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BGH · IV ZB 269/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 269/59

wenn sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der hei einem anderen Oherlandesgericht als dem Berufungsgericht zugelassen ist und den Rechtsmittelkläger auch nicht im ersten Rechtszug vertreten hat« Burch den angefochtenen Beschluß ist die beim Oberlandesgericht in BUsseldorf eingelegte Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts verworfen worden, weil sie von einem beim Oberlandesgericht in Köln zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der die Klägerin nicht im ersten Rechtszug vertreten hatte. ausgeführt hat« muß eine Berufung entweder von dem Anwalt unterzeichnet werden« der den Rechtsmittelkläger im ersten Rechtszug vertreten hat, oder von einem Anwalt, der bei dem Oberlandesgericht, bei dem die Berufung eingelegt wird, zugelassen ist» In dem genannten Beschluß ist entschieden, daß eine beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegte Berufung unzulässig ist, weil sie von einem beim Kammergericht in Berlin zugelassenen Anwalt, der den Rechtsmittelkläger nicht im ersten Rechtszug vertreten hatte, unterzeichnet ist» Rach § 224 BEG besteht für den Verfolgten in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht grundsätzlich Anwaltszwang» Daraus, daß die Bartei sich nach § 224 Abs.4 BEG beim Bundesgerichtshof von jedem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, kann nicht geschlossen werden, daß der Verfolgte sich auch im zweiten Rechtszug von jedem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnte. § 224 Abs. 2 Satz 2 und Abs.4 BEG machen eine Ausnahme von dem Anwaltszwang im Sinne des § 78 ZPO, weil der Gesetzgeber glaubte, damit den Interessen der Verfolgten zu dienen. den,die bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Rechtsanwälte sich darauf beschränken, die Revision einzulegen und schriftlich zu begründen, jedoch vielfach im Hinblick auf die Kosten und den Zeitaufwand davon absehen, ihren Mandanten in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zu vertretene Das führt dazu, daß der Bundesgerichtshof nach § 209 BEO ohne mündliche Verhandlung oder auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des in der mündlichen Verhandlung allein vertretenen Gegners entscheiden muß. Daß damit den Interessen des in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Verfolgten in vielen Fällen schlecht gedient wird, liegt auf der Hand, da die Erörterung der Rechtsfrage mit den Parteivertretern (§ 139 ZPO) gerade in Entschädigungssachen wesentlich die Rechtsfindung förderte Ein gleicher den Interessen der Parteien abträglicher Mißstand würde entstehen, wenn man den Parteien gestatten wollte, sich in EntschädigungsSachen vor dem Berufungsgericht über den Rahmen des § 224 Abs. 2 BEG hinaus durch nicht bei dem Prozeßgericht zugelassene Anwälte vertreten zu lassen« Im Interesse der Verfolgten ist es deshalb nicht gelegen, die Vorschrift des § 224 Abs« 4 BEG über ihren Wortlaut hinaus ausdehnend dahin auszulegen, daß ein Verfolgter sich im zweiten Rechtszug von jedem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.

Zitierte Normen: § 224 BEG § 78 ZPO § 224 BEG
RechtsanwaltInteresseOberlandesgerichtBEGAnwaltRechtszugBeschlußKlägerinVerfolgte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
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BEG § 224
Eine Berufung ist unzulässig? wenn sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der hei einem anderen Oherlandesgericht als dem Berufungsgericht zugelassen ist und den Rechtsmittelkläger auch nicht im ersten Rechtszug vertreten hat«
BGH? Beschluß vom 4» November 1959 - IV ZB 269/59 - OLG Düsseldorf
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IV ZB. 269/59
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Prau Gertrud E
Straße A
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
 in
gegen
 das Land Rordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierxings-präsidenten in BUsseldorf,
 wird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 14. Juli 1959 auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben»
Burch den angefochtenen Beschluß ist die beim Oberlandesgericht in BUsseldorf eingelegte Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts verworfen worden, weil sie von einem beim Oberlandesgericht in Köln zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der die Klägerin nicht im ersten Rechtszug vertreten hatte.
Bie von der Klägerin gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Wie der erkennende Senat bereits in seinem RzW 1959? 278 Nr. 43 veröffentlichten Beschluß
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 Grün d e :
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ausgeführt hat« muß eine Berufung entweder von dem Anwalt unterzeichnet werden« der den Rechtsmittelkläger im ersten Rechtszug vertreten hat, oder von einem Anwalt, der bei dem Oberlandesgericht, bei dem die Berufung eingelegt wird, zugelassen ist» In dem genannten Beschluß ist entschieden, daß eine beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegte Berufung unzulässig ist, weil sie von einem beim Kammergericht in Berlin zugelassenen Anwalt, der den Rechtsmittelkläger nicht im ersten Rechtszug vertreten hatte, unterzeichnet ist» Rach § 224 BEG besteht für den Verfolgten in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht grundsätzlich Anwaltszwang»
Das bedeutet, daß er sich von einem bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt vertreten lassen muß. Hiervon wird in Abs. 2 der Bestimmung nur für den Anwalt eine Ausnahme gemacht; der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat.
Daraus, daß die Bartei sich nach § 224 Abs. 4 BEG beim Bundesgerichtshof von jedem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, kann nicht geschlossen werden, daß der Verfolgte sich auch im zweiten Rechtszug von jedem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnte. § 224 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BEG machen eine Ausnahme von dem Anwaltszwang im Sinne des § 78 ZPO, weil der Gesetzgeber glaubte, damit den Interessen der Verfolgten zu dienen. Diese Ausnahme über das Gesetz hinaus auszudehnen, ist nicht gerechtfertigt» Die in § 78 aaO angeordnete Notwendigkeit der Vertretung durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt (Anwaltszwang) ist ein Hauptgrundaatz des Verfahrensrechts der deutschen Zivilprozeßordnung und‘ auch im Interesse der Parteien verfügt, damit eine sachgemäße Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet sei. Nach den Erfahrungen des erkennenden Senats hat sich aber gerade die Vorschrift des § 224 Abs. 4 BEG nicht bewährt,
 
weil? abgesehen von anderen dadurch verursachten Mißs.tän^ den,die bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Rechtsanwälte sich darauf beschränken, die Revision einzulegen und schriftlich zu begründen, jedoch vielfach im Hinblick auf die Kosten und den Zeitaufwand davon absehen, ihren Mandanten in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zu vertretene Das führt dazu, daß der Bundesgerichtshof nach § 209 BEO ohne mündliche Verhandlung oder auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des in der mündlichen Verhandlung allein vertretenen Gegners entscheiden muß.
Daß damit den Interessen des in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Verfolgten in vielen Fällen schlecht gedient wird, liegt auf der Hand, da die Erörterung der Rechtsfrage mit den Parteivertretern (§ 139 ZPO) gerade in Entschädigungssachen wesentlich die Rechtsfindung förderte Ein gleicher den Interessen der Parteien abträglicher Mißstand würde entstehen, wenn man den Parteien gestatten wollte, sich in EntschädigungsSachen vor dem Berufungsgericht über den Rahmen des § 224 Abs. 2 BEG hinaus durch nicht bei dem Prozeßgericht zugelassene Anwälte vertreten zu lassen« Im Interesse der Verfolgten ist es deshalb nicht gelegen, die Vorschrift des § 224 Abs« 4 BEG über ihren Wortlaut hinaus ausdehnend dahin auszulegen, daß ein Verfolgter sich im zweiten Rechtszug von jedem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann. Im eigenen Interesse des Verfolgten liegt es in aller Regel, daß er sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vertreten läßt. Die Gefahr, daß er hier un-vertreten bleibt, wäre größer, wenn ihm gestattet würde, sich beim Oberlandesgericht von jedem bei einem anderen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen«
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO5 § 225 BEO.
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Karlsruhe, den 4. November 1959
Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat -
Ascher
 Baske'
Johannsen
 Wüstenberg
Wilden