BGH · IV ZB 263/66
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tot »»oh »iolit g#g#u di# TOratai»»* 4t# #«#4 dar ftaahtaaiwlniig das staats hat 4ar tatacliaihtmg 4b#r 41# Sta- »»teilt 4»» Urteil auch nicht re» 4»r hatteheldua# 4#» Staat# to» 10* fSoroafcar 194$ * H a 549/45 - (i*i 1944* m Ur* 52) ab* n#r Staat hat 1» 4i»aa? »1# »iaht b#grönl#t angtaaham* $aau hat 4»r Senat «m»g#f Uhrt, das y*rüfuftn#g#rlcht habe 41t iautaiiruxig«» 4t» SaebTOrst&Bdtgaa* 4»r 41# ci#g»rl» mur sicht untersucht* jedoch 41# »rhohtnt» Befunde km aitiÄslMSii gewürdigt habe, verwerten darren; 4er äacnverständige nahe nicht ef*a * eaagi, die erhobenen Befunde reichuen zu einer aachge&aßen Beurtellang des Leidens nicht aus« hier macht zwar die Beechwerdef.J hrerin geltend, der Swcnverständige irof • Br« Venmlaff habe in seinem Out echten maf * fährt, es v*Urden iteincrlei befände ermähnt, so daß es dam hacnbegutachter kaum möglich sei, sich ein eigenes 0rt«il *u biXden« nie Beschwerdeführerin läßt Jedoch außer acht, daß sich dies» Ausführungen des öachverständigen, die i® Busafteenhaag au eehen sind, aur auf den Inhalt der im 0utachten kurz vorher erwähnten Bescheinigungen der die Klägerin behandelnden Arete Br* Goldberg und Jur« örewpler beziehen, nicht dagegen auf die besamtheit der de® Gutachter vorliegenden Befunde« Bei dieser üscklsge bedeutet es keine Abweichung von der vorerwähnten hat ec hei dung des Beriete, wenn das beruiungsgerloht das von Br« Venzlaff erstattete Aktengutachten als ausreichend angesehen und, in Übereinstimmung mit den sachverständigen, eine suaätsllche neurologische tmtersuchung der Klägerin nicht für erforderlich gehalten hat« Be das Berufungsgericht diesem ärztlichen sachverständigen gefolgt ist, ist far die Meinung der Beschwerdeführerin, die Beurteilung seit ans des Berufungsgerichts sei im ginne des Bauetearteile E*i 1962, ?b Br« 20 durch einen Mangel an Suchhunde beeinflußt, kein Bau«* Die Voraussetzungen, unter denen nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Banats Elfe 1944, 471 Br« 40 die Einholung eines weiteren outachtens oder eines irgänzungagutaehtens geboten ist, liegen hier ersichtlich nicht vor« Ohne Erfolg macht schließlich die Beschwerdeführerin geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das poycnische Beiden mit infer scheinlIchheit als Verfolgungshading* aazusehen sei, da für den «intritt anderer EtSrfaktoren nach de® Kriege keine Anhaltspunkte Vorlagen« Dieser Angriff 1st gegenstandslos« Bonn der Bachverständige Br* Venzleff, dem figs B©rufungsg#rlent gsxolgt ist, hat Ja di# bei der Klägerin bestehende erle tni sreaktive seelische «Jnsuege- cie 3..e eue'ci . cie 3,3 31«.