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BGH

Gericht: BGH

Soweit in Jugoslawien vor der im März 1940 erfolgten Auswanderung des Klägers antijüdische Maßnahmen durchgoführt worden seien, seien sie nicht dem deutschen Staat zuzurechnen, weil Jugoslawien damals ein unabhängiger Staat gewesen sei, der außerhalb des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus gelegen habe» Der Kläger könne seine Verfolgteni^igenschaft auch nicht damit begründen, daß er aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Maßnahmen ausg?\vandert sei» Zur Zeit der Auswanderung des Klägers sei die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Einbeziehung Jugoslawiens in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich nicht gegeben gewesen«, Ob die Gefahr einer nationalsozialistischen Verfolgung sich für die jüdische Bevölkerung derart als unmittelbar bevorstehend verdichtet habe, daß sie einer tatsächlich verübten Gewal maßnahme gleicbgesetzt werden könne, lasse sich nicht generell für alle Nachbarländer Deutschlands, sondern nur für jeden einzelnen Staat auf Grund seiner besonderen Lag< eiicscheideno Sie könne nur dann bejaht werden, wenn die Beziehungen des Aufenthaltsstaates des Betroffenen zu dem Deutschen Reich sich so zugespitzt hätten oder dieser Staat derart in das Spannuugsfeld der kriegführenden \lachte geraten sei, daß jederzeit mit einem Einmarsch der deutschen Truppen hätte gerechnet werden müssen«, Diese Voraussetzungen seien für Jugoslawien im März 1940 nicht gegeben gewesen« Die sofortige Beacbv/erde meint, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche Anforderungen an die Voraussetzungen einer unmittelbar bevorstehenden deutschen Besetzung zu stellen seiet» Nach dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges habe für jedes Nachbarland Deutsch lands in den damaligen Grenzen eine dahingehende Gefahr fü die Gruppenverfölgten bestanden, zu demal dies durch die Entwicklung der kriegerischen Ereignisse bestätigt worden sei Jedes unmittelbare Nachbarland Deutschlands habe damit im kriegerischen Spannungsfeld gelegen» Hinzu komme, daß auch At in Jugoslawien bereits 1940 Verfolgungsmaßnahmen verübt worden seien; das zeige, in welchem Umfang auch Jugoslawien schon in das Spannungsfeld des nationalsozialistischen Machtbereichs geraten sei und dort eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Gruppenverfolgten bestanden habe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des entscheidenden Senats und bedarf keiner weiteren Klärung, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Maßnahmen eines unabhängigen Staates keine Entschädigung geleistet werden kann, und daß durch die Auswanderung eines Gruppenverfolgten aus einem noch unabhängigen Staat aus Furcht vor einer drohenden nationalsozialistischen Verfolgung Entschädigungsansprüche allein dann begründet werden können, wenn eine deutsche Besetzung unmittelbar bevorstand• Von dem Erfordernis der unmittelbar bevorstehenden deutschen Besetzung bat der Senat nur bei besonders gelagerten politischen Verhältnissen, die eine drohende Einverleibung der betreffenden Gebiete als besonders naheliegend erscheinen lassen mußten, abgesehen0 Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Frage der unmittelbar bevorstehenden deutschen Besetzung auch für die Zeit nach dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges nicht einheitlich für alle Nachbarländer Deutschlands, sondern für jeden einzelnen Staat nach Maßgabe seiner besonderen Lage zu beurteilen ist« Es gehört dem Bereich der Tatsachenwürdigung an, wenn das Berufungsgericht für die Zeit, in der der Kläger auswanderte, die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Einbeziehung Jugoslawiens in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich verneint und ihm auch der Umstand, daß Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 219 AbOo 2 BEG für eine Zulassung der Revision nicht vor» Die sofortige Beschwerde des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden»

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Volltext der Entscheidung

2029 ÖS5	^'
BUNDESGERICHTSHOF
lV_ZB_268/64	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des
Kaufmanns Eugene Dr ive
USA,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	AI
Beklagten und Beschwerdegegner„
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeorichter Johannsen, V/üstenberg, Wilden und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 28» April 1965
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 4* Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde *
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe :
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen versagt. Soweit in Jugoslawien vor der im März 1940 erfolgten Auswanderung des Klägers antijüdische Maßnahmen durchgoführt worden seien, seien sie nicht dem deutschen Staat zuzurechnen, weil Jugoslawien damals ein unabhängiger Staat gewesen sei, der außerhalb des Herrschaftsbereichs
 
des Nationalsozialismus gelegen habe» Der Kläger könne seine Verfolgteni^igenschaft auch nicht damit begründen, daß er aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Maßnahmen ausg?\vandert sei» Zur Zeit der Auswanderung des Klägers sei die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Einbeziehung Jugoslawiens in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich nicht gegeben gewesen«, Ob die Gefahr einer nationalsozialistischen Verfolgung sich für die jüdische Bevölkerung derart als unmittelbar bevorstehend verdichtet habe, daß sie einer tatsächlich verübten Gewal maßnahme gleicbgesetzt werden könne, lasse sich nicht generell für alle Nachbarländer Deutschlands, sondern nur für jeden einzelnen Staat auf Grund seiner besonderen Lag< eiicscheideno Sie könne nur dann bejaht werden, wenn die Beziehungen des Aufenthaltsstaates des Betroffenen zu dem Deutschen Reich sich so zugespitzt hätten oder dieser Staat derart in das Spannuugsfeld der kriegführenden \lachte geraten sei, daß jederzeit mit einem Einmarsch der deutschen Truppen hätte gerechnet werden müssen«, Diese Voraussetzungen seien für Jugoslawien im März 1940 nicht gegeben gewesen«
Die sofortige Beacbv/erde meint, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche Anforderungen an die Voraussetzungen einer unmittelbar bevorstehenden deutschen Besetzung zu stellen seiet» Nach dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges habe für jedes Nachbarland Deutsch lands in den damaligen Grenzen eine dahingehende Gefahr fü die Gruppenverfölgten bestanden, zu demal dies durch die Entwicklung der kriegerischen Ereignisse bestätigt worden sei Jedes unmittelbare Nachbarland Deutschlands habe damit im kriegerischen Spannungsfeld gelegen» Hinzu komme, daß auch
 
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 in Jugoslawien bereits 1940 Verfolgungsmaßnahmen verübt worden seien; das zeige, in welchem Umfang auch Jugoslawien schon in das Spannungsfeld des nationalsozialistischen Machtbereichs geraten sei und dort eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Gruppenverfolgten bestanden habe.
Eine grundsätzliche Frage sei es ferner, ob diese Maßnahmen allein von Jugoslawien zu verantworten seien»
Mit diesem Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des entscheidenden Senats und bedarf keiner weiteren Klärung, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Maßnahmen eines unabhängigen Staates keine Entschädigung geleistet werden kann, und daß durch die Auswanderung eines Gruppenverfolgten aus einem noch unabhängigen Staat aus Furcht vor einer drohenden nationalsozialistischen Verfolgung Entschädigungsansprüche allein dann begründet werden können, wenn eine deutsche Besetzung unmittelbar bevorstand• Von dem Erfordernis der unmittelbar bevorstehenden deutschen Besetzung bat der Senat nur bei besonders gelagerten politischen Verhältnissen, die eine drohende Einverleibung der betreffenden Gebiete als besonders naheliegend erscheinen lassen mußten, abgesehen0 Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Frage der unmittelbar bevorstehenden deutschen Besetzung auch für die Zeit nach dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges nicht einheitlich für alle Nachbarländer Deutschlands, sondern für jeden einzelnen Staat nach Maßgabe seiner besonderen Lage zu beurteilen ist« Es gehört dem Bereich der Tatsachenwürdigung an, wenn das Berufungsgericht für die Zeit, in der der Kläger auswanderte, die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Einbeziehung Jugoslawiens in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich verneint und ihm auch der Umstand, daß
 
damals in Jugoslawien antisemitische Maßnahmen durchgeführt wurden, keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung gegeben hat.
Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 219 AbOo 2 BEG für eine Zulassung der Revision nicht vor» Die sofortige Beschwerde des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs» 1, § 22? Abs o 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
 Wüstenberg