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BGH · IV ZB 265/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 265/67

Venn eine ausreichende Lebensgrund« läge einmal erreicht worden sei, beginne der Schadens« Zeitraum auch dann nicht wieder von neuem zu laufen, wenn das Einkommen vorübergehend unter die Eicht Sätze sinke. Das von dem Kläger 1943 erzielte Einkommen überstieg auch den nach § 73 Abs.3 BEG n.F. maßgebenden Rieht« satz, und eine Anwendung der Grundsätze über die Bewertung der Kaufkraft kommt für das Jahr 1943 nicht in Betracht, da in diesem Jahr die Kaufkraft nicht 10 # unter dem Devisenkurs lag und daher der Devisenkurs maßgeblich ist (§ 39 3* DV-BEG). Grundsätze9 in den sich anschließenden Jahren zu dem um den Versorgungszuschlag erhöhten Vergleichseihkommen stand* Me Entschädigungsbehörde hat seinerzeit die ausreichende Lebensgrundlage allein auf Grund des 1943 erzielten Einkommens als erreicht angesehen 9 obv/ohl das Einkommen im folgenden Jahr den Vergleichssatz ohne den Versorgungszuschlag nicht erreichte« Der Kläger hat das damals hingenommen« In Anwendung geänderter Vorschriften und nunmehr verbindlicher Grundsätze, die nach den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes an sich zu einer neuen Prüfung Anlaß geben könnten, kann ein höherer Entschädigungsanspruch nicht zuerkannt werden, wenn es von dem in der früheren unanfechtbaren Entscheidung vertretenen Standpunkt aus auf diese Vorschriften und Grundsätze nicht ahkommt«

Zitierte Normen: § 73 BEG
VorschriftAscherGrundsatzKaufkraftEinkommenKlägersofortigBescheid

Volltext der Entscheidung

2-.95 002
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BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 265/67	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Fotografen Hermann H i Street,
 Conn./USA,
Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 27» September 1967 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5« Dezember 1966 wird zurückgewiesen•
Der Kläger trägt die auBergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde*
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Grün d e :
Die Entschädigungsbehörde hat in dem Bescheid vom 11. Januar I960 das Ende des Entschädigungszeitraums auf den 31* Dezember 1942 festgesetzt, weil der Kläger im Jahre 1943 in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika, umgerechnet nach dem Wechselkurs, ein Einkommen von 5*140,70 HM erzielt habe, das das nach der Anlage 1 zur 3* DV-BEG als ausreichend zu bezeichnende Vergleichseinkommen von 3*000 HM bei weitem überstiegen
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habe* Dem stehe nicht entgegen, daß das Einkommen geschwankt habe und mitunter unter das Vergleichseinkom-men gesunken sei. Venn eine ausreichende Lebensgrund« läge einmal erreicht worden sei, beginne der Schadens« Zeitraum auch dann nicht wieder von neuem zu laufen, wenn das Einkommen vorübergehend unter die Eicht Sätze sinke. Es komme hinzu, daß das Einkommen des Klägers insgesamt gesehen ständig gestiegen sei.
Vie diese Begründung des Bescheids ergibt, ist zugunsten des Klägers nichts daraus herzuleiten, daß nach § 73 Abs. 3 BEG i.d.F. des BEG-Schlußgesetzes als Vergleichssatz der Anlage 1 zur 3* DV-BBG der um den Versorgungszuschlag von 20 4> erhöhte Tabellensatz ein« zusetzen ist, und daß nach dem Erlaß des Bescheids in der Bechtsprechung des Senats Grundsätze darüber ent« wickelt worden sind, wie bei der Feststellung von Ein« künften, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat, die Kaufkraft der ausländischen Vährung zu bewerten ist.
Das von dem Kläger 1943 erzielte Einkommen überstieg auch den nach § 73 Abs. 3 BEG n.F. maßgebenden Rieht« satz, und eine Anwendung der Grundsätze über die Bewertung der Kaufkraft kommt für das Jahr 1943 nicht in Betracht, da in diesem Jahr die Kaufkraft nicht 10 # unter dem Devisenkurs lag und daher der Devisenkurs maßgeblich ist (§ 39 3* DV-BEG). Unerheblich ist es, in welohem Verhältnis das Einkommen des Klägers, umgerechnet unter Berücksichtigung der für die Kaufkraft maßgebenden
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Grundsätze9 in den sich anschließenden Jahren zu dem um den Versorgungszuschlag erhöhten Vergleichseihkommen stand* Me Entschädigungsbehörde hat seinerzeit die ausreichende Lebensgrundlage allein auf Grund des 1943 erzielten Einkommens als erreicht angesehen 9 obv/ohl das Einkommen im folgenden Jahr den Vergleichssatz ohne den Versorgungszuschlag nicht erreichte« Der Kläger hat das damals hingenommen«
In Anwendung geänderter Vorschriften und nunmehr verbindlicher Grundsätze, die nach den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes an sich zu einer neuen Prüfung Anlaß geben könnten, kann ein höherer Entschädigungsanspruch nicht zuerkannt werden, wenn es von dem in der früheren unanfechtbaren Entscheidung vertretenen Standpunkt aus auf diese Vorschriften und Grundsätze nicht ahkommt«
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist mithin im Ergebnis richtig« Die Hechtslage gibt zu Zweifeln keinen Anlaß«
Da auch im übrigen die nach § 219 Abs» 2 BEG für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungenf nicht vorliegen, ist die sofortige Beschv/erde des Klägers zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2Ö9 Abe. 1, § 225 Abs. 1 BEG9 § 97 Abs. 1 ZEO.
Ascher
 Wüstenberg