Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26* April 1961 wird zurückgewiesen. Für die Zeit des Aufenthalts in dieser Anstalt bestehe deshalb kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheiti Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschv/erde ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 43 BEG Entschädigung nur für Zeiten geleistet wird, in denen der Verfolgte seiner Freiheit derart beraubt v/ar, daß er unter haftartigen Bedingungen leben mußte. Diese Entscheidung berücksichtigt, daß die Häftlinge eines Konzentrationslagers in der Zeit des Zusammenbruchs unmittelbar nach dem Abrücken der Bewachungsmannschaften auf Grund der damaligen Verhältnisse die Freiheit noch nicht gebrauchen konnten und für sie haftähnliche Bedingungen zunächst fortbestanden. Auf die in dem Urteil des Berufungsgerichts hilfsweise angestellten Erwägungen darüber, daß der Aufenthalt der Erblasserin in der Anstalt, wenn er als Freiheitsentziehung betrachtet v/erden könnte, auf die französische Regierung zurückgehen und keinen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze darstellen würde, und auf die von der sofortigen Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwendungen kommt es, da eine Freiheitsentziehung mit Recht verneint ist, nicht an, und es braucht deshalb dazu nicht Stellung genommen zu werden.
IV ZB 260/61 2519 003 Beschluß In der Entschädigungssache der Auguste - Prozeßhevollmächtigter Klägerin und : Rechtsanwalt Beschwerdeführerin. m gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzstr. 9, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1961 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26* April 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. i Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe : Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Erblasserin während ihres Aufenthalts im Hospital von Saint-Laurent-du-Pont zwar keine uneingeschränkte persönliche Freiheit genossen habe, daß ihr aber dort nicht im Sinne des § 43 BEG die Freiheit entzogen gewesen sei. Sie sei in dem Hospital nicht wie ein Häftling gehalten worden, sondern in ihrer Bewegungsfreiheit nur soweit eingeschränkt gewesen, v/ie das zur Durchführung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anstalt unvermeidlich gewesen sei. Für die Zeit des Aufenthalts in dieser Anstalt bestehe deshalb kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheiti Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschv/erde ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 43 BEG Entschädigung nur für Zeiten geleistet wird, in denen der Verfolgte seiner Freiheit derart beraubt v/ar, daß er unter haftartigen Bedingungen leben mußte. Das ergibt sich aus den in § 43 Abs. 2 BEG angeführten Beispielen einer Freiheitsentziehung und entspricht der Rechtsprechung des Senats (RzW 1957, 328 Nr. 28). Die Entschädigung wegen Schadens an Freiheit wird, wie sich aus dem Gesetz ergibt, nicht schon dafür geleistet, daß der Verfolgte infolge nationalsozialistischer Gewaltmaß-nahraen Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit auf sich nehmen mußte, insbesondere nicht in seine Heimat zurückkehren konnte, sondern dafür, daß er als Häftling leben mußte. Daß für die Erblasserin nach ihrer Verbringung in das Hospital keine derartigen haftartigen Bedingungen mehr fortbestanden, hat das Berufungsgericht festgestellt. Eine ausdrückliche Entlassung und Befreiung aus der Gefangenschaft ist für die Annahme der Beendigung des EntschädigungsZeitraums nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz kann hier nicht herangezogen werden, da nach diesem Gesetz bei den sogenannten echten Kriegsgefangenen die Zeit der Pesthaltung in ausländischem Gewahrsam unabhängig davon, wie dieser sich im einzelnen gestaltete, maßgebend ist (BVerwG NJW 1958, 1056 Nr. 20). Der Entscheidung des Senats, die RzW 1961, 28 Nr. 17 veröffentlicht ist, widerspricht das Urteil des Berufungsgerichts ebenfalls nicht. Diese Entscheidung berücksichtigt, daß die Häftlinge eines Konzentrationslagers in der Zeit des Zusammenbruchs unmittelbar nach dem Abrücken der Bewachungsmannschaften auf Grund der damaligen Verhältnisse die Freiheit noch nicht gebrauchen konnten und für sie haftähnliche Bedingungen zunächst fortbestanden. Eine grundsätzliche Rechtsfrage, die noch der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf, liegt nach .alledem nicht vor, auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Auf die in dem Urteil des Berufungsgerichts hilfsweise angestellten Erwägungen darüber, daß der Aufenthalt der Erblasserin in der Anstalt, wenn er als Freiheitsentziehung betrachtet v/erden könnte, auf die französische Regierung zurückgehen und keinen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze darstellen würde, und auf die von der sofortigen Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwendungen kommt es, da eine Freiheitsentziehung mit Recht verneint ist, nicht an, und es braucht deshalb dazu nicht Stellung genommen zu werden. Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Die sofortige Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loev/enheim Dr.Graf