Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Erblasserin durch die Verfolgung in der Zeit vom 1. tigt, daß das durchschnittliche Jahreseinkommen in der Beschränkungszeit weniger als die Hälfte der erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten betragen habe, und es hat daraus die Folgerung gezogen, daß dafür eine Entschädigung in Höhe von 50 $> der vollen Kapitalentschädigung zu leisten sei. Die zu berücksichtigende Einkommensminderung errechnet sich dann dadurch, daß das in der Beschränkungs-zeit verbliebene durchschnittliche Jahreseinkommen nicht von dem Vorverfolgungseinkommen, sondern von den erreichbaren Dienstbezügen abgezogen wird. Diese Berechnung wirkt sich, falls die erreichbaren Dienstbezüge das Vorverfolgungseinkommen übersteigen, für den Verfolgten immer günstiger aus, als wenn die Einkon-nensminderung dadurch ermittelt würde, daß das in der Beschränkungszeit verbliebene Einkommen von dem Vorverfolgungseinkommen abgezogen würde. Hätte das Berufungsgericht die Entschädigung für die Beschränkungszeit richtig beroch net, so hätte dem Kläger ein höherer Betrag zuerkannt w • den müssen, als es geschehen ist. Der Rechtsfehler kann deshalb nicht auf Grund der sofortigen Beschwerde des beklagten Landes zur Zulassung der Revision führen, da er sich nicht zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Die Berechnung der dem Ehemann der Erblasserin für die Beochränkungszeit zustehenden Kapitalentschädigung, deren es bedurfte, um festzustellen, ob der Kläger eine DoppelentSchädigung erhalten würde, war dagegen nach § 76 Abs. 2 Satz 3 BEG vorzunehmen, da dessen Vorverfolgungs-oinkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten überstieg. Ein Vorbehalt entsprechend dem vom beklagten Band in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag mit Rücksicht auf Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach § 3 Satz 2 der 1. Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.
m 1 o& BUNDESGERICHTSHOF IY ZB 277/66 BESCHLUSS in der EntschädigungsSache des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdeführers, gegen Hellmut H straat Holland. Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen in der Sitzung vom 11. November 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 14* Februar 1966 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe : Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Erblasserin durch die Verfolgung in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 30. September 1942 in ihrer selbständigen Erwerbc-tätigkeit wesentlich beschränkt und nach diesem Zeitpunkt aus ihrer Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei. Bei der Berechnung der für die Beschränküngszeit zu ermittelnden Kapitalentschädigung hat das Berufungsgericht berückoich- tigt, daß das durchschnittliche Jahreseinkommen in der Beschränkungszeit weniger als die Hälfte der erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten betragen habe, und es hat daraus die Folgerung gezogen, daß dafür eine Entschädigung in Höhe von 50 $> der vollen Kapitalentschädigung zu leisten sei. Diese Berechnung entspricht nicht der gesetzlichen Regelung, wie sie vom Senat in mehreren Entscheidungen aufgezeigt worden ist. Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten, die sich für die Erblasserin nach § 15 3. DV- BEG in Verbindung mit der Anlage 4 zur 3* DV-BEG ergeben, sind höher als das Durchschnittseinkommen, das die Erblasserin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Verfolgung erzielte. Deshalb ist die Kapitalentschädigung, die für die Beschränkungszeit zu leisten ist, nach § 76 Abs. 2 Satz 1, 2 BEG zu errechnen. Da das der Erblasserin in der Beschränkungszeit verbliebene Einkommen in den einzelnen Jahren verschieden hoch war, ist zunächst für die gesamte Beschränkungszeit das durchschnittliche Jahreseinkommen, das die Erblasserin in dieser Zeit n9eh erzielte, zu ermitteln (Senatsurteil RzW 1964, 321 Nr. 36). Die zu berücksichtigende Einkommensminderung errechnet sich dann dadurch, daß das in der Beschränkungs-zeit verbliebene durchschnittliche Jahreseinkommen nicht von dem Vorverfolgungseinkommen, sondern von den erreichbaren Dienstbezügen abgezogen wird. Die KapitalentSchädigung für ein Jahr der Beschränkungszeit (x) bestimmt sich i i i L nach der Formel ff' ____________x____________ = Einkoramensminderung Kapitalentschädigung nach ez'reic hbäre”'DienstbezügeT § 76 Aba. 1 Der Senat hat das in dem RzW 1964, 125 Nr. 19 veröffentlichten Urteil dargelogt und in dem Urteil vom 2. Februar 1966 - IV ZR 330/64 - wiederholt. Diese Berechnung wirkt sich, falls die erreichbaren Dienstbezüge das Vorverfolgungseinkommen übersteigen, für den Verfolgten immer günstiger aus, als wenn die Einkon-nensminderung dadurch ermittelt würde, daß das in der Beschränkungszeit verbliebene Einkommen von dem Vorverfolgungseinkommen abgezogen würde. Hätte das Berufungsgericht die Entschädigung für die Beschränkungszeit richtig beroch net, so hätte dem Kläger ein höherer Betrag zuerkannt w • den müssen, als es geschehen ist. Durch die unrichtige Berechnung ist also das beklagte Land, dessen in der sofortigen Beschwerde angegebene Berechnung ebenfalls unrichtig ist, nicht beschwert. Der Rechtsfehler kann deshalb nicht auf Grund der sofortigen Beschwerde des beklagten Landes zur Zulassung der Revision führen, da er sich nicht zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Die Berechnung der dem Ehemann der Erblasserin für die Beochränkungszeit zustehenden Kapitalentschädigung, deren es bedurfte, um festzustellen, ob der Kläger eine DoppelentSchädigung erhalten würde, war dagegen nach § 76 Abs. 2 Satz 3 BEG vorzunehmen, da dessen Vorverfolgungs-oinkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten überstieg. Dort ist also die Einkommonsmin-derung festzustellen, indem das dem Ehemann in der Be-schrtinkungszeit verbliebene durchschnittliche Einkommen von seinem vor der Verfolgung erreichten Einkommen abgezogen wird. Es trifft zu, daß die für den Ehemann maßgebende KapitalentSchädigung die dem Vergleich vom 29. September 1959 zugrunde gelegte Entschädigungssumme übersteigt und daß eine DoppelentSchädigung nicht erfolgt ist. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht auch insoweit nicht. Ein Vorbehalt entsprechend dem vom beklagten Band in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag mit Rücksicht auf Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach § 3 Satz 2 der 1. DV zu Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes Beträge bis zu 5*000,- DM voll ausgezahlt werden und das beklagte Land zur Zahlung eines darunter liegenden Betrages verurteilt worden ist. In dieser Hinsicht gibt die Rechtslage zu Zweifeln keinen Anlaß. Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes rauß deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg