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BGH · IV ZB 268/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 268/62

Es hat nicht festzustellen vermocht, daß der Erblasser von dem Abschluß einer Transportversicherung deshalb abgesehen habe, weil er geglaubt habe, gegebenenfalls über die Versicherungssumme nicht verfügen zu können. Das Berufungsgericht hot es deshalb nicht als nachgewiesen angesehen, daß die durch die deutschen Devisenvorschriften und sonstigen Bestimmungen geschaffenen Einschränkungen in der Verfügung Uber sein inländisches Vermögen, denen der Erblasser nach der Auswanderung unterworfen war, dafür ursächlich waren, daß er für den Verlust des Umzugsguts keinen ausreichenden Ersatz erhielt. Die sofortige Beschwerde kann die Zulassung der Revision nicht mit dem Vorbringen erreichen, daß das Berufungsgericht denselben Beweggrund für das Unterlassen des Abschlusses einer Transportversicherung hätte feststellen müssen, wie es in der anderen Sache geschehen war, und daß es, indem es das nicht getan habe, gegen die Dcnkgosetze und ErfahrungsSätze verstoßen habe. zuziehen und sich darüber zu vergewissern, aus welchen Gründen damals angenommen worden war, daß der Verfolgte aus Verfolgungsgründen von dem Abschluß einer Transportversicherung abgesehen habe, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. In diesem Fall könnten die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht schon deshalb als gegeben angesehen werden, weil der Erblasser aus Verfolgungsgründen nach Paraguay auszuwandern beabsichtigte. Da auch im übrigen die nach § 2*9 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 219 BEG
BerufungsgerichtSachverhaltTransportversicherungVermögenErblasserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB 268/62
2449 045
Beschluß
 In der Entschädigungssache
1.	der Frau Gerda W
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2.	der Frau Eva K
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3.	der^rmi^re^^ % G
4* des Herrn Gerhard S 4BB MtfHBBV Way,
 Klägerinnen und Beschwerdeführer - Frozeßbevollmächtigter:	Hechtsanv/alt
 gegen
das Land
 Rheinland-Pfalz
 vertreten durch den Loiter des Landesamts für Wiedergut-rnachung und verwaltete Vermögen
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br* Loewenheim
 in der Sitzung vom 17* Oktober 1962
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Richtzulassung der Revision in dem Urteil des 3* Zivilsenats (Eritschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23* Januar 1962 wird zurückgewiesen*
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels*
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Das Oberlandesgericht hat den Klägern als den Erben dos verstorbenen Kaufmanns Heinrich	eine	Entschädigung
 wegen des Schadens versagt, den der Erblasser dadurch erlitten hat, daß er vor seiner verfolgungsbedingten Auswanderung für sein Umzugsgut keine Transportversicherung abgeschlossen hatte und das Umzugsgut infolge eines Schiffs-zusammenstoßes vor der Küste von Brasilien verlorenging.
Es hat nicht festzustellen vermocht, daß der Erblasser von dem Abschluß einer Transportversicherung deshalb abgesehen habe, weil er geglaubt habe, gegebenenfalls über die Versicherungssumme nicht verfügen zu können. Das Berufungsgericht hot es deshalb nicht als nachgewiesen angesehen, daß die durch die deutschen Devisenvorschriften und sonstigen Bestimmungen geschaffenen Einschränkungen in der Verfügung Uber sein inländisches Vermögen, denen der Erblasser nach der Auswanderung unterworfen war, dafür ursächlich waren, daß er für den Verlust des Umzugsguts keinen ausreichenden Ersatz erhielt. Als der Erblasser ausgewandert sei, habe sich der Verlust, den er bei einem Transfer der Versicherungssumme hätte hinnehmen müssen, noch in erträglichen Grenzen gehalten; auch seien Devisengenehmigungen noch leichter als später zu erlangen gewesen«
Mit dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht nidit von dem Urteil des Senats, das RzW 1958, 312 Kr. 44 veröffentlicht ist, abgewichen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es das Oberlandesgericht in dem jenem Erkenntnis des Senats zugrundeliegenden Fall getan hatte, wobei es in Rechnung gestollt hat, daß der Erblasser bereits 1936 auswanderte, während der Entscheidung des Senats eine 1938 erfolgte Auswanderung zugrundelag.
Die sofortige Beschwerde kann die Zulassung der Revision nicht mit dem Vorbringen erreichen, daß das
 
Berufungsgericht denselben Beweggrund für das Unterlassen des Abschlusses einer Transportversicherung hätte feststellen müssen, wie es in der anderen Sache geschehen war, und daß es, indem es das nicht getan habe, gegen die Dcnkgosetze und ErfahrungsSätze verstoßen habe. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die dem Richter der Tatsacheninstanz vorbehaltene Würdigung des Sachverhalts und kann damit nicht gehört werden. Auch der Einwand, das Berufungsgericht habe es entgegen dem Antrag der Kläger unterlassen, die Akten des anderen Prozesses bei«? zuziehen und sich darüber zu vergewissern, aus welchen Gründen damals angenommen worden war, daß der Verfolgte aus Verfolgungsgründen von dem Abschluß einer Transportversicherung abgesehen habe, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision nicht schon dann zuzulassen, wenn mehrere Oberlandesgerichte gleich oder ähnlich liegende Sachverhalte in tatsächlicher Hinsicht verschieden würdigen.
Durch die Vorschrift des § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG soll vielmehr eine einheitliche Rechtsanv/endung gewährleistet werden. Diese 1st aber durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt.
Soweit die sofortige Beschwerde geltend macht, es könne den Klägern nicht entgegengehalten wefden, daß möglicherweise nach Paraguay Überhaupt koine Transport-? Versicherung habe abgeschlossen werden können, da der Erblasser dieses Band nur unter dem Zwang der Verfolgung als Auswenäerungsziel gewählt habe, läßt sich auch daraus nichts zu Gunsten einer Zulassung der Revision herleiten. Sollte es für den Transport des Umzugsguts nach Paraguay keine Transportversicherung gegeben haben und das der Grund dafür sein, daß der Erblasser für den Verlust des Umzugsguts keinen ausreichenden Ersatz erhielt*
so hätten insoweit nicht nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen sein Vermögen im Heichsgebiet beeinträchtigt.
In diesem Fall könnten die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht schon deshalb als gegeben angesehen werden, weil der Erblasser aus Verfolgungsgründen nach Paraguay auszuwandern beabsichtigte. Darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Da auch im übrigen die nach § 2*9 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. %
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
 Wüstenberg