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BGH

Gericht: BGH

Das Beruiungsgericht, das den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft hat, obwohl nach den getroffenen FestStellungen sein monatlicher Verdienst vor der Verfolgung nur etwa 200,— RM betrug und seine Berufsausbildung seiner Stellung entsprach, hat festgestellt, daß er der alleinige Inhaber eines seit 1945 in den Vereinigten Staaten von Amerika betriebenen Roister- und Dekorationsgeschäftes sei, in dem seine Ehefrau mitarbeite, ohne einen Lohn zu erhalten oder in anderer Weise an dem Einkommen beteiligt zu sein. Die sofortige Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden ehereehtlichen Beziehungen, soweit sie in diesem Zusammenhang bedeutsam seien, abweichend von den Grundsätzen beurteilt, die der Senat in dem Urteil vom 13. Damit steht das Berufungaurteil nicht in Widerspruch» Es brauchte nicht darauf abgestellt zu werden, ob in dem Aufnahmeland für die Ehefrau eine Pflicht zur Mitarbeit in dem Geschäft des Ehemannes besteht. Die sofortige Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die Ehefrau eine stille l'eilhaberin gewesen sein könne, oder daß sie einen Anspruch auf das Entgelt gehabt haben könne, das einer fremden Gehilfin zugestanden hätte« Das Berufungsgericht ist aber davon ausgegangen, daß es sich um ein kleines, üblicherweise auf die Mitarbeit des Ehegatten angewiesenes Unternehmen gehandelt habe und daß die Ehefrau an dem in einem solchen Unternehmen erzielten Einkommen nicht anders beteiligt sei als in Jeder anderen Ehe, in der aus den vom Ehemann erzielten Einkünften ebenfalls ihr Lebensunterhalt bestritten werde; diese Beurteilung sei auch unter den festge-stellten Verhältnissen geboten. Das Berufungsgericht hat damit die Rechtsgrundsätze angewendet, die in dem RzW I960, 513 Nr. 23 veröffentlichten Urteil des Senats ausgesprochen sind« Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kann nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe zu prüfen, ob die Tätigkeit der Ehefrau des Klägers Uber eine bloße Hilf Stätigkeit hinausgp-flg ^und die Ehefrau an der eigentlichen geschäftlichen Tätigkeit, die die Einkünfte erbrachte, beteiligt war» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Grundlage des handwerklichen Geschäfts der Sachverstand und die Fähigkeiten des Klägers seien, denen gegenüber die kaufmännischen Kenntnisse und Arbeiten der Ehefrau und ihre sonstige Hilfstätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung hatten« Damit erübrigten sich weitere Ausführungen darüber, daß die Ehefrau stille Teilhaberin gewesen sein könne« Ebensowenig ist es ein grundsätzlicher Rechtsfehler oder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß die Ehefrau wie eine Angestellte tätig gewesen sein könne, nicht ausdrücklich behandelt, sondern angenommen hat, in einem so kleinen, auf die Mitarbeit des Ehegatten angewiesenen Betrieb sei die Ehefrau nicht besonders an dem Einkommen beteiligt» Selbst wenn man annehmen würde, daß in einer Revisionsentscheidung gegenüber der Hauptbegründung des Berufungsurteils die von der sofortigen Beschwerde erhobene Rüge der mangelnden Aufklärung des Umfangs der Tätigkeit der Ehefrau durchgreifen würde und das Berufungsurteil aus diesem Grunde aufgehoben werden müßte, was in dem gegenwärtigen Verfahrensabschnitt völlig offen bleiben muß, brauchte das Revisionsgericht zu den sich aus der Hilfsbegründung ergebenden grundsätzlichen Rechtsfragen nicht Stellung zu nehmen, denn schon aus tatsächlichen Gründen könnte dann das Berufungsurteil nicht mit der Hilfsbegründung aufrecht erhalten werden, da es schon an einer eindeutigen Feststellung der Gleichwertigkeit der jetzigen Berufstätigkeit des Klägers und seiner früheren Berufstätigkeit fehlt«, Die Zulassung der Revision zu dem Zweck der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist nur dann möglich, wenn es für die Entscheidung des Kevisionsgerichts auf diese Rechtsfragen ankommt«,

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Volltext der Entscheidung

2489 098
BUNDESGERICHTSHOF
£LZB-265ZM	BESCHLUSS
in der EntSchädigung8sache
 des Max j WWBKtB , WB V/est,d(HHi Street, K. Yo/ÜSA,
- Prozeßbevollmächtigteri
 Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
 gegen
das Land B	*
vertreten durch den Senator für Inneres, Bl platzA,
Beklagten und Beschwerdegegner.
2
I I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 28. September 1966 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. November 1965 wird zu-rückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründ e :
Das Beruiungsgericht, das den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft hat, obwohl nach den getroffenen FestStellungen sein monatlicher Verdienst vor der Verfolgung nur etwa 200,— RM betrug und seine Berufsausbildung seiner Stellung entsprach, hat festgestellt, daß er der alleinige Inhaber eines seit 1945 in den Vereinigten Staaten von Amerika betriebenen Roister- und Dekorationsgeschäftes sei, in dem seine Ehefrau mitarbeite, ohne einen Lohn zu erhalten oder in anderer Weise an dem Einkommen beteiligt zu sein. Die in dem Unternehmen
 
unter Mitarbeit der Ehefrau erzielten Einkünfte seien in vollem Umfang Einkünfte des Klägers» Durch sie habe er seit 1945 wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden»
Ein gesetzlicher Grund, gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision zuzulassen, besteht nicht»
Die sofortige Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden ehereehtlichen Beziehungen, soweit sie in diesem Zusammenhang bedeutsam seien, abweichend von den Grundsätzen beurteilt, die der Senat in dem Urteil vom 13. Juli 1966 - IV ZR 98/65 -entv/ickelt habe. Das trifft jedoch nicht zu.
Wie der Senat ausgesprochen hat, sind diese Beziehungen grundsätzlich entsprechend dem, wie die Eheleute ihre Beziehungen tatsächlich gestaltet haben, unter Berücksichtigung der Regeln des deutschen Rechts zu beurteilen, doch sind bestimmte rechtliche Gestaltungen, die die Eheleute ihren Beziehungen auf Grund der ausländischen Rechtsordnung, unter der sie leben, gegeben haben, in Rechnung zu stellen. Damit steht das Berufungaurteil nicht in Widerspruch» Es brauchte nicht darauf abgestellt zu werden, ob in dem Aufnahmeland für die Ehefrau eine Pflicht zur Mitarbeit in dem Geschäft des Ehemannes besteht. Dagegen konnte, wie es geschehen ist, berücksichtigt werden, daß der Kläger es wegen der für die Social Security bestehenden Regelung als vorteilhaft ansah, wenn er allein als Geschäftsinhaber angesehen wurde und seine Ehefrau nicht als Mitinhaberin', sondern nur als mithelfend in Erscheinung trat. Es spricht nichts dafür, daß
 
damit in Abweichung von den wirklichen Verhältnissen nur nach außen hin einer für die Eheleute günstigen Regelung Rechnung getragen wurde« her Senat hat es als möglich bezeichnet, daß die Steuergesetzgebung des Aufnahraelandes die Eheleute veranlaßt hat, der gemeinsamen Arbeit in einem Geschäft diejenige Rechtsgrundlage zu geben, die für sie steuerlich am günstigsten ist« Entsprechendes gilt, wenn sich eine bestimmte Regelung im Hinblick auf die gesetzliche Ausgestaltung der Altersversorgung als angebracht erweist«
Die sofortige Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die Ehefrau eine stille l'eilhaberin gewesen sein könne, oder daß sie einen Anspruch auf das Entgelt gehabt haben könne, das einer fremden Gehilfin zugestanden hätte« Das Berufungsgericht ist aber davon ausgegangen, daß es sich um ein kleines, üblicherweise auf die Mitarbeit des Ehegatten angewiesenes Unternehmen gehandelt habe und daß die Ehefrau an dem in einem solchen Unternehmen erzielten Einkommen nicht anders beteiligt sei als in Jeder anderen Ehe, in der aus den vom Ehemann erzielten Einkünften ebenfalls ihr Lebensunterhalt bestritten werde; diese Beurteilung sei auch unter den festge-stellten Verhältnissen geboten. Das Berufungsgericht hat damit die Rechtsgrundsätze angewendet, die in dem RzW I960, 513 Nr. 23 veröffentlichten Urteil des Senats ausgesprochen sind« Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kann nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe zu prüfen, ob die Tätigkeit der Ehefrau des Klägers Uber eine bloße Hilf Stätigkeit hinausgp-flg ^und die Ehefrau an der eigentlichen geschäftlichen Tätigkeit,
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die die Einkünfte erbrachte, beteiligt war» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Grundlage des handwerklichen Geschäfts der Sachverstand und die Fähigkeiten des Klägers seien, denen gegenüber die kaufmännischen Kenntnisse und Arbeiten der Ehefrau und ihre sonstige Hilfstätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung hatten« Damit erübrigten sich weitere Ausführungen darüber, daß die Ehefrau stille Teilhaberin gewesen sein könne« Ebensowenig ist es ein grundsätzlicher Rechtsfehler oder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß die Ehefrau wie eine Angestellte tätig gewesen sein könne, nicht ausdrücklich behandelt, sondern angenommen hat, in einem so kleinen, auf die Mitarbeit des Ehegatten angewiesenen Betrieb sei die Ehefrau nicht besonders an dem Einkommen beteiligt»
Mit dem Vorbringen, aas Berufungsgericht habe den Umfang und die Bedeutung der Mitarbeit der Ehefrau nicht erschöpfend aufgeklärt und nicht umfassend gewürdigt, kann die Zulassung der Revision nicht e*’-reicht werden.
In dem Berufungsurteil ist ferner ausgeführt, zu dem gleichen Ergebnis komme taan, wenn man davon ausgehen würde, daß der Kläger eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen hätte» Seine jetzige Berufstätigkeit als selbständiger Handwerker dürfte gegenüber der eines untergeordneten Angestellten, die der Kläger früher ausgeübt habe, als gleichwertig anzusehen sein. Es erscheine wenig wahrscheinlich, daß der Kläger, wenn er in den Vereinigten Staaten seinen früheren Beruf ausüben würde, höhere Einkünfte
 hatte, als er eie ^etat habe»
 
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 Diese Ausführungen* mit denen das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 75 Abs* 1 Satz 1 BEG behandelt, stehen mit der Vorschrift des § 12 Abs«, 1 3.DV-3EG, die für die Anwendung der genannten Vorschrift die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates voraussetzt, in dem der Verfolgte früher erwerbstätig war, nicht in Einklang«, Die sich daraus ergebenden Rechtsfragen und die von der sofortigen Beschwerde gegen diese Begründung des Berufungsurteils erhobenen Einwendungen rechtfertigen jedoch die Zulassung der Revision ebenfalls nicht * Die unbestimmte Fassung dieses Teils der Urteilsgründe läßt erkennen, daß das Berufungsgericht insoweit keine eindeutige Entscheidung und keine bestimmten Feststellungen hat treffen, sondern nur unbestimmte zusätzliche Erwägungen hat anstellen wollen«. Selbst wenn man annehmen würde, daß in einer Revisionsentscheidung gegenüber der Hauptbegründung des Berufungsurteils die von der sofortigen Beschwerde erhobene Rüge der mangelnden Aufklärung des Umfangs der Tätigkeit der Ehefrau durchgreifen würde und das Berufungsurteil aus diesem Grunde aufgehoben werden müßte, was in dem gegenwärtigen Verfahrensabschnitt völlig offen bleiben muß, brauchte das Revisionsgericht zu den sich aus der Hilfsbegründung ergebenden grundsätzlichen Rechtsfragen nicht Stellung zu nehmen, denn schon aus tatsächlichen Gründen könnte dann das Berufungsurteil nicht mit der Hilfsbegründung aufrecht erhalten werden, da es schon an einer eindeutigen Feststellung der Gleichwertigkeit der jetzigen Berufstätigkeit des Klägers und seiner früheren Berufstätigkeit fehlt«, Die Zulassung der Revision zu dem Zweck der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist nur dann möglich, wenn es für die Entscheidung des Kevisionsgerichts auf diese Rechtsfragen ankommt«,
 
Die nach §	219	Abs*	2	BEG	für	eine	Zulassung
 der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor* Die sofortige Beschwerde des Klägers rauß deshalb zurückgev/iesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs* 1, § 225 .Abs* 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO«
Ascher
 Wüstenberg