* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Kosten der sofortigen Beschwerde, Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung, die nach § 93 BEG, § 33 3« DV-BEG für die Höhe der vom Kläger gewählten Berufsschadensrente maßgebend ist, nicht über den 31o Juli 1945 hinaus aus- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger auch ohne die Verfolgung seine Arbeitsstelle in Danzig bei der Vertreibung der Deutschen im Mai 1945 verloren hätte. es mUsse Mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei der Annäherung der russischen Truppen nicht geflohen wäre und sich deshalb im Jahre 1945 an seinem früheren Wohnort Danzig in derselben Lage befunden habe, die sich für ihn ergeben hätte, wenn er seine Arbeitsstelle nicht schon vorher aus Verfolgungsgründen, sondern erst im Mai 1945 verloren hätte. Soweit die sofortige Beschwerde sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, daß der Kläger, wenn er nicht im Konzentrationslager inhaftiert gewesen und nach der Befreiung von den russischen Truppen nach Danzig zurückgebracbt worden wäre, vor den heranrücken-den sowjetischen Armeen nicht geflohen wäre, greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an« Damit kann ßXe die Zulassung der Revision nicht erreichen. Mit der Feststellung, daß sich ohne die Verfolgung der Geschebensablauf nach allgemeinen Erfabrungssätzen mit größter Wahrscheinlichkeit so ereignet hätte, wie es das Berufungsgericht ausgefUhrt hat sind die Voraussetzungen des § 9 Abs» 5 BEG a.P. wie auch die des § 9 Abs* 5 BEG in der Passung des Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG dargetan. Die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor« Die sofortige Beschwerde des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 9 BEG
VerfolgungBEGBerufungsgerichtBerufungsgerichtsUmstandBeschwerdeKlägerDanzig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV_ZB_2§7/65
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Hegierungsangestellten Helmut
R
9
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 gegen
t
das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen,	Afl^platzflfc
 Beklagten und Beschwerdegegner
/
/
• i
I *
 
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr, Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 15« Dezember 1965 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Bevision in dem Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Neustadt/
V/einstr, vom 20. November 1964 wird zurück-gewiesen*
Der Kläger trägt die außergerichtlichen
s
Kosten der sofortigen Beschwerde,
 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung, die nach § 93 BEG, § 33 3« DV-BEG für die Höhe der vom Kläger gewählten Berufsschadensrente maßgebend ist, nicht über den 31o Juli 1945 hinaus aus-
 
gedehnt werden könne, da der Berufsschäden des Klägers auch ohne die vorausgegangene Verfolgung in vollen Umfang spätestens am 8* Mai 1945 eingetreten wäre (§9 Abs. 5 BEG a.F.) .
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger auch ohne die Verfolgung seine Arbeitsstelle in Danzig bei der Vertreibung der Deutschen im Mai 1945 verloren hätte. In dem Berufungsurteil wird weiter unter eingehender Darlegung der nach der Meinung des Berufungsgerichts dafür sprechenden Umstände ausgeführt,
 iv	,
es mUsse Mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei der Annäherung der russischen Truppen nicht geflohen wäre und sich deshalb im Jahre 1945 an seinem früheren Wohnort Danzig in derselben Lage befunden habe, die sich für ihn ergeben hätte, wenn er seine Arbeitsstelle nicht schon vorher aus Verfolgungsgründen, sondern erst im Mai 1945 verloren hätte.
Soweit die sofortige Beschwerde sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, daß der Kläger, wenn er nicht im Konzentrationslager inhaftiert gewesen und nach der Befreiung von den russischen Truppen nach Danzig zurückgebracbt worden wäre, vor den heranrücken-den sowjetischen Armeen nicht geflohen wäre, greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an« Damit kann ßXe die Zulassung der Revision nicht erreichen. Es trifft euch nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie die sofortige Beschwerde meint, seine Entscheidung auf bloße Vermutungen gestützt habe. Mit der Feststellung, daß sich ohne die Verfolgung der Geschebensablauf nach allgemeinen
 Erfabrungssätzen mit größter Wahrscheinlichkeit so ereignet hätte, wie es das Berufungsgericht ausgefUhrt hat sind die Voraussetzungen des § 9 Abs» 5 BEG a.P. wie auch die des § 9 Abs* 5 BEG in der Passung des Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG dargetan. Mit absoluter Sicherheit läßt sich ein hypothetischer Geschehensablauf niemals feststellen. Wenn das Berufungsgericht ermittelt hat, wie die Ereignisse mit größter Wahrscheinlichkeit verlau fen wären, so ist damit festgestellt, wie der Geschehens ablauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewesen wäre; denn zwischen der größten, also der größtmöglichen, und der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit läßt sich kein Unterschied machen.
Über grundsätzliche Rechtsfragen, die einer Klärung bedürfen/ ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.
a«
. t
Der sbifrörtigen Beschwerde kann auch nicht das Vorbringen zu dem Erfolg verhelfen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Vertagungsantrag des Klägers, der die Sache unter dem neu vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt des § 9 Abs. 5 BEG habe vorbereiten wollen, nicht entsprochen. Die Entscheidung darüber, ob unter den gegebenen Umständen die Vertagung der Verhandlung geboten ist, um einer Partei Gelegenheit zur weiteren Vorbereitung ihres Vortrags zu geben, richtet sich weitgehend nach den besonderen Umständen des Einzelfulleo. Sie betrifft keine Rechtsfrage von einer darüber hinausgehenden allgemeinen Bedeutung« In einer etwa erfolgten Ablehnung der Vertagung würde deshalb auch keine Ab-
 
weichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegen, und sie würde nicht zur Fortbildung des Hechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich machen«
Es sei noch darauf hingev/iesen, daß es für die Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung ist, wie die Rechtsfrage, ob die Zeit vom 1. Oktober 1939 bis zu dem 31« Juli 1945 aus dem Entscbädigungszeitraum herausgenommen werden durfte, zu entscheiden ist« Auch wenn die Zeit in den Entschädigungszeitraum einbezogen wird, kommt fUr den Kläger keine höhere; als die ihm zuerkannte Rente in Betracht«
Die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor« Die sofortige Beschwerde des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscbeidung beruht auf § 209 Abs„ 1, § 225 AbSo 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPOc
 Ascher
Wüsteaberg