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BGH · IV ZB 278/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 278/6

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Der Entschädigungszeitrauin für die Zuerkennung der Kapitalentschädigung endet, wenn eine aus ihrem Beruf verdrängte Verfolgte später geheiratet hat, durch ihre Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in allgemeinen nicht mehr voll erwerbstätig ist, und wenn sie eine ihrer Art nach nicht nur vorübergehende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die dem unter diesen Verhältnissen üblichen Umfang der Erwerbstätigkeit von Ehefrauen entspricht. das angefochtene Urteil ist ihre Klage insoweit abgewiesen worden, als sie Ansprüche für die Zeit nach dem Mai Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe ihr Leben durch ihre Hei rat auf eine neue Lebensgrundlage, teils als Hausfrau zugelassen worden Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DM BEG 1956 § 75 Nr« Io) davon ausgegangen, daß der Entschädigungszeitraum In dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs ist ausgeführt, daß dann die Schädigung durch nationalsozia listische Gewaltmaßnahmen ihr Ende gefunden habe (vgl auch das am 26« Oktober 196c zu verkündende Urteil IV ZR 75/6o)* Insoweit ist keine Entscheidung des Bün desgerichtshofs mehr erforderlich In der oben angeführten Entscheidung ist auch ausgeführt, welche Umstände für die Entscheidung der Präge zu berücksichtigen sind, ob und in welchem Umfang eine Ehefrau nach einer Eheschließung im allgemeinen noch erwerbstätig ist* Auch insoweit erfordert der hier zu entscheidende Rechtsstreit keine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof * übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht angenommen, daß Da die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundeogerichtshofs stehen, ist die Revision mit Recht nicht zugelassen wordene

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Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 Der Entschädigungszeitrauin für die Zuerkennung der Kapitalentschädigung endet, wenn eine aus ihrem Beruf verdrängte Verfolgte später geheiratet hat, durch ihre Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in allgemeinen nicht mehr voll erwerbstätig ist, und wenn sie eine ihrer Art nach nicht nur vorübergehende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die dem unter diesen Verhältnissen üblichen Umfang der Erwerbstätigkeit von Ehefrauen entspricht.
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BGH, Beschl. v. 14. Oktober i960 - IV ZB 278/6o -
Kammergericht LG Berlin
 in B
S
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 in
Dr.
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Y/ilraersdorf Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14® Oktober i960
\
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung
 der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats
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des Kammergerichts in Berlin vom 2* Mai i960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
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*
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe
 Die Klägerin hat Ansprüche wegen Entschädigung für
 Schaden im beruflichen Portkommen geltend gemacht. Durch
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das angefochtene Urteil ist ihre Klage insoweit abgewiesen
 worden, als sie Ansprüche für die Zeit nach dem
 Mai
1945 geltend machte Die im Jahre 1933 aus ihrer Erwerbs
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tätigkeit verdrängte Klägerin hat im Jahre 1937 geheira tet. Im Jahre 1938 nahm sie eine Halbtagsbeschäftigung
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als Krankenschwester bei einem Arzt für ein Gehalt von monatlich 160,- HM auf. Diese Tätigkeit mußte sie 1944
aufgeben
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da die Praxis ihres Arbeitgebers ausgebombt
 wurde und deswegen nur noch in sehr beschränktem Umfang weitergeführt werden konnte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe ihr Leben durch ihre Hei
 rat auf eine neue Lebensgrundlage, teils als Hausfrau
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teils als Berufstätige umgestellt, die ihr ausreichend
 und nachhaltig eine solche Lebensführung ermöglicht
 habe, die ihrem Lebensniveau entsprochen habe* Der Ent schädigungszeitraum habe sein Ende gefunden, als die
 Klägerin die Halbtagsbeschäftigung als Krankenschwester
 übernommen habe«, Es sei unerheblich, daß der Ehemann
 der Klägerin große Teile seines Einkommens für sich verbraucht und der Klägerin nicht genügend Unterhalt gewährt habe« Dieser Umstand müsse außer Betracht blei
 ben
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da er bei der Eheschließung nicht hätte vorausge
 sehen werden können. Aus diesem Grunde hat das Berufungs gericht die Klage abgewiesen. Die Revision ist nicht
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zugelassen worden
 Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach
§ 219 BEG die Revision allein zugelassen werden darf«
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Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DM BEG 1956 § 75
 Nr« Io) davon ausgegangen, daß der Entschädigungszeitraum
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für die Zuerkennung der Kapitalentsehädigung wegen Scha dens im beruflichen Fortkommen endet, wenn eine ver
 folgte Frau durch eine später geschlossene Ehe in Ver hältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Regel keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht* Pas
 daß
Berufungsgericht hat indes nicht festgestellt, die Klägerin durch ihre Eheschließung in solche Ver hältnisse gelangt sei, in denen eine Frau ihres Standes
 überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht* Nach
 de
Überzeugung des Berufungsgerichts waren die Ver
 hältnisse aber derart, daß eine Frau wie die Klägerin
 ehr ganztags, sondern allenfalls noch halb
 ff
keineswegs
 tags erwerbstätig gewesen wäre* Der Entschädigungszeit raum endet dann nach Ansicht des Berufungsgerichts in dem Augenblick, in dem der Verfolgte eine solche Halb tagsbeschäftigung übernimmt, die ihrer Hatur nach nicht
 nur vorübergehend ist. Diese Rechtsausführungen stehen im Einklang mit der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es kann keinem Zweifel unterliegen
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daß die Verfolgte durch ihre Eheschließung und durch die von ihr hoch ausgeübte Erwerbstätigkeit eine sie wirtschaftlich sichernde Lebensgrundlage gefunden hat durch die sie die Benachteiligung, die sie in der Nutzung

ihrer Arbeitskraft erlitten hatte, überwunden hat
o
In
 dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs ist ausgeführt, daß dann die Schädigung durch nationalsozia
 listische Gewaltmaßnahmen ihr Ende gefunden habe (vgl auch das am 26« Oktober 196c zu verkündende Urteil IV ZR 75/6o)* Insoweit ist keine Entscheidung des Bün desgerichtshofs mehr erforderlich
*
♦
In der oben angeführten Entscheidung ist auch ausgeführt, welche Umstände für die Entscheidung der Präge
 zu berücksichtigen sind, ob und in welchem Umfang eine Ehefrau nach einer Eheschließung im allgemeinen noch erwerbstätig ist* Auch insoweit erfordert der hier zu entscheidende Rechtsstreit keine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof * übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht angenommen, daß
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es darauf allkommt, wieweit der Ehemann nach seinem Einkommen in der Lage war, für den Unterhalt seiner Familie
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zu sorgen, nicht aber darauf, ob die Ehefrau in ihren
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berechtigten und begründeten Erwart wagen zur Zeit der
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Eheschließung im Verlauf ihrer Ehe enttäuscht worden ist, weil der Ehemann ihr nicht genügend Unterhalt geleistet
 hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen ist*
Da die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundeogerichtshofs
 stehen, ist die Revision mit Recht nicht zugelassen wordene
*
Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs* 1 BEG zurückgewiesen werden«,
Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Br<,Loewenheim
%
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