Das Berufungsgericht hat den aus dem Ausweichberuf des Bäckergesellen verdrängten Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft, weil er in diesem Beruf ein den Richtsatz des mittleren Dienstes erreichendes Einkommen auch in der Zeit, in der er kein Berufsanfänger mehr gewesen wäre, nicht erzielt hätte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Einstufung ist jedoch aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden und wirft keine grundsätzlichen ungeklärten Rechtsfragen auf.Wenn der vor der Auswanderung als Bäckergeselle tätig gewesene Kläger durch die Verfolgung daran gehindert worden ist, die Meisterprüfung abzulegen, um danach selbständig erwerbstätig zu sein, so hat er einen weiteren Ausbildungsschaden erlitten (Senatsurteil HzW 1964, 390 Nr. 41). Er hätte die dafür vorgesehene Entschädigung zu beanspruchen (§§ 115, 116 BEG), wenn diese ihm nicht bereits wegen des verfolgungsbedingten Schadens in der vorberuflichen Ausbildung zustünde. nicht an, denn der Kläger hat sich dort nioht als selbständiger Bäcker betätigen und dadurch den durch die Verhinderung der Meisterprüfung entstandenen Schaden ausgleichen können. wegen dee in unselbständiger Erwerbstätigkeit erlittenen Schadens maßgebend ist, kann aber jedenfalls nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger ohne die Verfolgung nach der Ablegung einer weiteren Prüfung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergegangen wäre* Wenn auch diese selbständige Tätigkeit ebenfalls im Rahmen des Bäckerhandwerks, in dem der Kläger unselbständig tätig war, erfolgt wäre, so hätte es sich doch nicht mehr um den Beruf des in abhängiger Stellung befindlichen Angestellten, sondern um den des unabhängigen Gewerbetreibenden, also um einen anderen Beruf gehandelt* Die Aussichten, von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit hinüberzuwechseln, gehören nicht zu den beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, die sich nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs.4 3* DV-BEG auf die Einstufung auswirken können* Da auch im übrigen die nach § 219 Abs* 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen*
2496 017 / BUNDESGERICHTSHOF iv zb 260/67 BESCHLUSS in der Entschädigungssaehe des Werkaufsehers Hana (Harry) Road, LI England - Prozeßbevollraächtigter: Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsiechen Minister des Innern Hannover, Lavesallee 6, Beklagten und Beschwerdegegner Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 27* September 1967 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 1967 wird zurttckge-wiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gr ü n d e ; Das Berufungsgericht hat den aus dem Ausweichberuf des Bäckergesellen verdrängten Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft, weil er in diesem Beruf ein den Richtsatz des mittleren Dienstes erreichendes Einkommen auch in der Zeit, in der er kein Berufsanfänger mehr gewesen wäre, nicht erzielt hätte. Die Tatsache, daß der Kläger die Meisterprüfung habe ablegen und selbständig werden wollen, müsse bei der Einstufung unberücksichtigt bleiben. Die sofortige Beschwerde meint, der in $ 76 Abs. 1 Satz 5 BEG verwendete Begriff der beruflichen Entwick-lungsmöglichkeiten bedürfe der Klärung. Der Beruf des Klägers sei Bäcker, nicht Bäckergeselle. Entscheidend sei die Gestalt, von der anzunehmen sei, daß sie endgültig bleibe. Es komme darauf an, was der Kläger, der Meister habe werden wollen und die dafür erforderlichen Fähigkeiten gehabt habe, wirklich verloren habe. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Einstufung ist jedoch aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden und wirft keine grundsätzlichen ungeklärten Rechtsfragen auf. Wenn der vor der Auswanderung als Bäckergeselle tätig gewesene Kläger durch die Verfolgung daran gehindert worden ist, die Meisterprüfung abzulegen, um danach selbständig erwerbstätig zu sein, so hat er einen weiteren Ausbildungsschaden erlitten (Senatsurteil HzW 1964, 390 Nr. 41). Er hätte die dafür vorgesehene Entschädigung zu beanspruchen (§§ 115, 116 BEG), wenn diese ihm nicht bereits wegen des verfolgungsbedingten Schadens in der vorberuflichen Ausbildung zustünde. Darauf, ob es im Aufnahmeland eine Meisterprüfung gibt, käme es • t nicht an, denn der Kläger hat sich dort nioht als selbständiger Bäcker betätigen und dadurch den durch die Verhinderung der Meisterprüfung entstandenen Schaden ausgleichen können. Bei der Einstufung, die für die Entschädigung T ►*, .* vr > <r * ^. i¥V-. •*. * wegen dee in unselbständiger Erwerbstätigkeit erlittenen Schadens maßgebend ist, kann aber jedenfalls nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger ohne die Verfolgung nach der Ablegung einer weiteren Prüfung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergegangen wäre* Wenn auch diese selbständige Tätigkeit ebenfalls im Rahmen des Bäckerhandwerks, in dem der Kläger unselbständig tätig war, erfolgt wäre, so hätte es sich doch nicht mehr um den Beruf des in abhängiger Stellung befindlichen Angestellten, sondern um den des unabhängigen Gewerbetreibenden, also um einen anderen Beruf gehandelt* Die Aussichten, von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit hinüberzuwechseln, gehören nicht zu den beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, die sich nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs. 4 3* DV-BEG auf die Einstufung auswirken können* Die Rechtslage gibt zu Zweifeln keinen Anlaß* Die Stellung einer Person, die in einem Betrieb tätig war, in dem sie später eine leitende Stellung einnehmen sollte, ist mit der des Klägers nicht vergleichbar; darauf, nach welchen Grundsätzen die Einstufung einer solchen Person vorzunehmen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs* 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg