschwer de ist mangels der Vo unbegründet» ■ etzungen des 219 A 2 BEG 1 e Bas Berufungsgericht hat ausgeführt«. vergeblich beriefen sich die Kläger darauf? die Regelung der f 42 ff BEG für die Entschädigung von juristischen Personen ■ Anstalten oder Peroononvereinigungen verstoße? da sie eine of ichtlicho Verschlechterung gegenüber der frühe ren Rechtslage öarstello? gegen grundlegende VerfasBungs prinzipiell» Ob und unter welchen Voraussetzungen ein der artiger Vorstoß anzunehmen 3ei? könne hier dahinstehen? da von einer Verschlechterung der Rechtslage keine Rede sein könne Im BErgG habe eine Sonderregelung für juri ctische Personen? Anstalten oder Personenvereinigungen m gefehlt mit der Polge? daß Uber die Voraussetzungen und den ang der Entscnädigung dieser Anspruchsbe igten weitgehend Unklarheit geherrscht habe» Eine gesicherte Rechtsposition? die der tzgeber des'BEG chlechtert hätte? sei also nicht vorhanden gewesen» Überdies sei schon 3 • damals üic Auffa daß Personenvcr omigungen uew ssung vertreten worden? nur Ansprüche .wegen Eigentums- und Vermögens schaden erheben könnten» D halte § 146 BEG aber nur eine Klarstellung Die s ofortige Beschwerde sieht eine der Entscheidung des Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Be deutung da: m ob die Regelung dos $ 146 Abs» 1 BEG? wonach |V. / eine Personenvereinigung keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Portkommen habe9 im Vergleich zu dem Rechtszustand während der Geltungsdauer dos BErgG mit den von der Bundesregierung übernommenen internationalen Verpflichtungen und mit dem Gleich-heitsgrundsatz des Art« 3 Abs«. 1 GG vereinbar sei« Diese Präge rechtfertigt die Zulassung der Revision nichto der Verfassungsmäßigkeit des 146 Abs« 3 BEG hat der Senat sich bereits in seinem Urteil vom 6« März IV ZR 266/62 - (Rz\7 1963, 510 Nr« 27) befaßt.. Er 1963 hat d 25 GG in dem dort Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Art 3 Abs« m s chlicher Hinsicht allerdings etwas ende o gelagerten Pall bejaht« Vorliegendenfalls kann es Ü dahinstehen, ob die dort maßgebenden Gedankengänge auch für 146 Abs« 1 BEG gelten können 146 Abs p 1 aaO ist ein-aeuxig und bedarf keiner Auslegung«' Es unterliegt nach dem Aufbau des Bundecentschädigungsgesetzcs keinem Zweifel ft daß die in 142 Abs 0 aufgeführten Vereinigungen Ansprüche 1G1 tschaftliehen t nach den §§ zen i»ie Präge, ob die so zu verstehende wegen Schadens 127 ff aaO nicht bes • • 1 und 25) vereinbar ist, kann allein die Zulassung der Revision nicht Vorschrift mit dem Grundgesetz (hier Ar Abs« rechtfertigen» Die Präge der Verfassungsmäßigkeit oder Vor lassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung kann end gültig nur das Bunde fa ooungs ge cht entscheiden« Das gilt insbesondere auch für den Pall, daß der Senat dio Verfassungs ßigkeit bejahen sollte; denn gegen die cheidung steht den Klägern der Weg der Verfascungsbeschwerde an das Bundes fassung cht 0 en o Würde also wegen der Präge der Ver fassungemäßigkoit des § 146 Abs« 1 BEG dio Revision zugelassen werden, so würde das Verfahren lediglich verzögert und mit unnötigen zusätzlichen Kosten belastet werden 5 2« Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Zulassung der Revision zu recht-fertigen vermöge, sieht die sofortige Beschwerde darin, oh es für das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen darauf an-komme, daß der Anspruch nach außen hin einer Personenvereinigung, im Innenverhältnis dagegen einzelnen Gesellschaftern zustehe. Biese Frage rechtfertigt angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Zulassung der Revision nichto Da s Berufungsgericht hat ausgeführt 9 Versicherungs nohncr und Begünstigter der Lebensversicherung Nr« 45795 bei der “Vita“ sei allein die Klägerin zu 1)* Gegenüber dieser Rechtslage ooi es für die Frage, wer wegen des durch C! 4-4 ~~~ Rückkauf entstandenen Schadens anspruchs den vorzeitigen berechtigt sei, ohne Bedeutung, ob der Rückkaufsv/ert gemäß der Entscheidung der goschäftsführenden Gesellschafter der Firma E KG tatsächlich di selbst und nicht der Firma zugeflossen sei« Auch komme es nicht darauf an, 7 ob im Innenverhältnis stets nur die den sollschaftei auf de Loben die Geoollsch X 0 die Versicherung abgeschl sen habe, die "wirklich Begünstigten" hätten sein sollen Anspruchsbe echtigt au« o lieh die Firma dem Versicherungsvertrag sei ledig KG gewesen, die demzufolge & H auch die Quittung über den Empfang des Rückkaufswertes aus ges vo tollt habe« Nur die zu könne daher aus dem tigen Rückkauf einen Entschädigungsanspruch herleiten Ein derartiger uch 1 jedoch cht zur Zuerkennung einer könne vn tschüdigpng nach dem BEG führen: denn nach § 146 BEG einer Kommanditgesellschaft nu v* Entschädigung für Sch n don a iihrt werden« Darunter fielen , wie der Klägerin zu 1) n Eigentum und Vermögen go-icht Schäden aus der verfol- gungsbedingten Auflösung von Lebensversicherungsverträgen* Diese behandele das Gesetz im Rahmen des Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen (§§ 127 ff BEG), der in § 146 BEG nicht aufgeführt sei. 3 Da uch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision ist die sofortige Beschwerde der Kläger mit nicht erfordern 9 der sich aus den §§ 209 Abs 1 9 225 Abs* 1 BEG, 97 Abs 1 ZPO ergebenden Kostenfolgo zurückauweisen o Ascher Johannsen Wilden Dr« Loewenheim Lr«, Graf V