Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die die Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil eingelegt hat, verworfen worden, weil die Berufungsschrift nicht durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet war. Rechtsanwalt von MflMPwar zwar, als er die Berufung einlegte, amtlich bestellter Abwickler der Praxis des früheren Rechtsanwalts Bruno GuflHBB. In der hier zu entscheidenden Sache handelte es sich aber nicht um eine von Rechtsanwalt von abzuv/iekelnde schwebende Angelegenheit aus der Praxis des früheren Rechtsanwalts. Auch hat Rechtsanwalt von i'MHPdas Mandat nicht in seiner Eigenschaft als Abwickler dieser Praxis neu übernommen. November 1966 als Abwickler der Kanzlei des früheren Rechtsanwalts Bruno GuflBHQ bestellt worden, Dieser hatte seine Praxis in Platz #1 Aus den Angaben des Rechtsanwalts von MflHp in seinem Schriftsatz vom 22. als er die Praxis von Rechtsanwalt Dr. DfflB übernommen habe, habe er seine wenigen eigenen Sachen gemäß § 55 Abso 2, 2* Halbsatz der Bundesrechtsan-waltsordnung als neue Sachen in die Praxis von Rechtsanwalt Dr» übernommeno Rechtsanwalt von hat nicht behauptet, daß er auch in dieser Sache das Mandat als neuen Auftrag für die von ihm abzuwickelnde Praxis dos Rechtsanwalts Dr. Dfll übernommen hat* Hierzu lag auch keine Veranlassung vor, da Rechtsanwalt von MflHü eine eigene Praxis hatte und die Mandantin weder zu der Praxis des früheren Rechtsanwalts GtSBHM, noch zu der Praxis des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. irgendwelche Beziehungen hatte. Nach Lage der Sache kann allein festgestellt werden, daß Rechtsanwalt von MflHP das Mandat, das die Klägerin ihm Endo März 1965 übertragen hat, für seine eigene Praxis übernommen hat. Februar 1966 Berufung beim Kammergericht eingelegt und sich in der Berufungsbegründung als amtlich bestellter Abwickler der Praxis des früheren Rechtsanwalts GuflHM^ bezeichnet. Februar 1966 und 22, März 1966 ergibt sich, daß Rechtsanwalt von auch nach Erlaß des in dieser Sache ergangenen landgerichtlichen Urteils einen Auftrag, Berufung einzulegen, nicht für die Praxis des früheren Rechtsanwalts GuflHBt von der Klägerin übernommen hat. Da Rechtsanwalt von MM in dieser Sache keine Berufung beim Kammergericht einlegen konnte, ist die von ihm eingelegte Berufung mit Recht verworfen worden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Rechtsanwalt von geglaubt, daß er das Mandat des Beklagten nicht für seine, sondern für die von ihm abzuwickelnde Praxis des verstorbenen Rechtsanwalts Pr» DflHB übernommen hatte*
2489 fl77 BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 266/66 BESCHLUSS r ^ . / ' i in dem Rechtsstreit der Frau Elsa BHMi) H ___________ Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Ofensetzer Gerhard G HlflHHHNtraße^, Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt [ / i f Der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der 3undesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf in der Sitzung vom 15. Juni 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. April 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Gründe : , . * Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die die Klägerin gegen das in dieser Sache ergangene Urteil eingelegt hat, verworfen worden, weil die Berufungsschrift nicht durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet war. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Berufung ist von Rechtsanwalt Wolfram-Dietrich v. MM in BflBP eingelegt worden. Dieser ist beim Berufungsgericht nicht zugelassen. Rechtsanwalt von MflMPwar zwar, als er die Berufung einlegte, amtlich bestellter Abwickler der Praxis des früheren Rechtsanwalts Bruno GuflHBB. Als solchem standen ihm nach § 55 Abs» 2 Bundesrechts-anwaltsordnung ftir die von ihm abzuwickelnden schwebenden Angelegenheiten der Praxis des früheren Anwalts und die von ihm für diese Praxis übernommenen neuen Aufträge die anwaltlichen Befugnisse zu, die der frühere Rechtsanwalt hatte. Rechtsanwalt Bruno Gi war beim Kammergericht zugelassen. In der hier zu entscheidenden Sache handelte es sich aber nicht um eine von Rechtsanwalt von abzuv/iekelnde schwebende Angelegenheit aus der Praxis des früheren Rechtsanwalts. Auch hat Rechtsanwalt von i'MHPdas Mandat nicht in seiner Eigenschaft als Abwickler dieser Praxis neu übernommen. Rechtsanwalt von MB ist durch Verfügung des Karamergerichtspräsi-denten vom 12. November 1964 bis zu dem 1. November 1965 und weiter durch Verfügung vom 1. November 1965 bis zu dem 1. November 1966 als Abwickler der Kanzlei des früheren Rechtsanwalts Bruno GuflBHQ bestellt worden, Dieser hatte seine Praxis in Platz #1 Aus den Angaben des Rechtsanwalts von MflHp in seinem Schriftsatz vom 22. März 1966 geht hervor, daß die Klägerin dieses Rechtsstreits ihn auf eine persönliche Empfehlung hin im März 1965 aufgesucht und das Mandat übertragen hat. Rechtsanwalt von übte seine Praxis damals in RflBptraße (P in den Räumen aus, die früher Praxisräume des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. waren. Diese Praxis hat Rechtsanwalt von übernommen. In der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Sache De^Pgegen Land Berlin - IV 2R 34/66 - hat Rechtsanwalt von Mfe in seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 1965 vorgetragen, Cf ur / als er die Praxis von Rechtsanwalt Dr. DfflB übernommen habe, habe er seine wenigen eigenen Sachen gemäß § 55 Abso 2, 2* Halbsatz der Bundesrechtsan-waltsordnung als neue Sachen in die Praxis von Rechtsanwalt Dr» übernommeno Rechtsanwalt von hat nicht behauptet, daß er auch in dieser Sache das Mandat als neuen Auftrag für die von ihm abzuwickelnde Praxis dos Rechtsanwalts Dr. Dfll übernommen hat* Hierzu lag auch keine Veranlassung vor, da Rechtsanwalt von MflHü eine eigene Praxis hatte und die Mandantin weder zu der Praxis des früheren Rechtsanwalts GtSBHM, noch zu der Praxis des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. irgendwelche Beziehungen hatte. Nach Lage der Sache kann allein festgestellt werden, daß Rechtsanwalt von MflHP das Mandat, das die Klägerin ihm Endo März 1965 übertragen hat, für seine eigene Praxis übernommen hat. Er hat sodann in dieser Sache am 21. Februar 1966 Berufung beim Kammergericht eingelegt und sich in der Berufungsbegründung als amtlich bestellter Abwickler der Praxis des früheren Rechtsanwalts GuflHM^ bezeichnet. Aus den in dieser Sache eingereichten Schriftsätzen vom 21. Februar 1966 und 22, März 1966 ergibt sich, daß Rechtsanwalt von auch nach Erlaß des in dieser Sache ergangenen landgerichtlichen Urteils einen Auftrag, Berufung einzulegen, nicht für die Praxis des früheren Rechtsanwalts GuflHBt von der Klägerin übernommen hat. Er ist vielmehr aufgrund des ihm selbst erteilten Auftrags weiter tätig gewesen und hat angenommen, er könne, da ihm die Befugnisse des früheren Rechtsanwalts GuflHHBl Zuständen, auch in seinen eigenen Sachen beim Kammergericht Berufung einlegen. Diese Annahme ist irrig. Die Befugnisse des früheren Rechtsanwalts GuflHHB und des verstorbenen Rechtsanwalts Dr, standen ihm«, wie oben dargelegt, nicht zu, soweit er in den Sachen tätig wurde, deren Mandat er für seine eigene Praxis übernommen hatte. Da Rechtsanwalt von MM in dieser Sache keine Berufung beim Kammergericht einlegen konnte, ist die von ihm eingelegte Berufung mit Recht verworfen worden. Der den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Pall unterscheidet sich von dem, über den durch Beschluß vom 21. Januar 1966 - IV ZB 566/66 - entschieden worden ist. In dieser Sache hatte Rechtsanwalt von MflUangegeben, er sei zwar ursprünglich selbst beauftragt worden, habe aber die Sache, als er die Praxis von Rechtsanwalt Dr. Dfll übernommen habe, als neue Sache in diese Praxis übernommen. Er unterscheidet sich gleichfalls von dem, über den durch Beschluß vom 21. April 1966 - VII ZB 2/66 -entschieden worden ist. In der Sache handelt es sich darum, daß der von Rechtsanwalt von MflUB vertretene Beklagte schon früher Beziehungen zu dem verstorbenen Rechtsanwalt Dr, DflHH, dessen Praxis Rechtsanwalt von abzuv/ickeln hatte, gehabt hatte, da die Ehefrau des Beklagten eine alte Mandantin von Dr. DflB gewesen war. Unter diesen Umständen habe das Berufungsgericht und der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Rechtsanwalt von geglaubt, daß er das Mandat des Beklagten nicht für seine, sondern für die von ihm abzuwickelnde Praxis des verstorbenen Rechtsanwalts Pr» DflHB übernommen hatte* Pie sofortige Beschv/erde mußte in dem hier zu entscheidenden Palle mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden* Ascher Johannsen