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BGH

Gericht: BGH

onsbekenntnis und Wohnort, nicht aber mit seinem akademischen Grad aufgeführt ist« Auf das Verlangen des Vaters, die Geburtsurkunde .'durch Hinaufügen ©eines akademischen Titels zu vervollständigen,: hat der Standesbeamte die Sache dem Amtsgericht zur Hntscheiduhg gemäß'§45 Abs* 2 PStG vorgelegto las Amtegericht hat die Ablehnung des Standesbeamten, in die Geburtsurkunde des Kindes den akademischen Grad des Vaters aufzunehmen, für berechtigt erklärt. . las Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Standesbeamten angewiesen, dem Vater eine Geburtsurkunde des Kindes auszusteilen, in der auch sein, des Vaters, akademischer Grad aufgeführt ist. Selbst wenn der akademische Grad weder dem Namen noch dem Beruf zuzurechnen sei, könne er in Personenstand sbücher und in personehstandsurkunden auf Grund ständiger Übung, der der Gesetzgeber nicht entgegengetreten sei und die auch in vielen Bestimmungen her Bienst-anweisung für die Standesbeamten vorausgesetzt werde, aufgenommen werden.// 1961 - 2 2 3/61 {Bas Standesamt 1961, 163) gehindert;» In dieser Entscheid: dung ist; aüsgespr^ daß .akademische' Grade dem Beruf eil und nicht dem Barnen^ und-als der ..Berufs-^ Die erwähnte Entscheidung des BayObLG vom 11» April 1961 beruht auf der vom vorlegenden Oherlandesgericht:angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Rechtsauffassung. Es ist über eine zulässige weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zu befinden. Wie der Senat in der in BGHZ 30, 132 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, ist gegen die Entscheid düng des Landgerichts, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer -Amtshandlung angewiesen worden ist, gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG die weitere sofortige Beschwerde gegebeno Die Aufsichtsbehörde ist zu ihrer Einlegung berechtigt, obwohl has Landgericht ihrer Beschwerde stattgegeben hat (Keidel, FGG, § 70 Aniru 4 b u. Es geht zutref-: fend und in Übereinstimmung mit der Auffassung des BayObLG davon aus, daß der akademische Grad kein Hamensbestandteil ist (ebenso auch das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 5, 291). Das BayObLG begründet seine Auffassung mit der Srv/ägung, daß akademische Grade zu demindest auf eine besondere Befähigung zu ihrer Beruf serf üllung hinweisen. artenVhlhs/Die^ ; jedoch nicht, 1 den "akademischen Gradeh/generell:;die/Bedeutung::eines solchen Hinweises zu geben und hierin;.ihren Sinn uhd Zweck zu erblicken,- Dem steht■:;ehtgegeni':';)^äß;)de^Doktortitel, der nach seiner historischen Entwicklung und auch nach seiner heutigen Bedeutunglden Begriff des akademischen Grades in beson- ; derer leise verkörpert, keine Beziehung zu dem von sei-fnem Inhaber ausgeübten Beruf auszudrücken braucht. keinerlei Rückschlüsse auf den aus%; geübten Beruf oder: auch ..nur auf die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Berufes gezogen Werden. Der Titel besagt nicht einmal, ob sein Inhaber die Befähigung zur Ausübung klassischer juristischer Berufe, wie des Richters oder des Rechtsanwalts, durch die Ablegung der großen Staatsprüfung erworben hat. Auch nach dem Sinn und; Zweck der Verleihung des Doktorgrades soll damit nicht eine besondere Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Berufes au; gesprochen v/erden. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Doktor-* grad jeweils von einer bestimmten Fakultät verliehen wird und durch seinen Zusatz auf das Wissenschaftsgebiet diese Fakultät .hinweist'.

Zitierte Normen: § 62 PStG
KindVaterBeschwerdeakademischStadtPStGAuffassungberufenGrad

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
 Personenstandes v, 8» August 1957, 3GB2 I 1125, § 62	■	.
§ 62 PStG n, Fl steht der Eintragung akademischer Grade der 21 tern in die Gehux’tsurkunde eines Kindes nicht entgegen,
BGH, 3ecchl, v.19»/'Hesemher 1962 - IV KB; 282/62
■ ; 1 .OLG Celle ■
LG Göttingen AG Göttingen
IVJ, B_2_82/62
B e s c 3a 1 u ß
In der Personenstandssache
 Betreffend die Aufnahme des akademischen Grades des Vaters, des Facharztes für Hautkrankheiten
 Br. med» W. G	in
 in die Geburtsurkunde von Angelika G
straße , gehören am.
1961
Nr.
(1961 des Gehurtenbuches des
 Standesamts

hat der^HVh|Jirilsenak des .Bundesgeriehtshofs auf den Vorlage-Beschluß" des 5, Zivilsenats des/':'Öberiandeb'gei'ic.^? in Celle vom 26o Juni 1962 unter Mitwirkung des 3 enat spräs id ent on
 Ascher und der Bundesrichter und Ir, Graf
 Johannsen
, Wilden,
 Br»
Loev/eiiheim
 in der Sitzimg vom 19» Bezember 1962 Beschlossen:
Bie weitere;sofortige'Beschwerde der Stadt Göttingen gegen den; BeSchluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 14* April 1962 wird zurückgewiesen.
Grün de :
Im Geburtenbuch der Stadt	ist tinter
 Nr. M|/1961 die Geburt des Kindes Angelika	in
 der Weise Beurkundet, daß die Mutter als ’’Ehefrau des Arztes, Boktor der Medizin Werner Wilfried Gerhard .o o” Bezeichnet ist. Per Standesbeamte hat für das Kind eine Geburtsurkunde ausgestellt, in der der Vater nur m: seinen Vornähmen, mit dem Familiennamen sowie mit Relig:
onsbekenntnis und Wohnort, nicht aber mit seinem akademischen Grad aufgeführt ist« Auf das Verlangen des Vaters, die Geburtsurkunde .'durch Hinaufügen ©eines akademischen Titels zu vervollständigen,: hat der Standesbeamte die Sache dem Amtsgericht zur Hntscheiduhg gemäß'§45 Abs* 2 PStG vorgelegto
 las Amtegericht hat die Ablehnung des Standesbeamten, in die Geburtsurkunde des Kindes den akademischen Grad des Vaters aufzunehmen, für berechtigt erklärt.
. Gegen diesen Beschluß hat die:,;’ Stadt GflUals Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt, da ein Interesse an einer obergerichtlichen EntScheidung bestehe.
. las Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Standesbeamten angewiesen, dem Vater eine Geburtsurkunde des Kindes auszusteilen, in der auch sein, des Vaters, akademischer Grad aufgeführt ist.
lie Stadt Gf^HHl hat gegen diesen ihr am 29. Mai 1962 zugestellten Beschluß mit einem am 9» Juni 1962 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Oberlandesgericht in Celle möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen. .Es ist der Auffassung, akademische Grade seien weder ein Hamensbestandteil noch eine Berufsbeseichnung. Eher seien sie dem Namen susurechnen. Daher könne auch nach § 62 PStG in der Passung vom 80 August 1957 der akademische Grad der Eltern mit deren Namen in Geburtsurkunden der Kinder aufgeführt werden. Selbst wenn der akademische Grad weder dem Namen
 noch dem Beruf zuzurechnen sei, könne er in Personenstand sbücher und in personehstandsurkunden auf Grund
 ständiger Übung, der der Gesetzgeber nicht entgegengetreten sei und die auch in vielen Bestimmungen her Bienst-anweisung für die Standesbeamten vorausgesetzt werde, aufgenommen werden.//
wkk'EAn' dieser:::;&	sich	das	Oberlandes-:.:,
gericht; in Celle 'durch teinen - Beschluß.des Bayerischen Obersten Bandesgerichts,:;yom.-ll.^April 1961 - 2 2 3/61 {Bas Standesamt 1961, 163) gehindert;» In dieser Entscheid: dung ist; aüsgespr^	daß	.akademische'	Grade	dem	Beruf	eil
 und nicht dem Barnen^	und-als der ..Berufs-^
ängäbe '.zugehörigen^	für die:i.Sltihn in die Geburts-
urkunde eines Kindes aufgenommen werden können.
Bas Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 28 EGG in Verbindung mit § 48 PStG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt„
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach diesen Bestimmungen sind gegeben. Die erwähnte Entscheidung des BayObLG vom 11» April 1961 beruht auf der vom vorlegenden Oherlandesgericht:angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Rechtsauffassung.
Der Bundesgerichtshofist daher nach § 28 Abs» 2 EGG in Verbindung mit §48 PStG zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.
/; III,
1-. Es ist über eine zulässige weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zu befinden. Wie der Senat in der in BGHZ 30, 132 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, ist gegen die Entscheid
 düng des Landgerichts, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer -Amtshandlung angewiesen worden ist, gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG die weitere sofortige Beschwerde gegebeno Die Aufsichtsbehörde ist zu ihrer Einlegung berechtigt, obwohl has Landgericht ihrer Beschwerde stattgegeben hat (Keidel, FGG, § 70 Aniru 4 b u. c m,w„Nachv/.).
Die Beschwerde ist formund fristgerecht erhobene
2. In der Sache selbst ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beizutreten. Es geht zutref-: fend und in Übereinstimmung mit der Auffassung des BayObLG davon aus, daß der akademische Grad kein Hamensbestandteil ist (ebenso auch das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 5, 291). Dem Oberlandesgericht Gelle ist weiter darin zuzustimmen, daß die akademischen Grade keine Berufsbezeichnung sind. Sie können auch, entgegen der vom BayObLG vertretenen Auffassung, nicht zur Berufsangabe gerechnet werden. Das BayObLG begründet seine Auffassung mit der Srv/ägung, daß akademische Grade zu demindest auf eine besondere Befähigung zu ihrer Beruf serf üllung hinweisen. Diese Erwägung, ist in ihrer AiigemeihBeitl	Zwar	v/eisen akademische
 Grade,- wie sie-in -neuerer Zeit z. B. in .Form von Diplomen verliehen.; werGehf/Vielfach auf eine durch ein - akademisches Studiumierworbenh:-!	zur Ausübung bestimmter Berufo-
artenVhlhs/Die^	;	jedoch nicht, 1 den "akademischen
 Gradeh/generell:;die/Bedeutung::eines solchen Hinweises zu geben und hierin;.ihren Sinn uhd Zweck zu erblicken,- Dem steht■:;ehtgegeni':';)^äß;)de^Doktortitel, der nach seiner historischen Entwicklung und auch nach seiner heutigen Bedeutunglden Begriff des akademischen Grades in beson- ; derer leise verkörpert, keine Beziehung zu dem von sei-fnem Inhaber ausgeübten Beruf auszudrücken braucht. Dies zeigt nicht nur das Beispiel des doctor honoris causa (vgl. Ackermann, Zur Eintragungsfähigkeit des Doktorgrades /
in StÄZ 1962, 16). Auch sonst läßt der Doktortitel häufig jeglichen Hinweis auf einen bestimmten Beruf oder eine Fähigkeit zu einem bestimmten Beruf Selbst dann: vermissen#« wenn der Fakultätszusatz beigefügt wird.. So können aus dem . Grad eines ’.'Br* phil." keinerlei Rückschlüsse auf den aus%; geübten Beruf oder: auch ..nur auf die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Berufes gezogen Werden. Der Titel eines' "Br. jur." besagt wohl, daß sein Inhaber eine rechte wissenschaftliche Ausbildwiglgenoss§n.'.hat,*< • Hs.. ist jedoch aus diesem Grade nicht zu ersehen, ob der Inhaber einen juristischen Beruf ausübt, vor allem aber nicht, welchem der verschiedenen juristischen Berufeher^ aich widmet. Der Titel besagt nicht einmal, ob sein Inhaber die Befähigung zur Ausübung klassischer juristischer Berufe, wie des Richters oder des Rechtsanwalts, durch die Ablegung der großen Staatsprüfung erworben hat. Auch nach dem Sinn und; Zweck der Verleihung des Doktorgrades soll damit nicht eine besondere Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Berufes au; gesprochen v/erden. Mit der-Verleihung des .Doktorgrades erkennt die Fakultät,die wissenschaftliche Leistung des ?ro-moventen an und zeichnet ihn wegen dieser Leistung aus. Diese Auszeichnung ist nicht davon abhängig, daß der ?ro-J movent einen "einschlägigen" Beruf zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ausübt. Sie will,vielmehr nur den Pronof venten ehren und ihm seine wissenschaftliche Leistung be-■ stätigen. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Doktor-* grad jeweils von einer bestimmten Fakultät verliehen wird und durch seinen Zusatz auf das Wissenschaftsgebiet diese Fakultät .hinweist'. Soll der'Doktorgrad schon nach der Absicht der ihn verleihenden Fakultät.die wissenschaftliche Auszeichnung des Promovierten, nicht aber dessen berufliche Befähigung'zu dem Ausdruck bringen, so ist es auch dem Doktoranden in aller Regel nicht darum zu tun, durch den Erwerb des Doktorgrades die Befähigung zu einem bestimm-
Bunäeo--akaae--* ist a Pall a men ragen § 146 b Aufnahme aerv;i a-