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BGH · IV ZB 274/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 274/62

Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Berufungsgerichts bei diesem Gericht nur einlegen, wenn er dort als Rechtsanwalt zugelaoscn ist oder den Kläger bereits im ersten Rechtszug vertreten hat« \7enn keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, kann er die sofortige Beschwerde nur unmittelbar beim Bundesgerichtshof einlegen« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Raeke, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf in der Sitzung vom 28. Der Kläger hat, vertreten durch den beim Oberlandesgericht Nürnberg sugelassonen Rechtsanwalt Dr« II, sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben angeführten Urteil des Oberlandesgerichts München eingelegto Dieses Urteil ist dem Kläger, am 11« April 1962 zugestellt worden* Rechtsanwalt Dr« hat den Kläger im ersten Rechtezug nicht vertreten« Er hat die Beschwerde an den Bundesgerichtshof gerichtet, sie jedoch mit einem Begleitschreiben vom 6* Juli 1962 beim Berufungsgcr icht mit der Bitte um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof eingereicht* Dort ist die Beschwerde am 6* Juli 1962 eingegangen« Beim Bundesgerichtshof ist sie am 3« August 1962 eingegangen« 577 ZPO die Beschwerde entweder beim Bundesgerichtshof oder beim Oberlandesgericht München dem Berufungsgericht einlegen« Sie unterlag in jedem Palle nach § 78 ZPO dem Anwaltszwang, Wie der er-kennde Senat in dem LM BEG 1956 § 224 Nr* 12 veröffentlichten Beschluß au3geführt hat, ist für das Beschwerdeverfahren Proseßgericht im Sinne des § 78 ZPO, wenn die Beschwerde bei dem unteren Gericht, dem Oberlandesgericht, eingereicht wird, dieses Gericht, sonst das Beschwerdegericht« Die Beschwerde muß daher von einem Anwalt eingereicht werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem die Beschwerde eingereicht wird oder nach der nach den sonst in Betracht kommenden Bestimmungen die Partei in dem bei diesem Gericht anhängig gewesenen oder durch die Beschwerde anhängig werdenden Verfahren vertreten kann» In dem genannten Beschluß hat der Senat weiter ausgeführt, daß die Beschwerde, falls'sie beim Berufungsgericht eingelegt v/ird, dort nur von einem bei diesem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt oder von dem Anwalt eingelegt worden kann, der den Kläger im ersten Rechtozug vertreten hat* Da Rechtsanwalt Br» P^|^ II beim Oberlandesgericht liünchen nicht zugelassen ist, knnnte er die Beschwerde dort nicht einlegen» Dadurch, daß die Beschwerde am 7* Juli 1962 beim Oberlandesgericht München einging, wurde die Beschwerdefrist sonach nicht gewahrt» Als sie am 3* August 1962 beim Bundesgerichtshof, dem Gericht, bei dem Rechtsanwalt Dr» II das Rechtsmittel allein einlegen knnnte, einging, war die Beschwerdefrist bereits verstrichen» Die Beschwerde mußte daher verworfen werden*

RechtsanwaltOberlandesgerichtBEGMünchenBundesgerichtshofZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BEG § 224
2434 039
Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Berufungsgerichts bei diesem Gericht nur einlegen, wenn er dort als Rechtsanwalt zugelaoscn ist oder den Kläger bereits im ersten Rechtszug vertreten hat« \7enn keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, kann er die sofortige Beschwerde nur unmittelbar beim Bundesgerichtshof einlegen«
BGH, Besohl, v. 28. September 1962 - IV ZB 274/62 - OLG München
.	LG	München
IV ZB 274/62
Besohl u ß
In der Rntschädigungsssche
 des Kaufmanns August B
istr.
Klägers und Beschwerdeführers
- Prozoßbevollnachtigter:	Rechtsanwalt	Br.	Th.
str.
II
gegen
 den Freistaat Bayern ,
vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München 2, Meiserstr. 8,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Raeke, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf
 in der Sitzung vom 28. September 1962 beschlossen?
Bie sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil de3 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1962 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Ber Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 44o5oo BM.
Beklagten und Beschwerdegegner,
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 Gründe s
Der Kläger hat, vertreten durch den beim Oberlandesgericht Nürnberg sugelassonen Rechtsanwalt Dr«	II,
sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben angeführten Urteil des Oberlandesgerichts München eingelegto Dieses Urteil ist dem Kläger, am 11« April 1962 zugestellt worden* Rechtsanwalt Dr«	hat
 den Kläger im ersten Rechtezug nicht vertreten« Er hat die Beschwerde an den Bundesgerichtshof gerichtet, sie jedoch mit einem Begleitschreiben vom 6* Juli 1962 beim Berufungsgcr icht mit der Bitte um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof eingereicht* Dort ist die Beschwerde am 6* Juli 1962 eingegangen« Beim Bundesgerichtshof ist sie am 3« August 1962 eingegangen«
Die Beschwerde mußte nach §§ 2o9, 22o, 223? 224 BEG,
§§ 78, 569 ZPO verworfen werden, da sie später als drei Monate nach der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger beim Bundesgerichtshof eingegangen ist« Der Kläger konnte zwar nach §§ 569? 577 ZPO die Beschwerde entweder beim Bundesgerichtshof oder beim Oberlandesgericht München dem Berufungsgericht einlegen« Sie unterlag in jedem Palle nach § 78 ZPO dem Anwaltszwang, Wie der er-kennde Senat in dem LM BEG 1956 § 224 Nr* 12 veröffentlichten Beschluß au3geführt hat, ist für das Beschwerdeverfahren Proseßgericht im Sinne des § 78 ZPO, wenn die Beschwerde bei dem unteren Gericht, dem Oberlandesgericht, eingereicht wird, dieses Gericht, sonst das Beschwerdegericht« Die Beschwerde muß daher von einem Anwalt eingereicht werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem die Beschwerde eingereicht wird oder nach der nach den sonst in Betracht kommenden Bestimmungen die Partei in dem bei diesem Gericht anhängig gewesenen oder durch die Beschwerde anhängig werdenden Verfahren vertreten kann»
 
In dem genannten Beschluß hat der Senat weiter ausgeführt, daß die Beschwerde, falls'sie beim Berufungsgericht eingelegt v/ird, dort nur von einem bei diesem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt oder von dem Anwalt eingelegt worden kann, der den Kläger im ersten Rechtozug vertreten hat*
Beim Bundesgerichtshof kann sie gemäß § 224 Abo«4 BEG außer von einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt auch von jedem bei einem Oberlandesgericht zugolassenen Rechtsanwalt eingelegt werden»
Da Rechtsanwalt Br» P^|^ II beim Oberlandesgericht liünchen nicht zugelassen ist, knnnte er die Beschwerde dort nicht einlegen» Dadurch, daß die Beschwerde am 7* Juli 1962 beim Oberlandesgericht München einging, wurde die Beschwerdefrist sonach nicht gewahrt» Als sie am 3* August 1962 beim Bundesgerichtshof, dem Gericht, bei dem Rechtsanwalt Dr»	II	das	Rechtsmittel	allein einlegen knnnte, einging,
 war die Beschwerdefrist bereits verstrichen» Die Beschwerde mußte daher verworfen werden*
Unter den hier gegebenen Umständen war es angemessen, dem Kläger die Kosten der Beschwerde nach § 225 Ab3» 2 BEG aufzuerlegen» Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO»
Raske
 Johannsen