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BGH · iv-ZB 260/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv-ZB 260/63

3. DV-BEGr § 14 Bei Einkünften einSB Verfolgten aus der Ausübung oinoo freien Berufs ist eine Aufgliederung der Einkünfte in Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten und in Entgelt für die Nutzung der Praxisräume und der Einrichtung nicht zulässig. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Neustadt a.d. Weinstraße vom 25. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgoführt, daß der Schadens der dem Kläger durch Boykottmaßnahmen zugefügt worden ist, nicht auf gespalten werden kann in einen Schaden aus der Verwertung der Arbeitskraft des Rechtsanwalts und in einen Schaden in der Nutzung der der Anwaltspraxis dienenden Vermögenswerte. Nach allgemeiner Anschauung hängt bei einer Rechtsanwaltspraxis die Höhe dos Gev/inno so sehr von der persönlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, daß die Nutzung der Geschäftsräume und ihre Einrichtung in diesem Zusammenhang eine ganz untergeordnete Rollo spielen (ebenso Blessin/Ehrig/Wilden, BEG, 3* Aufl An. 10 zu § 6, S. 505)* Dem entspricht es, daß nach Anwaltsstandesrecht die Verpachtung einer Anwaltskanzloi und ihrer Einrichtung nicht zulässig ist. Bei Einkommen aus selbständiger Arbeit, zu dem das von den Angehörigen dor freien Berufe erzielte Einkommen gehört, sieht das Gesetz eine solche Aufgliederung des Einkommens nicht vor Gegen diese Erwägungen spricht nicht, daß der vcr-folgungsbedingte Verlust des good will einer Anwaltspraxis nach § 56 BEG zu entschädigen ist. Da auch die in § 219 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BEG normierten Zulassungsgründe nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
NutzungAnwaltspraxisBEGArbeitskraftEinkommenEinrichtungKlägerRechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
3. DV-BEGr § 14
Bei Einkünften einSB Verfolgten aus der Ausübung oinoo freien Berufs ist eine Aufgliederung der Einkünfte in Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten und in Entgelt für die Nutzung der Praxisräume und der Einrichtung nicht zulässig.
BGH, Besohl, v. 10. April 1964	-	iv	ZB 260/63 -
OLG Neustadt/ffejnstr.
LG Prankenthal (Pfalz)
IV_ZB_260/63.
In der EntschädigungsSache
 des Rechtsanwalts Dr. Walter B	„	K
H^B^atraße®s
Klägers und Beschwerdeführers,'-- vertreten durch sich selbst -
gegen
 das Land Rheinland-Bfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedorgut machung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV« Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der BundGericht er Johannsen, Wtistenberg, Maaß und Wilden
 in der Sitzung vom 10. April 1964 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Neustadt a.d. Weinstraße vom 25. April 1963 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebtihren und Auslagen werden nicht erhoben! die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen.
istr.,
 
Gr Und e :
Der im Jahre 1898 geborene Kläger war seit 1924 Rechtsanwalt in	Nach seiner Behauptung waren
 untor seinen Klionten zahlreiche Juden; zu dem von ihm geleiteten Verband der Tennisvereine in CflHl gehörte ein Tennisclub mit überwiegend jüdischen Mitgliedern. Nach 1933» eo behauptet der Kläger weiter, habe die NSDAP das Gerücht verbreitet, der Kläger soi Judo oder HalbJude. Dadurch seien in den Jahren 1934 bis 1940 soine Einnahmen aus der Anv/altstätigkoit erheblich zurückgegangen. Wegen dieses Berufsschadens orhült der Kläger die Rente mit den jeweiligen Höchstsätzen.
Jetzt fordert der Kläger eine Entschädigung des Vermögensschadens, der nach seinem Vorträge darin be-stehon soll, daß er infolge des verfolgungsbedington Rückganges seiner Einnahmen die aus 6 gemieteten Räumen bestehende, großzügig und oiegant cingtdichtete Praxis nur in geringerem Umfange habS nutzen können. Diesen Nutzungeschaden hat er mit 6.984 DM berechnet.
Die Entsohädigungsbehörde hat dem Kläger dieso Entschädigung versagt. Die Entschädigungsgerichte habon die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht h<*t die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Mit seiner nach § 220 Abs. 1 BEO zulässigen sofortigen Beschwerde will dor Kläger erreichen, daß dio Revision
 
zugeiaasen wird, damit der Bundesgerichtshof über den Rechtsstreit entscheiden kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung dieses Rechtsmittels nach § 219 Abs. 2 BEG liegen jedoch nicht vor»
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgoführt, daß der Schadens der dem Kläger durch Boykottmaßnahmen zugefügt worden ist, nicht auf gespalten werden kann in einen Schaden aus der Verwertung der Arbeitskraft des Rechtsanwalts und in einen Schaden in der Nutzung der der Anwaltspraxis dienenden Vermögenswerte. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden ist, ist eine Anwaltspraxis kein Gewerbebetrieb, boi dem der Gewinn zu einem Teil als Zins des investierten . Kapitals angesehen wird. Nach allgemeiner Anschauung hängt bei einer Rechtsanwaltspraxis die Höhe dos Gev/inno so sehr von der persönlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, daß die Nutzung der Geschäftsräume und ihre Einrichtung in diesem Zusammenhang eine ganz untergeordnete Rollo spielen (ebenso Blessin/Ehrig/Wilden, BEG, 3* Aufl Anm. 10 zu § 6, S. 505)* Dem entspricht es, daß nach Anwaltsstandesrecht die Verpachtung einer Anwaltskanzloi und ihrer Einrichtung nicht zulässig ist. Auch der Entschädigungsgesetzgeber hat in § 14 Abs. 2 Satz 2 der 3« DV-BEG eine Aufteilung der Gesamteinkünfte in den auf diej Tätigkeit des Verfolgten entfallenden Anteils und den Anteil, der als Nutzung des investierte» Kapitals anzusehen ist, nur für Einkommen aus Gewerbe und aus Land-und Forstwirtschaft vorgesehen. Bei Einkommen aus selbständiger Arbeit, zu dem das von den Angehörigen dor freien Berufe erzielte Einkommen gehört, sieht das Gesetz eine solche Aufgliederung des Einkommens nicht vor
 
Daraus folgt, daß das gesamte Einkommen eines Rechtsanwalts entschädigungsrechtlioh so angesehen wird, als oh es ausschließlich auf der Nutzung der Arbeitskraft beruht.
Gegen diese Erwägungen spricht nicht, daß der vcr-folgungsbedingte Verlust des good will einer Anwaltspraxis nach § 56 BEG zu entschädigen ist. Ein derartiges besonderes Entgelt für die Einrichtung einer Anwaltspraxis wird nur bezahlt, wenn der Erwerber darin die Grundlage für eine besonders vorteilhafte Ausnutzung seiner Arbeitskraft sieht (RzW I960, 123 Nr. 24$ I960,
 312 Nr. 21 $ 1962, 271 Nr. 20). Aus diesen Gründen wäre bei einer Zulassung der Revision Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung nicht ohne weiteres aus dem Gesetz abzuleiten ist, nicht zu entscheiden. Da auch die in § 219 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BEG normierten Zulassungsgründe nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Maaß