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BGH · rv a 265/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rv a 265/11

B£G § 219 Rechtssatzs Eine Revision ist vom Bundesgerichtshof nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Nichtzulassung unzutreffend oder mangelhaft begründet hat. mit erheblichem Bluthochdruck beruhe, ein solches Leiden an-lagebedingt sei und die Y/ahrscheinlichkeit einer Verursachung im Sinne der Entstehung nicht erwiesen sei» Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil seine Entscheidung auf einer Beweiswürdigung der vorhandenen Gutachten beruhe und daher die Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG nicht gegeben seien» unanfechtbar, ist, selbst wenn sie auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht (vgl»BGHZ 2, 16 ff und L-M Er» 16 zu § 546 ZPO), handelt es sich bei einem derartigen Aüsspruch nicht um eine etwa vorweggenonmene Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen das eigene Urteil, sondern lediglich um einen im Rahme# des Berufungsurteils liegenden Ausspruch - vgl. 1957 - IV ZB 127/57 -und besonders vom 17» 10» 1957 - IV ZB 180/57)» Ob die Begründung, die das Berufungsgericht für die Nichtzulassung der Revision gegeben hat, der Vorschrift des § 219 Abs» 5 Satz 2 BRG entspricht oder, wie die Beschwerde meint, dies nicht der Fall ist, bedarf daher keiner Entscheidung, vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob irgend ein Fall des § 219 Abs» 2 BEG vor liegt, der die Zulassung der Revision erfordert» 2») Sodann ist die Auffassung der Beschwerde nicht begründet, daß in dem vorliegenden Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Leiden des Klägers anlagebcdingt ist 5 daß es nicht schon bei Beginn der Verfolgung, sondern erst nach der Mißhandlung im Jahre 1933 aufgetreten war und seitdem im wesentlichen konstant geblieben ist» Eine Verschlimmerung eines früheren Leidens durch die Verfolgung liege somit nicht vor. Die Beschwerde meint allerdings, daß in dem hier vorliegen den Pall Uber die Hechtsfragen einer Anwendbarkeit der Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG und des § 9 Abs. 5 BEG zu entscheiden sei» Ihrer Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Was zunächst die Anwendung des § 28 Abs. 2 BEG anlangt, so hat das Berufungsgericht, wie sich aus seinem Beschluß über die Ablehnung der vom Kläger beantragten Tatbestandsberichtigung ergibt, eine Inhaftierung oder Freiheitsentziehung anläßlich der Mißhandlung des Klägers im Jahre 1933 nicht angenommen, so daß es über diese Rechtsfrage,nämlich .eine 7,endung der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG,nicht zu entscheiden hatte. Daß die Annahme, der Kläger habe im Jahre 1933 keine Freiheitsentziehung, sondern lediglich eine Mißhandlung erlitten, möglicherweise auf einem verfahrensrechtlichen Verstoß beruht, ist für die Präge der Zulassung der Revision unerheblich (vgl. Auch die Frage der Anwendung der Grunds at zvor s ehr ift des § 9 Abs® 5 B3G bedsrf keiner Entscheidung mehr durch den Bundesgerichtshof, nachdem diese Frage durch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 6* 12® 57 - IV 2B 229/57 - klargestellt worden ist, und das Berufungsgericht von den hier entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 220 BEG § 363 ZPO § 28 BEG
BerufungsgerichtBEGNichtzulassungBeschwerdeKläger®Revision

Volltext der Entscheidung

2463 007
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Gesetz? B£G § 219
Rechtssatzs Eine Revision ist vom Bundesgerichtshof nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Nichtzulassung unzutreffend oder mangelhaft begründet hat.
Aktenzeichen* XV Z3 265/57
Beschluß des BGH vom 5. Februar 1953 OLG Stuttgart
 rv a 265/11
B	h_	1_ja ß_
In der Entschädigungssache
 des Hermann
N.Y.
W	Street
 Klägers» Berufungsklägers, Beschwerdeführers,
- Frozeßbevollraächtigtes

gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung,
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 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner
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 wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung	r([.
der Revision im Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlan-	.
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desgerichts in Stuttgart vom 26» Juli 1957 zurückgewiesen«	|;|
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten seiner Be-	jij
 schwerde zu tragen; im übrigen ist das Be schwer de verfahren / [i. frei von Gebühren und Auslagen Der Wert des Beschwerde- i!* gegenständes wird auf 15*000 1)2$ festgesetzt.	K.
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G r ü n d e s	*	:3
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I. Der im Jahre 1892 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist und vor seiner Auswanderung in Jahre 1940 als Fellhändler beruflich tätig war, begehrt die Zahlung einer Rente wegen Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit um 50$, mit der Behauptung,daß diese auf nationalsozialistischen Gewaltnaßnahmen beruhe.. Bas Be- " rufungsgericht hat ihm die Gewährung der Rente versagt, weil die Minderung der arwerbsfähigkeit auf einer hochgradigen Arterioskleic .
 
mit erheblichem Bluthochdruck beruhe, ein solches Leiden an-lagebedingt sei und die Y/ahrscheinlichkeit einer Verursachung im Sinne der Entstehung nicht erwiesen sei» Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil seine Entscheidung auf einer Beweiswürdigung der vorhandenen Gutachten beruhe und daher die Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG nicht gegeben seien»
XI» Die gegen die Nichtzulassung erhobene Beschwerde ist nicht begründet»
1«) Zunächst ist es rechtsirrig, die Zulassung der Revision |) damit zu begründen, daß nach rechtestaatlichen Grundsätzen die Entscheidung hierüber dem Revisionsgericht überlassen bleiben müsse, da ein Gericht nicht Richter in eigener Sache sein könne» Abgesehen davon, daß § 546 ZPO auch eine Entscheidung über die Zulassung einer Revision kennt und diese Entscheidung sogar	>
unanfechtbar, ist, selbst wenn sie auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht (vgl»BGHZ 2, 16 ff und L-M Er» 16 zu § 546 ZPO), handelt es sich bei einem derartigen Aüsspruch nicht um eine etwa vorweggenonmene Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen das eigene Urteil, sondern lediglich um einen im Rahme# des Berufungsurteils liegenden Ausspruch - vgl. § 219 Abs» 3 BEG -,ob das Berufungsgericht über Prägen der im § 219 Abs. 2 BEG genannten ^ Art entschieden hat» Ob letzteres zutreffend ist, unterliegt ® nach Maßgabe des § 220 BEG einer Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof. Kommt dieser bei einer solchen Nachprüfung, bei der er an den Ausspruch des Berufungsrichters nicht gebunden ist, zu einer Zulassung der Revision, so kann eine solche eingelegt \:erden und es sind die Gründe, die den Berunfungsrichter veranlaßt haben, eine Revision nicht zuzulassen, ohne sachliche Bedeutung» Komvit dagegen der Bundesgerichtshof zu der Auffassung, daß die im § 219 Abs» 2 BEG genannten Gründe nicht vorliegen und der Ausspruch des Berufungsrichters über die Nichtzulassung mindestens im Ergebnis gerechtfertigt ist, so würde es jeglichen Sinnes entbehren, die Revision nur deshalb zuzulassen, weil ihre Nichtzulassung, wie die Beschwerde meint, vom Berufungs-
gericht nicht oder nicht ausreichend oder unzutreffend begrün-
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det sei» würde dies auch dem in § 363 ZPO zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz widersprechen, daß, wenn die Bntscheidungs-gründe zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig darstellt, das Hechtsir.ittel zurückzuweisen ist» Demzufolge hat der erkennende Senat auch in ständiger Rechtsprechung eine Revision nicht schon deshalb zugelassen, w eil das Berufungsgericht die Nichtzulassung nicht ausreichend begründet hat (vgl .außer der Entscheidung W-Iff 1957,* 1160 die LntScheidungen vom 14» 6. 1957 - IV ZB 127/57 -und besonders vom 17» 10» 1957 - IV ZB 180/57)» Ob die Begründung, die das Berufungsgericht für die Nichtzulassung der Revision gegeben hat, der Vorschrift des § 219 Abs» 5 Satz 2 BRG entspricht oder, wie die Beschwerde meint, dies nicht der Fall ist, bedarf daher keiner Entscheidung, vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob irgend ein Fall des § 219 Abs» 2 BEG vor liegt, der die Zulassung der Revision erfordert»
2») Sodann ist die Auffassung der Beschwerde nicht begründet, daß in dem vorliegenden Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Leiden des Klägers anlagebcdingt ist 5 daß es nicht schon bei Beginn der Verfolgung, sondern erst nach der Mißhandlung im Jahre 1933 aufgetreten war und seitdem im wesentlichen konstant geblieben ist» Eine Verschlimmerung eines früheren Leidens durch die Verfolgung liege somit nicht vor. Einen Beweis dafür, daß das anlagebedingte Leiden durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen wesentlich mitverursacht worden ist, sieht das Gericht auf Grund vorliegende!' ärztlicher Gutachten und medizinischer Literatur nicht als erbracht an» Das Obergutachten der medizinischen Klinik der Universität Heidelberg halte die einmalige körperliche Mißhandlung des Klägers so wenig wie die 15 und 21 tä-' giga Inhaftierung in den Jahren 1938 und 1939 für geeignet, einen
 Dauerhochdruck zu erzeugen oder zu verschlimmern. Seelische Belastungen* denen der Kläger ausgesetzt gewesen ist, könnten den Bluthochdruck nur vorübergehend, aber nicht dauernd steigern«. Die Voraussetzungen, des § 4 2* DV-BEG lägen demnach nicht vor©
Hach diesen tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts liegt ein unter die Bestimmungen des § 219 Abs. 2 B3G gehöriger Pall nicht vor. Die Frage, ob ein Leiden auf Verfolgungsmaßnah-wen beruht d.h* ob der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ge sundheitsschaden und der Verfolgung wahrscheinlich ist, ist eine solche tatsächlicher Art, deren Bejahung oder Verneinung grundsätzlich nicht eine Entscheidung des Hevisionsgerichts erfordert (vgl. die Entscheidungen IV ZB 73/57, 96/57, 127/57, 146/57, 176/57 u.a.).
Die Beschwerde meint allerdings, daß in dem hier vorliegen den Pall Uber die Hechtsfragen einer Anwendbarkeit der Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG und des § 9 Abs. 5 BEG zu entscheiden sei» Ihrer Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
Was zunächst die Anwendung des § 28 Abs. 2 BEG anlangt, so hat das Berufungsgericht, wie sich aus seinem Beschluß über die Ablehnung der vom Kläger beantragten Tatbestandsberichtigung ergibt, eine Inhaftierung oder Freiheitsentziehung anläßlich der Mißhandlung des Klägers im Jahre 1933 nicht angenommen, so daß es über diese Rechtsfrage,nämlich .eine 7,endung der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG,nicht zu entscheiden hatte. Daß die Annahme, der Kläger habe im Jahre 1933 keine Freiheitsentziehung, sondern lediglich eine Mißhandlung erlitten, möglicherweise auf einem verfahrensrechtlichen Verstoß beruht, ist für die Präge der Zulassung der Revision unerheblich (vgl. insbes. RzW 57, 335^8). Denn ein etwaiger Verstoß würde keine gyundeätzliche^Bedeutung haben.
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Auch die Frage der Anwendung der Grunds at zvor s ehr ift des § 9 Abs® 5 B3G bedsrf keiner Entscheidung mehr durch den Bundesgerichtshof, nachdem diese Frage durch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 6* 12® 57 - IV 2B 229/57 - klargestellt worden ist, und das Berufungsgericht von den hier entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen ist.
»
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 BEG zurückzuweisen,
 Karlsruhe, den. 5® Februar 1958 Bundesgerichtshof IV® Zivilsenat
 Ascher Raske v. Werner Wüstenberg Wilden
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