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BGH · IV-ZB 277/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZB 277/65

BEG § 224 Ein Rechtsanwalt kann eine Partei im Sinne des § 224 iVbOo 2 BEG vor dem Landgericht dadurch vertreten haben, daß er sich als Prozeßbevollmächtigter der Parte1 gemeldet, um Übersendung der Akten zur Einsichtnahme gebeten und in die Akten Einsicht genommen hat, wenn sich aus seinem weiteren Verhalten ergibt, daß er das bereits in den Akten enthaltene Vorbringen der Partei gelten lassen und sich zu e'gcn machen will» Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die die Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, als unzulässig verworfen worden mit der Begründung, die Berufung sei nicht formgerecht eingelegt worden, da Rechtsanwalt nach § 224 Abs« 2, § 209 Abs» 1 BEG, § 78 ZPO die Klägerin vor dem Berufungsgericht nicht habe vertreten können« Januar 1964 hat Rechtsanwalt DflIBHBpdcm Landgericht angezeigt, daß er die Klägerin vertrete» Kr hat die ihm erteilte Proseßvollmacht eingereicht und geboten, ihm die Akten zur Kinsicht auf sein Büro zu überlassen» Das Gericht hat dieser Bitte entsprochen und der Prozeßbevollmächtigte hat auch Kinsicht in die Akten genommen» Kr hat die Ladung zu dem auf den 21» April 1964 anberaimten Verhandlungsterminn ontgegangenommen; in dem Termin selbst ist er nicht erschienen» Er hat auch keinen weiteren Schriftsatz ei ngereicht, In dom Termin vom 21» April 1964 hat allein das beklagte Land schriftlich verhandelt» Auf Grund dieser einseitigen mündlichen Verhandlung ist das Urteil des Landgerichts ergangen, das an Rechtsanwalt P( Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist Rechtsanwalt PfHHHB in dem Verfahren vor dem Landgericht nach außen erkennbar als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin aufgetreten» Dadurch, daß er sich als Prozeßbevollmücht 1 gter der Klägerin meldete und um Übersendung der Akten auf sein Büro zur Einsicht nähme bat, gab er zu erkennen, daß er nunmehr den Rechtsstreit als Bevollmächtigter der Klägerin führen wolle» Damit, daß er nach erfolgter Aktenoinsicht und Erhalt der Ladung zu dem Verhandlungstermin in diesem nicht erschien und auch keinen weiteren Schriftsatz einreichte, gab er zu erkennen, uaß er das bisherige Vorbringen billige, sich zu eigen rauche und ein weiteres Vorbringen nicht für erforderlich halte. Er hat damit die Klägerin im Sinne des § 224 Abs„ 2 BEG in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten<> flussen können» Ein sachliches Führen des Rechtsstreits kann auch darin bestehen, daß der prose/3-bevollmächtigte nach gehöriger Prüfung des bisher Vorgetragenen ausdrücklich oder stillschweigend su erkennen gibt, daß er sieb das bisherige, aus den Akten ersichtliche Vorbringen zu eigen mache»

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Volltext der Entscheidung

Na c h s e h1a gew e r k: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BEG § 224
Ein Rechtsanwalt kann eine Partei im Sinne des § 224 iVbOo 2 BEG vor dem Landgericht dadurch vertreten haben, daß er sich als Prozeßbevollmächtigter der Parte1 gemeldet, um Übersendung der Akten zur Einsichtnahme gebeten und in die Akten Einsicht genommen hat, wenn sich aus seinem weiteren Verhalten ergibt, daß er das bereits in den Akten enthaltene Vorbringen der Partei gelten lassen und sich zu e'gcn machen will»
BGH, BeschloV» 23» Juni 1965	-	IV	ZB 277/65 -
OLG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssaehe
 Pr a u ruo B
Berta
3
Klägerin und Beschwerdeführer i n,
- Prozeßbevollmächtigter
 gegen
das Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Badon-'./urtt• -mb^rg
i n
straßsPP
Beklagten und Beochwerdogegner <>
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatsprusidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Jobannsen, Wüstenberg und Mo aß
 in der Sitzung von 23» Juni 1965
beschlossen:
Der Beschluß des 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19» Januar 1965 v/ird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außerger‘?ch!.;li c\.Kosten des Beschverdevorfabrons, an das Berufungsgericht zurückvervp eson„ Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhobon«
G r ii n d e :
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die die Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, als unzulässig verworfen worden mit der Begründung, die Berufung sei nicht formgerecht eingelegt worden, da Rechtsanwalt nach § 224 Abs« 2, § 209 Abs» 1 BEG, § 78 ZPO die Klägerin vor dem Berufungsgericht nicht habe vertreten können«
Die von der Klägerin gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet» Rcehtsnn-walt	wax' nach den angeführten Bestimmungen
 berechtigt, die Berufung für die Klägerin einaulcgcn< Denn er hat die Klägerin im ersten Rechtszug vertreten.
Die Klägerin hat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr»	die Klage einreichen lassen» Am 8»
Januar 1964 hat Rechtsanwalt DflIBHBpdcm Landgericht angezeigt, daß er die Klägerin vertrete» Kr hat die ihm erteilte Proseßvollmacht eingereicht und geboten, ihm die Akten zur Kinsicht auf sein Büro zu überlassen» Das Gericht hat dieser Bitte entsprochen und
 der Prozeßbevollmächtigte hat auch Kinsicht in die Akten genommen» Kr hat die Ladung zu dem auf den 21» April 1964 anberaimten Verhandlungsterminn ontgegangenommen; in dem Termin selbst ist er nicht erschienen» Er hat auch keinen weiteren Schriftsatz ei ngereicht, In dom Termin vom 21» April 1964 hat allein das beklagte Land schriftlich verhandelt» Auf Grund dieser einseitigen mündlichen Verhandlung ist das Urteil des Landgerichts ergangen, das an Rechtsanwalt P(
als den Prozoßbevollmächtigten der Klägerin zugostollt worden ist»
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist Rechtsanwalt PfHHHB in dem Verfahren vor dem Landgericht nach außen erkennbar als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin aufgetreten» Dadurch, daß er sich als Prozeßbevollmücht 1 gter der Klägerin meldete und um Übersendung der Akten auf sein Büro zur Einsicht nähme bat, gab er zu erkennen, daß er nunmehr den
 Rechtsstreit als Bevollmächtigter der Klägerin führen wolle» Damit, daß er nach erfolgter Aktenoinsicht und Erhalt der Ladung zu dem Verhandlungstermin in diesem nicht erschien und auch keinen weiteren Schriftsatz einreichte, gab er zu erkennen, uaß er das bisherige Vorbringen billige, sich zu eigen rauche und ein weiteres Vorbringen nicht für erforderlich halte. Er hat damit die Klägerin im Sinne des § 224 Abs„ 2 BEG in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten<>
Es kommt nicht darauf an, daß er in dem Verfahren selbst keine zur Sache gehörigen weiteren Ausführungen gemacht oder Anträge gestellt hat. Das RzY/ 1962,
376 IJr. 41 veröffentlichte Urteil steht dieser Entscheidung nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Pall handelte es sich darum, daß der Reck’ .■ n\ .-iit nur einen das Verfahren betreffenden Antrag gestellt hatte. Es war nicht ersichtlich, daß er Ansicht in die Akten genommen und sich die darin enthaltenen sachlich-rechtlichen Ausführungen zu eigen gemacht hatte., Nur darauf, daß der Proscßbovollmücbtigte allein Einfluß auf-den Gang des Verfahrens nimmt, beziehen sieh die in dem angeführten Urteil enthaltenen Ausführungen, daß der Prozeßbevollnächtigte damit habe bestimmend in das Verfahren eingreifen müssen, daß es nicht nur genüge, daß er etwas erstrebe, was das Gericht nach dem Gesetz auch ohne seine Tätigkeit hätte anordnen können» Diese Ausführungen gelten nicht, sowe'H der Prozeßbe-vollmächtigte den Rechtsstreit in der Sache geführt hat Dann kommt es nicht darauf an, ob seine Ausführungen fü die Entschei dung erheblich waren, insbesondere ob er neue tatsächliche oder rechtliche Ausführungen gemacht hat, die das Ergebnis der Entscheidung hätten beoin-
 
flussen können» Ein sachliches Führen des Rechtsstreits kann auch darin bestehen, daß der prose/3-bevollmächtigte nach gehöriger Prüfung des bisher Vorgetragenen ausdrücklich oder stillschweigend su erkennen gibt, daß er sieb das bisherige, aus den Akten ersichtliche Vorbringen zu eigen mache»
Die Kostenentseheidung folgt aus § 225 Abs» 1 BEG»
Ascher
 Johannsen
I