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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag einer Partei, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlich erstatteten Gutachtens zu laden, kann ein Antrag auf wiederholte Vernehmung des Sachverständigen sein, wenn er erst gestellt wird, nachdem in der mündlichen Verhandlung weitere Beweise erhoben worden sind* Falls der Antrag solcher Art ist, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es ihm entsprechen will. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die Klägerin hat eine Entschädigung wegen eines Gesundheitsschadens begehrt. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, da nach den von ihm getroffenen Feststellungen nicht wahrscheinlich ist, daß die Klägerin infolge ihres Verfolgtenschicksals Körper-und OesundheitBschäden erlitten hat. Auch ist die Ansicht der Klägerin, daß das Urteil von den RzW 1958, 535* Dieser Sachverständige hat es als wahrscheinlich angesehen, daß das von der Klägerin geltend gemachte Leiden auf ihr Schicksal als Verfolgte zurückzuführen öei. Oktober 1966 hat die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß sie das Gutachten dieses Sachverständigen billige und angeführt, sie halte es für eine geeignete Vergleichsgrundlage. Die Klägerin hat ferner beantragt, in erster linie ein weiteres Obergutachten einzuholen und hilfsweise den Sachverständigen Prof. Das Berufungsgericht hat ihren Anträgen nicht entsprochen und ausgefiihrt, der Senat halte die für die Beurteilung des Lungenleidens der Klägerin erheblichen Fragen durch das Gutachten des Facharztes Prof. Wenn das Gericht einen Sachverständigen bestellt und dieser ein schriftliches Gutachten erstattet hat, haben die Parteien ein Recht darauf, daß dieser Sachverständige zur mündlichen Verhandlung geladen wird, um sein Gutachten zu erläutern, wenn die antragstellende Partei das Gutachten nicht in allen Teilen verstanden hat oder wenn es ihr unvollständig erscheint. In dem hier entschiedenen Pall handelte es sich aber nicht darum, daß die Klägerin die Ladung des Sachverständigen Prof. Um einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des von ihm erstatteten schriftlichen Gutachtens handelt es sich in der Regel nur dann, wenn dieser Antrag gestellt wird ohne Rücksicht auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme, die vorgenommen worden ist, nachdem der Sachverständige dieses Gutachten erstattet hat. In dem hier zu entscheidenden Palle hat die Klägerin ihren Antrag erst gestellt, nachdem ein anderes Gutachten erstattet worden war» in dem der Sachverständige zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen war. Par-aus ergibt sich, daß die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag eine erneute Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. S für geklärt hielt, .war es sonach berechtigt, auch die von der Klägerin beantragte erneute Begutachtung durch den Sachverständigen Prof.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 402 ZPO
sachverständigProfessorSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________ nein
BEG § 209? 2S3?0 §§ 402, 398
Der Antrag einer Partei, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlich erstatteten Gutachtens zu laden, kann ein Antrag auf wiederholte Vernehmung des Sachverständigen sein, wenn er erst gestellt wird, nachdem in der mündlichen Verhandlung weitere Beweise erhoben worden sind* Falls der Antrag solcher Art ist, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es ihm entsprechen will.
BGH, Besohl, v. 7. Juli 1967 - IV ZB 27V6? - 0L® Büeseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
t
HJB 211/61	BESCHLUSS
in der Entechädigungeeaehe
 der Ruchla
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br.
und
 gegen
das Land Hordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, BÜsseldorf, l'annenstraße 26,
Beklagten und Beschwerdegegner.
- 2 —
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 7. Juli 1967 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Ober-landes^erichts Düsseldorf vom 13.
Januar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Beschwe.rde,verfahren nicht erhoben.
Gründe :
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.
Die Klägerin hat eine Entschädigung wegen eines Gesundheitsschadens begehrt. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, da nach den von ihm getroffenen
 Feststellungen nicht wahrscheinlich ist, daß die Klägerin infolge ihres Verfolgtenschicksals Körper-und OesundheitBschäden erlitten hat.
Das angefochtene Urteil beruht allein auf diesen vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Rechtsfragen sachlichi’echtlicher oder verfahrensrechtlicher Art von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden. Auch ist die Ansicht der Klägerin, daß das Urteil von den RzW 1958, 535*
NJW 1961, 2308 und RzW 1965, 464 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweiche, unzutreffend .
Das Berufungsgericht hat ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten von Prof» Dr.
eingeholt. Dieser Sachverständige hat es als wahrscheinlich angesehen, daß das von der Klägerin geltend gemachte Leiden auf ihr Schicksal als Verfolgte zurückzuführen öei. In ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 1966 hat die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß sie das Gutachten dieses Sachverständigen billige und angeführt, sie halte es für eine geeignete Vergleichsgrundlage. Das beklagte Land hat sich jedoch außerstande gesehen, in dem Rechtsstreit einen Vergleich zu schließen. Das Berufungsgericht hat darauf am 24. November 1966 beschlossen, als Sachverständigen Prof. Dr. S	zur	mündlichen Verhandlung zu laden,
 um dort von ihm eine Röntgenaufnahme der Lunge der Klägerin aus dem Jahre 1953 begutachten zu lassen.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1966 war die Klägerin vertreten. Sie hat ihre Sachanträge gestellt. Danach ist der Sachverständige Prof. Dr. S
 
gehört worden. Die Klägerin hat eioh nicht gegen die Anhörung dieses Sachverständigen gewandt. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, haben die Parteien ihre Anträge wiederholt. Die Klägerin hat ferner beantragt, in erster linie ein weiteres Obergutachten einzuholen und hilfsweise den Sachverständigen Prof. Dr. Sch zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden.
Das Berufungsgericht hat ihren Anträgen nicht entsprochen und ausgefiihrt, der Senat halte die für die Beurteilung des Lungenleidens der Klägerin erheblichen Fragen durch das Gutachten des Facharztes Prof. Dr.
S	für überzeugend geklärt, so daß es weder eines
 weiteren Gutachtens noch einer Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. Sch zu den von seinen Darlegungen abweichenden Auffassungen des Prof. Dr» S	,	die
 der Senat allein seinem Urteil zu Grunde lege, bedürfe.
Es ist mindestens zweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Vernehmung des Sachverständigen mit dieser Begründung ablehnen durfte. Wenn das Gericht einen Sachverständigen bestellt und dieser ein schriftliches Gutachten erstattet hat, haben die Parteien ein Recht darauf, daß dieser Sachverständige zur mündlichen Verhandlung geladen wird, um sein Gutachten zu erläutern, wenn die antragstellende Partei das Gutachten nicht in allen Teilen verstanden hat oder wenn es ihr unvollständig erscheint. Voraussetzung ist, daß die Partei den Antrag rechtzeitig angekündigt oder gestellt hat.
Wenn das Gericht einem solchen rechtzeitig gestellten Antrag nicht entspricht, weil es das Gut-
achten des Sachverständigen» dessen Ladung beantragt war» nicht zur Entecheidungegrundlage gemacht, sondern sich einem anderen Sachverständigen angeschlos-een hat» kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel nicht beruhe. Penn es läßt sich in der Regel nicht beurteilen, welche Entscheidung dae Gericht getroffen hätte, wenn der gerichtliche Sachverständige, dessen Ladung die Partei beantragt hatte, sein Gutachten entsprechend den an ihn gerichteten Prägen der Partei weiter ergänzt hätte.
In dem hier entschiedenen Pall handelte es sich aber nicht darum, daß die Klägerin die Ladung des Sachverständigen Prof. Pr. Sch beantragte, um Zweifelsfragen, die sich für sie aus dem schriftlich erstatteten Gutachten ergaben, zu klären. Pas Gutachten war zu ihren Gunsten ausgefallen und sie hatte dieses auch gebilligt. Um einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des von ihm erstatteten schriftlichen Gutachtens handelt es sich in der Regel nur dann, wenn dieser Antrag gestellt wird ohne Rücksicht auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme, die vorgenommen worden ist, nachdem der Sachverständige dieses Gutachten erstattet hat. In dem hier zu entscheidenden Palle hat die Klägerin ihren Antrag erst gestellt, nachdem ein anderes Gutachten erstattet worden war» in dem der Sachverständige zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen war. Sie hat danach beantragt, in erster Linie ein Obergutachten einzuholen und hilfsweise Prof. Pr.
Sch zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Par-aus ergibt sich, daß die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag eine erneute Begutachtung durch den Sachverständigen
 Prof. Dr. Schi erstrebte. Be kann nicht zweifelhaft sein, daß sie den Sachverständigen veranlassen wollte, zu den Ausführungen des Prof. Dr. S Stellung zu nehmen und diese zu widerlegen. Die erneute Begutachtung durch einen bereits vernommenen Sachverständigen steht aber nach §§ 402, 398 ZPO im Ermessen des Gerichts. Da das Berufungsgericht die zu entscheidenden Tatfragen durch das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S	für	geklärt hielt, .war es
 sonach berechtigt, auch die von der Klägerin beantragte erneute Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Sch abzulehnen.
Die sofortige Beschwerde muß sonach mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEO, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen