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BGH

Gericht: BGH

Durch Bescheid vom 2* Februar 1962 hat die Entschädi behörde Aachen den Anspruch der Kläger auf ntschädi gung für den durch den zwangsweisen Rückkauf der Lebensver Der angefochtene Bescheid habe jedoch übersehen, aus de daß Begünstigte Lebensversicherung nicht die Klä gönn Die in den §§ 142* 146 BEG ausgesprochene Ancpruchobccchränkung bedeute eine Verschlechterung der Rechtslage gegenüber dem BErgG und sei daher wegen Ver etsung des Gleichheitsgrundsatzes nichtig Bei den Entschädigungsgerichten haben die Kläger keinen Erfolg gehabt» Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision in Berufungsurtoil gerichtete sofortige Beschwer de ist mangels der Vo unbegründet» die Regelung der ff BEG für die Entschädigung von juristischen Personen da von einer Verschlechterung der Rechtslage keine Rede sein könne Im BErgG habe eine Sonderregelung für juri ctische Personen? daß Uber die Voraussetzungen und den ang der Entscnädigung dieser Anspruchsbe igten weitgehend Unklarheit geherrscht habe» Eine gesicherte Rechtsposition? die der tzgeber des'BEG nur Ansprüche .wegen Eigentums- und Vermögens schaden erheben könnten» D ofortige Beschwerde sieht eine der Entscheidung des Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Be deutung da: eine Personenvereinigung keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Portkommen habe9 im Vergleich zu dem Rechtszustand während der Geltungsdauer dos BErgG mit den von der Bundesregierung übernommenen internationalen Verpflichtungen und mit dem Gleich-heitsgrundsatz des Art« 3 Abs«. 1 GG vereinbar sei« Diese Präge rechtfertigt die Zulassung der Revision nichto der Verfassungsmäßigkeit des p 1 aaO ist ein-aeuxig und bedarf keiner Auslegung«' Es unterliegt nach dem Aufbau des Bundecentschädigungsgesetzcs keinem Zweifel ft daß die in vereinbar ist, kann allein die Zulassung der Revision nicht Vorschrift mit dem Grundgesetz (hier Ar Abs« rechtfertigen» Die Präge der Verfassungsmäßigkeit oder Vor lassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung kann end gültig nur das Bunde fa ooungs ge cht entscheiden« Das gilt insbesondere auch für den Pall, daß der Senat dio Verfassungs § 146 Abs« 1 BEG dio Revision zugelassen werden, so würde das Verfahren lediglich verzögert und mit 2« Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Zulassung der Revision zu recht-fertigen vermöge, sieht die sofortige Beschwerde darin, oh es für das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen darauf an-komme, daß der Anspruch nach außen hin einer Personenvereinigung, im Innenverhältnis dagegen einzelnen Gesellschaftern zustehe. Biese Frage rechtfertigt angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Zulassung der Revision nichto Da Versicherungs nohncr und Begünstigter der Lebensversicherung Nr« 45795 sei allein die Klägerin zu 1)* Gegenüber dieser Rechtslage ooi es für die Frage, wer wegen des durch tatsächlich di selbst und nicht der Firma zugeflossen sei« Auch komme es nicht darauf an, auch die Quittung über den Empfang des Rückkaufswertes aus ges vo tollt habe« Nur die zu könne daher aus dem tigen Rückkauf einen Entschädigungsanspruch herleiten Ein derartiger uch 1 Da uch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision ist die sofortige Beschwerde der Kläger mit nicht erfordern der sich aus den §§ 209 Abs

PrägeFirmadeBEGAnspruchKlägerSchadensofortigRevision

Volltext der Entscheidung

Beschluß
 In der Entschädigungssache
1 * der Eirma
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durch ihren Liquidator Rechtsanwalt
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Ehefrau Elsbcth
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Prozeßbevollmächtigter s
Kläger und
 Rechtsanwalt Di
3e schwerdeführer

gegen
 das Land N ordrhein- Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen,
 Beklagten und Beschwerdegegner?
hat der IV«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschv;erde der Klager gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichtö Köln vom 180 Eebruar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundecrichter JohannccnP Wilden., Br„ Loewenheim und Dr<> Graf
 in der Sitzung von 6e Dezember 1963 beschlossen:
Die sofortige Scheidung erg
 gerichtlichen
Beschwerde wird zurückgcwiesen«, Die Enteilt gebühren- und auslagenfrei» Die außer-Kostcn des Rechtsmittels tragen die Kläger•
2
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 frühere Firma
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deren Inhaber
 Juden waren* war seit 1933 antijüdischen Boykottmaßnahmen
 aucgeoetzt

die
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chlicßlich dazu führten, daß der Geschäfts
 betrieb an
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Juni 1938 an die Fabrikanten Karl und Y/ilhelm
 verkauft wurde* Mt Schreiben vom 15* Juli
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teilte die Firma
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der
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Versicherungs-Aktiengesellschaft in
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die bei dieser laufende Teilhaberlebensversicherung auf das leben ihzjer persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf
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und Bernhard
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nicht mehr fort
 führen könne und um Überv,
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ung des Rückk
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leichen-Teilen auf die Konten der Vorgenannten
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 bei der
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Dem entsprach die
 die Firma
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* Am 25« Juli 1938 quittierte den Erhalt des Rückkaufwertes«
O
Durch Bescheid vom 2* Februar 1962 hat die Entschädi behörde Aachen den
 Anspruch der Kläger auf
 ntschädi
gung für den durch den zwangsweisen Rückkauf der Lebensver
G
cherung entstandenen Schaden abgelehnt• Hiergegen haben
* •
tiic Kläger Klage
 erhoben* Sie haben vorgebracht* o
s sei
 zwar
chtig* daß Fe
v*
ereinigungen
 ch den §§
42
9
1
46 BEG
nu
 Entschädigung für Schaden an Eigentum und an Vermögen
 zuotehe. Der angefochtene Bescheid habe jedoch übersehen,
 aus de
 daß Begünstigte
 Lebensversicherung nicht die Klä
 gönn
u 1), sondern der Ehemann der Klägerin zu 2) und
 der Kläger zu
 gewesen seien„ Außerdem stelle der hier
 geltend gemachte Schaden einen Vermögensschaden i„S
des

56

c*
Die in den §§ 142* 146 BEG ausgesprochene
 Ancpruchobccchränkung bedeute eine Verschlechterung der
3
fS •
Rechtslage gegenüber dem BErgG und
 sei
daher wegen Ver
 etsung
des
 Gleichheitsgrundsatzes nichtig
 Bei den Entschädigungsgerichten haben die Kläger
 keinen Erfolg gehabt» Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision in Berufungsurtoil gerichtete sofortige Beschwer
 de ist mangels der Vo unbegründet»
■
etzungen des
219 A
2 BEG
1 e Bas Berufungsgericht hat ausgeführt«. vergeblich
 beriefen sich die Kläger darauf? die Regelung der
f 42
ff BEG für die Entschädigung von juristischen Personen
■
Anstalten oder Peroononvereinigungen verstoße? da sie

eine of

ichtlicho Verschlechterung gegenüber der frühe
 ren Rechtslage öarstello? gegen grundlegende VerfasBungs
 prinzipiell» Ob und unter welchen Voraussetzungen ein der artiger Vorstoß anzunehmen 3ei? könne hier dahinstehen?
da von einer Verschlechterung der Rechtslage keine Rede
 sein könne
 Im BErgG habe eine Sonderregelung für juri
 ctische Personen? Anstalten oder Personenvereinigungen
m
gefehlt mit der Polge? daß Uber die Voraussetzungen und
 den
ang der Entscnädigung dieser Anspruchsbe
 igten
weitgehend Unklarheit geherrscht habe» Eine gesicherte
 Rechtsposition? die der
 tzgeber des'BEG
chlechtert
 hätte? sei also nicht vorhanden gewesen» Überdies sei schon
3 •
damals üic
 Auffa
daß Personenvcr
 omigungen uew
 ssung vertreten worden? nur Ansprüche .wegen Eigentums- und Vermögens
 schaden
erheben könnten» D
halte § 146 BEG aber nur
 eine
Klarstellung
 Die
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ofortige Beschwerde sieht eine der Entscheidung
 des Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Be deutung da:
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ob die Regelung dos $ 146 Abs» 1 BEG? wonach
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eine Personenvereinigung keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Portkommen habe9 im Vergleich zu dem Rechtszustand während der Geltungsdauer dos BErgG mit den von der Bundesregierung übernommenen internationalen Verpflichtungen und mit dem Gleich-heitsgrundsatz des Art« 3 Abs«. 1 GG vereinbar sei« Diese Präge rechtfertigt die Zulassung der Revision nichto
 der Verfassungsmäßigkeit des
146 Abs« 3 BEG
hat der Senat sich bereits in seinem Urteil vom 6« März
IV ZR 266/62 - (Rz\7 1963, 510 Nr« 27) befaßt.. Er
1963
hat d
25 GG in dem dort
 Verfassungsmäßigkeit im
 Hinblick auf Art
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Abs«
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chlicher Hinsicht allerdings etwas
 ende
o gelagerten Pall bejaht« Vorliegendenfalls kann es
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dahinstehen, ob die dort maßgebenden Gedankengänge auch für
146 Abs« 1 BEG gelten können
146 Abs
p 1 aaO ist ein-aeuxig und bedarf keiner Auslegung«' Es unterliegt nach dem
 Aufbau des
 Bundecentschädigungsgesetzcs keinem Zweifel
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daß
 die in
142 Abs

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aufgeführten Vereinigungen Ansprüche
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tschaftliehen
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nach den §§
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i»ie Präge, ob die so zu verstehende
 wegen Schadens
127 ff aaO nicht bes
• •
1 und 25)
vereinbar ist, kann allein die Zulassung der Revision nicht
 Vorschrift mit dem Grundgesetz (hier Ar
 Abs«
rechtfertigen» Die Präge der Verfassungsmäßigkeit oder Vor
 lassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung kann end
 gültig nur das Bunde
 fa
ooungs
 ge
cht entscheiden« Das gilt
 insbesondere auch für den Pall, daß der Senat dio Verfassungs
ßigkeit bejahen sollte; denn gegen die
 cheidung steht
 den Klägern der Weg der Verfascungsbeschwerde an das Bundes
 fassung
cht 0
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Würde also wegen der Präge der Ver
 fassungemäßigkoit
 des
§ 146 Abs« 1 BEG dio Revision zugelassen
 werden, so würde das Verfahren lediglich verzögert und mit

unnötigen
 zusätzlichen Kosten belastet werden
5
2« Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Zulassung der Revision zu recht-fertigen vermöge, sieht die sofortige Beschwerde darin, oh es für das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen darauf an-komme, daß der Anspruch nach außen hin einer Personenvereinigung, im Innenverhältnis dagegen einzelnen Gesellschaftern zustehe. Biese Frage rechtfertigt angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Zulassung der Revision nichto
 Da
s
Berufungsgericht hat ausgeführt
9
Versicherungs
 nohncr und Begünstigter der Lebensversicherung Nr« 45795
bei der “Vita“
sei
 allein die Klägerin zu 1)* Gegenüber
 dieser Rechtslage
 ooi es für die Frage, wer wegen des durch
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4-4 ~~~ Rückkauf entstandenen Schadens anspruchs
 den vorzeitigen
 berechtigt sei, ohne Bedeutung, ob der Rückkaufsv/ert gemäß der Entscheidung der goschäftsführenden Gesellschafter der
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 nicht der Firma zugeflossen sei« Auch komme es nicht darauf
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 dem Versicherungsvertrag sei ledig
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auch die Quittung über den Empfang des Rückkaufswertes aus
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könne daher aus dem
 tigen Rückkauf einen Entschädigungsanspruch herleiten
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jedoch
 cht zur Zuerkennung
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 nach dem BEG
führen: denn nach § 146 BEG
einer Kommanditgesellschaft

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Entschädigung für Sch
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iihrt werden« Darunter fielen
, wie der Klägerin zu 1) n Eigentum und Vermögen go-icht Schäden aus der verfol-

gungsbedingten Auflösung von Lebensversicherungsverträgen* Diese behandele das Gesetz im Rahmen des Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen (§§ 127 ff BEG), der in § 146 BEG
nicht aufgeführt sei.
3
Da
 uch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision
 ist die sofortige Beschwerde der Kläger mit
 nicht erfordern
9
der sich aus den §§ 209 Abs
1
9
225 Abs* 1 BEG, 97 Abs
1
ZPO ergebenden Kostenfolgo zurückauweisen
o
Ascher	Johannsen	Wilden
 Dr« Loewenheim	Lr«,	Graf
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