Ber Bundesgerichtshof • ist zur Bntscheidung über die sofortige Beschwerde dar Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9- Juli 1953 nicht zuständig. Bie Klägerin hat mit der bei der Röstitutions-kammer des Landgerichts Saarbrücken erhobenen Klage auf Grund der Verordnung Hr. 120 über die Rückerstattung geraubter Vermögenswerte (Journal Officiel 1947,1219) die Feststellung begehrt, daß der Ergänzungsbeschluß des Kulturamtes für das Saarland vom 2. Kär2 1939 sowie die Ausführungsanordnung von 1941 j durch die im Wege der Umlegung Grundstücke der Gemarkung Rehlingen (Saarland) den von der Klägerin beerbten jüdischen Eigentümern entzogen und der Beklagten in einer Fläche von 4?2969 ha zugeteilt worden waren, nichtig sind» Sie hat ferner beantragtj die Beklagte zu verurteilen, das ihr zugeteilte Grundstück herauszugeben. Februar 1938 hat das Landgericht die Beklagte nicht zur Rückerstattung des Grundstücks und der Nutzungen, sondern lediglich zur Zahlung einer Entschädigung von 442.646.ffr. April 1958 Berufung zu dem Oberlandesgericht Saarbrücken eingelegt, am 10- Juni 1958 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und auf Verlängerung dieser Frist eingereicht und die Berufungsbegründung am 5. Pas Oberlandesgericht in Saarbrücker, hat durch Beschluß vom 9' Juli 1958 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen« den Beschluß vom 9- Juli 1958 aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und der Berufung gegen das Prteil der Restitutionskammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1 * Februar 1958 stattzugeben* Pie Klägerin hat nicht bestimmt, welches Gericht über ihre Beschwerde befinden soll* Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin nicht zuständig, da gegen Urteile des Oberlandesgerichts Saarbrücken in Rückerstattungssachen die Revision zu dem Bundesgerichtshof nicht stattfindet und deshalb auch die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht statthaft ist (§ 133 GVG, § 519 b Abs* 2 ZPO). Erst nach Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland konnte eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse des Oberlandesgerichts Saarbrücken begründet werden, soweit die Bestimmungen des Saarvertrags nicht entgegenstehen (Art. 1 des Saarvertrags5 § 1 Abs 1 und 2 des Gesetzes Uber die Eingliederung des Saar-landee von 23» Dezember 1956 - BGBl» I> 1011 -). Der saarländische Gesetzgeber wollte auch in Rückerstattungssachen den Re.chtmittelzug zu dem Bundesgerichtshof nicht eröffnen o Denn er hat in Art. 9 Nr* 6 Abs.4 und ITr. 17 Abs.3 des Rechts angloichungsgesetzes im Gegensatz zu der Regelung in Zivilsachen bestimmt, daß das Oberlandesgericht Saarbrücken für die
XV ZB 262/58 2514 055 Beschluß In Sachen der Traute S , W rue jjqmhb* Klägerin und Beschwerdeführerin . - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br- in Sj gegen die Oemeande SiflBHB’ vertreten durch ihren 1. Bürgermeister, Beklagte und Beschwerdegegnerins - proseßbevollraächtigte: Rechtsanwälte in Sal hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1953 beschlossen? Ber Bundesgerichtshof • ist zur Bntscheidung über die sofortige Beschwerde dar Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9- Juli 1953 nicht zuständig. Bie Sache wird an das Oberlandesgericht Saarbrücken zurückgegeb en. S r ü n de % Bie Klägerin hat mit der bei der Röstitutions-kammer des Landgerichts Saarbrücken erhobenen Klage auf Grund der Verordnung Hr. 120 über die Rückerstattung geraubter Vermögenswerte (Journal Officiel 1947,1219) die Feststellung begehrt, daß der Ergänzungsbeschluß des Kulturamtes für das Saarland vom 2. Kär2 1939 sowie die Ausführungsanordnung von 1941 j durch die im Wege der Umlegung Grundstücke der Gemarkung Rehlingen (Saarland) den von der Klägerin beerbten jüdischen Eigentümern entzogen und der Beklagten in einer Fläche von 4?2969 ha zugeteilt worden waren, nichtig sind» Sie hat ferner beantragtj die Beklagte zu verurteilen, das ihr zugeteilte Grundstück herauszugeben. Die Berichtigung des Grundsbuchs und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin zu bewilligen, Rechnung Uber die während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen zu legen und die Nutzungen entsprechend der Bestimmungen der VO Nr» 120 herauszugeben* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise beantragt, anstelle der Rückerstattung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung anzuordnen« ♦ Durch rechtskräftiges 3Peilurteil vom 25* November 1953 mit Berichtigungsbeschluß vom 28. Januar 1954 hat das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben. In dem den Parteien am 5. und 9- April zugestellten, im schriftlichen Verfahren ergangenen Schlußurteil vom 1. Februar 1938 hat das Landgericht die Beklagte nicht zur Rückerstattung des Grundstücks und der Nutzungen, sondern lediglich zur Zahlung einer Entschädigung von 442.646.ffr. gemäß § 6 a des saarl- Ausführungsgesetzes zur VO Nr. 120 vom 30. Juni 1949 (Amtsbl. 8. 688) in der Fassung des Gesetzes vom 7c Juli 1953 (Amtsbl. S. 428) verurteilt. Die Klägerin hat gegen diese’Entscheidung am 30. April 1958 Berufung zu dem Oberlandesgericht Saarbrücken eingelegt, am 10- Juni 1958 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und auf Verlängerung dieser Frist eingereicht und die Berufungsbegründung am 5. Juli 1958 nachgebracht. Pas Oberlandesgericht in Saarbrücker, hat durch Beschluß vom 9' Juli 1958 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen« Hit der beiia Oberlandesgericht Saarbrücken eingelegten sofortigen Beschwerde bittet die Klägerin., den Beschluß vom 9- Juli 1958 aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und der Berufung gegen das Prteil der Restitutionskammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1 * Februar 1958 stattzugeben* Pie Klägerin hat nicht bestimmt, welches Gericht über ihre Beschwerde befinden soll* Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin nicht zuständig, da gegen Urteile des Oberlandesgerichts Saarbrücken in Rückerstattungssachen die Revision zu dem Bundesgerichtshof nicht stattfindet und deshalb auch die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht statthaft ist (§ 133 GVG, § 519 b Abs* 2 ZPO). # Das im Gebiet der ehemaligen französischen Besatzungszone zunächst einheitlich durch die VO Br* 120 des französischen öberkommandi er enden in Deutschland vom 10* November 1957 geregelte RUckerstattungsrecht nahm wie auch das sonstige materielle und prozessuale Recht im Saarland nach Inkrafttreten seiner Verfassung vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl* S. 1077) und der Erlasse der französischen Regieruilg über die Befugnisse des Hohen Kommisars im Saarland und seine Vollmachten vom 31 c Dezember 1947 (Amtsbl. 1948, 78, 79) eine vom Recht der Länder s des Bundes und der Besätzungsmächte Deutschlands unabhängige Entwicklung. Der Bundesgerichtshof hatte auf Grund des Art» 1 Nr« 52 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12, September 1950 (BGBl 1949/50? 455)? das nur im Gebiet der in der Präambel des Grundgesetzes genannten Länder , aber nicht im Saarland galt, bi© zu dem Inkrafttreten des Saarvertrags (BGBl. II. 1956, 1587) sm 1«- Januar 1957 keine Gerichtsbarkeit, über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken zu befinden. Erst nach Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland konnte eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse des Oberlandesgerichts Saarbrücken begründet werden, soweit die Bestimmungen des Saarvertrags nicht entgegenstehen (Art. 1 des Saarvertrags5 § 1 Abs 1 und 2 des Gesetzes Uber die Eingliederung des Saar-landee von 23» Dezember 1956 - BGBl» I> 1011 -). Das mit Ablauf des 31» Dezember 1956 in Kraft getretene saarländische Rechtsangleichungsgesetz vom 22. Dezember 1956 (Amtsbio S,1667) hat für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten den Rechtsmittelzug von den Gerichten des Saarlandes zu dem Bundesgerichtshof nach Maß gäbe des GVG und der ZPO eröffnet (Art, 1 und 2 des Rechtsangleichungsgesetzes) » Die Einführung dieser Bundesgesetze konnte jedoch weder das im Saarland vor der Eingliederung geltende prozessuale Rückerstattungsrecht, das nur im Saarland bestehende Gerichte als Rechtsmittelgerichte zuließ, erweitern noch eine Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtshofs in Rückerstattungs-sachen begründen. Denn das GVG regelt nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Restitutionsverfahren? Rückerstat-tungsrechtliehe Prozesse sind keine bürgerlichrechtlichen Stroi tigkeiten (§13 GVG) im Sinne des § 13? GVGj sie sind im letzten Rechtzug auf Grund des Art. 6 des 3» Teils in Verbindung mit dem Anhang zu diesem Teil des ÜberleitungsVertrags (BGBl II 1955; 405, 423, 424) besonderen Gerichten zugewiesen. Der saarländische Gesetzgeber wollte auch in Rückerstattungssachen den Re.chtmittelzug zu dem Bundesgerichtshof nicht eröffnen o Denn er hat in Art. 9 Nr* 6 Abs. 4 und ITr. 17 Abs. 3 des Rechts angloichungsgesetzes im Gegensatz zu der Regelung in Zivilsachen bestimmt, daß das Oberlandesgericht Saarbrücken für die % Entscheidung über die Rechtsmittel, die beim nunmehr beseitigten saarländischen Revisionsgericht in Restitutionssachen eingelegt worden waren, zuständig.ist. Dieser Reohtszustand entspricht Art, 53 des Saarvertrags und Art. 1 der Anl, 17 zu dem Saarvertrag (BGBl II 1956, 1587, 1616, 1759), die vorsehen, daß das Hückerstattungsreeht des Saarlandes in der vor der Singliederung bestehenden Porm erhalten bleibt. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Saarbrücken zurückgegeben (vgl. RGZ 130, 345, 348), damit die Klägerin bestimmen kann, welches Gericht über ihre sofortige Beschwerde entscheiden soll. Ascher Raske Johannsen ^ Wi’Stenberg Wilden