BEG § 210 Die Prist für die Klage beträgt auch dann nur drei Monate, wenn der Antragsteller, der zur Zeit, als ihm der Bescheid zugestellt wurde, seinen V/ohnsitz in Europa hatte, diesen vor Ablauf der Breimonatsfrist in das außereuropäische Ausland verlegt hat. Bas Landgericht hat angenommen* die Klage habe nur inner-halb der in § 210 Abs, 1 bestimmten Prist von drei Monaten erhoben werden können, Biese Prist habe die Klägerin versäumt , Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist versagt. Bie von der Klägerimigegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen allein nach § 219 BEG die Revision zugelassen werden darf.Bas Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß § 210 Abs.3 BEG eindeutig ergibt, daß es für die Präge, ob die Prist für die Klage drei oder.sechs Monate beträgt, allein auf die Wohnsitzverhältnisse des Antragstellers zu der Zeit ankommt, in der der Bescheid der EntSchädigungs-behörde zugestellt wird. Sie beträgt je nach den Wohnsitzverhältnissen drei oder sechs Monate und beginnt mit der Zustellung des Bescheids. Welche Prist zu laufen begonnen hat, kann sich allein nach den Wohnsitzverhältnissen des Antragstellers zu dem Zeitpunkt bestimmen, in dem ihm der Bescheid zugestellt worden ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es nicht so, daß mit der Zustellung des Bescheides die Prist für die Klage nur allgemein zu laufen beginnt und daß sie auch dann sechs Monate beträgt, wenn der Antragsteller innerhalb der ersten drei Monate nach der Zustellung des Bescheides seinen Wohnsitz ins außereuropäische Ausland verlegt hat. Eine solche Auslegung, die schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unmöglich ist, würde auch mit den Geboten der Rechtssicherheitdenen die Fristen dienen soll, unvereinbar sein; denn sie wurde, nachdem die Prist zu laufen begonnen hat, dem Antragsteller ermöglichen; sich durch sein Verhalten eine längere Prist zu verschaffen, als sie ihm bei Beginn dieser Prist zugestanden hat. Bas kann sie nur, wenn sie von den Wohnsitz-Verhältnissen zur Zeit der Zustellung des Bescheides ausgehen kann« Ba das' Gesetz insoweit eindeutig und klar ist, ist über diese Präge keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein BEG § 210 Die Prist für die Klage beträgt auch dann nur drei Monate, wenn der Antragsteller, der zur Zeit, als ihm der Bescheid zugestellt wurde, seinen V/ohnsitz in Europa hatte, diesen vor Ablauf der Breimonatsfrist in das außereuropäische Ausland verlegt hat. BGH, Besohl, v. 4. Novemher 1959 - IV ZB 281/59 - KaimergericVrt v BG. Berlin In der Entschädigungssache der Frau Er. Johanna in BflD (Schweiz), RH^str.^P, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtii (und :te? Rechtsanwälte m gegen das Band Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbellinerplatz 1, Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. August 1959 auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.. Gründe s Eie Klägerin hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Eiese sind ihr durch einen ihr am 28. Februar 1958 zugestellten Bescheid versagt worden. In diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie trug sich jedoch mit dem Gedanken, zusammen mit ihrem Ehemann nach Kanada auszuwandern. Am 24. Mai 1958 reiste sie allein nach Kanada, kehrte jedoch, da ihr Ehemann inzwischen am 9. Juli 1958 verstorben war, im August 1958 in die Schweiz zurück. Seitdem wohnt sie wieder in Basel bei ihrer Tochter Gegen den Bescheid höt die Klägerin am 2« August 1958 Klage erhoben, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Landgericht hat angenommen* die Klage habe nur inner-halb der in § 210 Abs, 1 bestimmten Prist von drei Monaten erhoben werden können, Biese Prist habe die Klägerin versäumt , Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist versagt. Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Bie von der Klägerimigegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen allein nach § 219 BEG die Revision zugelassen werden darf. Bas Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß § 210 Abs. 3 BEG eindeutig ergibt, daß es für die Präge, ob die Prist für die Klage drei oder.sechs Monate beträgt, allein auf die Wohnsitzverhältnisse des Antragstellers zu der Zeit ankommt, in der der Bescheid der EntSchädigungs-behörde zugestellt wird. § 210 BEG setzt eine Prist, innerhalb der geklagt werden kann. Sie beträgt je nach den Wohnsitzverhältnissen drei oder sechs Monate und beginnt mit der Zustellung des Bescheids. In dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid zugestellt worden ist, hat entweder die Brei- oder die Sechsmonatsfrist zu laufen begonnen. Welche Prist zu laufen begonnen hat, kann sich allein nach den Wohnsitzverhältnissen des Antragstellers zu dem Zeitpunkt bestimmen, in dem ihm der Bescheid zugestellt worden ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es nicht so, daß mit der Zustellung des Bescheides die Prist für die Klage nur allgemein zu laufen beginnt und daß sie auch dann sechs Monate beträgt, wenn der Antragsteller innerhalb der ersten drei Monate nach der Zustellung des Bescheides seinen Wohnsitz ins außereuropäische Ausland verlegt hat. Eine solche Auslegung, die schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unmöglich ist, würde auch mit den Geboten der Rechtssicherheitdenen die Fristen dienen soll, unvereinbar sein; denn sie wurde, nachdem die Prist zu laufen begonnen hat, dem Antragsteller ermöglichen; sich durch sein Verhalten eine längere Prist zu verschaffen, als sie ihm bei Beginn dieser Prist zugestanden hat. Die Ent Schädigungsbehörde muß aber in der Lage sein, zuverlässig festzustellen, wann der Bescheid rechtskräftig ge-worden ist. Bas kann sie nur, wenn sie von den Wohnsitz-Verhältnissen zur Zeit der Zustellung des Bescheides ausgehen kann« Ba das' Gesetz insoweit eindeutig und klar ist, ist über diese Präge keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Soweit das Berufungsgericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung* in den vorigen Stand entschieden hat, ist die Entscheidung ganz auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Palles abgestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den entschiedenen Pall hinausgehender Bedeutung sind dabei nicht zu entscheiden. U JL' Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 9? ZPO- § 225 BEO zurückgewiesen werden. Karlsruhe? den 4* November 1959 Bundesgerichtshof - IV, Zivilsenat - Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Wilden