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BGH

Gericht: BGH

Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Der Kläger könne seine Verfolgteneigenschaft auch nicht darauf stützen, daß er sich durch die Auswanderung unmittelbar bevorstehend den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entzogen habe, zu demal die Auswanderung erst erfolgt sei, nachdem der Kläger seinen Arbeitsplatz schofi vorher verloren habe. Das Urteil des Berufungsgerichts entspricht damit den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprcchu^ angewendet hat. In dem genannten Urteil hat der Senat, wie die sofortige Beschwerde betont, darauf fcingewiesen, daß im Gegensatz zu der von Anfang an abhängigen Slowakei in Staaten des europäischen Südostens, die seit langem souverän.zmx waren, der deutsche Einfluß nicht sogleioh zur Beseitigung der Souveränität führen konnte, da diese Staaten jedenfalls zunächst trotz des von Deutschland ausgehenden politischen Druckes weiterhin in der Lage blieben, in selbständiger Verantwortung eine eigene Politik zu treiben. Rechtlich ausgeschlossen ist es nicht, daß die Regierung eines weitgehend von Deutschland abhängigen Landes auf dem Gebiet der Innenpolitik noch die Möglichkeit der eigenen Entscheidung besaß, selbst wenn von deutscher Seite darauf hingewirkt wurde, daß diese Entscheidungen in der den Zielen der deutschen Politik entsprechenden Richtung ergingen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Anspruch könhe nicht darauf gestutzt werden, daß der Kläger 3ich durch die Auswanderung unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entzogen habe, besteht ebenfalls kein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision* Zwar konnten auch in einem Staat, der noch in seiner Innenpolitik frei war, seitens der in diesem Staat anwesenden’deutschen Dienststellen oder wegen der zu erwartenden Entwicklung der politischen Verhältnisse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohen. Auch wenn^ aber der Kläger wegen bevorstehender deutscher Gowaltoaß-nahmen ausgewandert sein sollte, so geht doch nach den getroffenen Feststellungen der eingetretene Berufsschäden nicht darauf zurück, da dieser bereits vorher infolge der rumänischen Maßnahmen eingetreten war. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kläger zu der Zeit, ala er bei der'Firma S^m^auf Grund der rumänischen Anordnungen entlassen wurde, bereits zur* Auswanderung entschlossen'war und diese vorbereitete* Das .'Berufungturteil .entspricht also im Ergebnis auch insoweit der Rechtsprechung des Senats.

Zitierte Normen: § 219 BEG
StaatRumänienBerufungsgerichtAuswanderungKlägerrumänisch

Volltext der Entscheidung

2490 016 BUNDESGERICHTSHOF
ZB 280/66
BESCHLUSS
in der Entaehädigungssache
 des Isac IflB, &■■■■**>» TB-AM^Israel, Str. LBBfc hW2|F,
Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt1
gegen
 das Band Hheinland-Pfala , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in MBB, ABBB>lata
 Beklagten und Beschwerdegegner.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/üstenberg, Wilden, Br. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 28* September 1966 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenate) des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15* Oktober 1965 wird zurückgewieson.
Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe:
Ba3 Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen versagt. Es hat festgestellt, der Ausschluß des Klägers aus seiner Berufstätigkeit bei der Firma KVNHfcim Jahre 1940 und seine Entlassung bei der Firma	Jahre 1943 seien auf Grund von Maß-
nahmen des seinerzeit souveränen rumänischen Staates erfolgt. Rumänien soilzwar seit 1940 wegen seiner außenpolitischen Zwangslage in seinen außenpolitischen Entscheidungen weitgehend vom Beutschen Reich abhängig und wegen der Anwesenheit deutscher Truppen auch in seiner Entscheidungsfreiheit auf militärischem Gebiet beschränkt gewesen;
 
jedoch sei in der Judonpolitik die Entscheidungsfreiheit der rumänischen Regierung stets gewahrt geblieben. Die Verfolgungsmaßnahmen seien deshalb nicht vom Deutschen Reich, sondern von Rumänien zu verantworten. Der Kläger könne seine Verfolgteneigenschaft auch nicht darauf stützen, daß er sich durch die Auswanderung unmittelbar bevorstehend den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entzogen habe, zu demal die Auswanderung erst erfolgt sei, nachdem der Kläger seinen Arbeitsplatz schofi vorher verloren habe.
Das Urteil des Berufungsgerichts entspricht damit den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprcchu^ angewendet hat. Bereits in dem RzW 1966, 214 Nr. 12 veröffentlichten Urteil hat der Senat hervorgehoben, daß das BEG-Schlußgesetz an diesen Grundsätzen jedenfalls für Ansprüche wegen Berufsschadens nichts geändert hat. Im Gegenteil ist die Rechtsansicht, daß auch bei von deutscher Seite veranlaßten Maßnahmen selbständiger ausländischer Staaten kein Anspruch wegen Berufsschadens bestehe, durch die Materialien zu dem BEG-Schlußgesetz bestätigt worden (Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestags, Bi’-Drucks, IV/3423 zu § 2 BEGj so für Berufsschadensansprüche wohl auch Schüler RzW 1966, 393)*
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In dem genannten Urteil hat der Senat, wie die sofortige Beschwerde betont, darauf fcingewiesen, daß im Gegensatz zu der von Anfang an abhängigen Slowakei in Staaten des europäischen Südostens, die seit langem souverän.zmx waren, der deutsche Einfluß nicht sogleioh zur Beseitigung der Souveränität führen konnte, da diese Staaten jedenfalls zunächst trotz des von Deutschland ausgehenden politischen Druckes weiterhin in der Lage blieben, in selbständiger Verantwortung eine eigene Politik zu treiben. Damit
 
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ist nicht ausgesprochen, daß es in Rumänien im Laufe der Zeit zu einem völligen Abbau der Souveränität gekommen sein müsse. Darüber, in welchem Umfang Rumänien zu den maßgebenden Zeitpunkten seine Unabhängigkeit verloren hatte, hatte vielmehr das Berufungsgericht als Gericht der Tatsacheninstanz zu entscheiden. Dieser Aufgabe hat es 3ich unterzogen. Grundsätzliche Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht hervorgetreten.
Es trifft auch nicht zu, daß es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits einer weiteren Klärung des Begriffs der Souveränität bedürfe. In der bereits erwähnten Entscheidung des Senats heißt es, daß es für das Entschädigungsrecht nicht darauf ankomme, die völkerrechtliche Stellung eines Staates (dort der Slowakei) im Sinne der Völkerrechtswissenschaft eindeutig zu klären, daß vielmehr für das Entschädigungsrecht entscheidend sei, ob die Regierung des Staates dasjenige Maß an Unabhängigkeit besessen habe, daß sie die inneren Verhältnisse dos Landes selbständig und in eigener Verantwortung habe regeln können, ohne deutsche Eingriffe gewärtigen zu müssen, falls diese Regelungen nicht den deutschen Forderungen entsprochen würden. Zwischen der völligen Unabhängigkeit und der völligen Unfreiheit gibt es zahlreiche Zwischenstufen. Rechtlich ausgeschlossen ist es nicht, daß die Regierung eines weitgehend von Deutschland abhängigen Landes auf dem Gebiet der Innenpolitik noch die Möglichkeit der eigenen Entscheidung besaß, selbst wenn von deutscher Seite darauf hingewirkt wurde, daß diese Entscheidungen in der den Zielen der deutschen Politik entsprechenden Richtung ergingen. So war die Lage in Rumänien nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Mit der Einwendung, daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig
 
beurteilt habe, könnte die Zulassung der Revision nicht erreicht werden*
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Anspruch könhe nicht darauf gestutzt werden, daß der Kläger 3ich durch die Auswanderung unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entzogen habe, besteht ebenfalls kein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision* Zwar konnten auch in einem Staat, der noch in seiner Innenpolitik frei war, seitens der in diesem Staat anwesenden’deutschen Dienststellen oder wegen der zu erwartenden Entwicklung der politischen Verhältnisse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohen. Auch wenn^ aber der Kläger wegen bevorstehender deutscher Gowaltoaß-nahmen ausgewandert sein sollte, so geht doch nach den getroffenen Feststellungen der eingetretene Berufsschäden nicht darauf zurück, da dieser bereits vorher infolge der rumänischen Maßnahmen eingetreten war. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kläger zu der Zeit, ala er bei der'Firma S^m^auf Grund der rumänischen Anordnungen entlassen wurde, bereits zur* Auswanderung entschlossen'war und diese vorbereitete* Das .'Berufungturteil .entspricht also im Ergebnis auch insoweit der Rechtsprechung des Senats. Rechtsfragen, die einer weiteren Klärung bedürfen, liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen, die nach § 219.Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision.erforderlich sind, sind nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEO, § 97 Abs. 1 2P0.
Ascher
WUstenberg