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BGH

Gericht: BGH

tie gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet» Denn die nach § 219 BEG erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision sind nicht gegebene Verfahrensrechtliche Fragen« die eine über den Fall des Klägers hinausgehende allgemeine Bedeutung haben» liegen hier nicht vor und werden auch von der Beschwerde nicht vorgetragen,. Das Berufungsgericht hat eine Verfolgung des Klägers aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus bejaht«. Schäden, die infolge Richtanlegung von Bargeld durch die Währungsreform entstanden sein sollten, nicht der Verfolgung eigentümlich seien und die Unmöglichkeit,, vorhandenes Kapital wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, kein Nutzungsschaden sei« Schäden an Nutzungen im Sinne des § loo BGB habe der Kläger nicht dargetan« Auch diese Rechtsansicht entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und steht auch mit der bereits vom Beruf ungsgericht angeführten Rechtsprechung im Sinklang• Unter Nutzung in Sinne des § 56 BEG kann nur dasselbe verstanden werden, was nach § loo BGB Nutzung ist. kommt esr ganz abgesehen von der Präge« inwieweit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 561 Abs* 2 ZPO nicht für das Revisionsgericht bindend sind, grundsätzlich nicht auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit« sondern nur darauf anr ob der zu entscheidende Pall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft« die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf (vgl« auch die Entscheidung LM Ilr* 14 zu § 219 BEG)«

Zitierte Normen: § 176 BEG
BGBFrageBEGBerufungsgerichtgrundsätzlichBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IT.ZB. 257/59
Beschluß
 des Eaufmaims Wilhe 1m R
schaft	Hi
- Froze ßbevollmächtigte
 In der Entschädigungssache
 in SKreis Graf-
.L*.
und
 traße B,
Klägers und Beschwerdeführers
 Rechtsanwälte Br in
 gegen
das Land Hiedersachsen*
vertreten durch den Ivied er sächsischen Minister des Innern
 in Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner«
wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 2, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des 0herlandesgerichts in Celle vom 22, Mai 1959 kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen* zurückgewiesen, Der Wert des Beschwerde'gegenstandes wird auf 75<>ooo DM festgesetzt,
n d e ?
Ber Kläger begehrt mit der Behauptung^ aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen u, a, an seinem Vermögen und in seinem beruflichen Portkommen geschädigt worden zu sein* eine Entschädigung in Höhe von 75*ooo UM, Biese ist ihm von den Entschädigungsorganen versagt worden.
Eine Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht sugelassen«
2 -
tie gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet» Denn die nach § 219 BEG erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision sind nicht gegebene
vV'as zunächst die Frage anlangt» welche Ermittlungen die Entschädigungsorgane anstellen und welche Beweise sie erheben müssen, um der Bestimmung des § 176 BEG zu genügen,, so hängt deren Beantwortung grundsätzlich von den Umständen des einzelnen Falles ab» Bas hat der erkennende Senat bereits wiedei’holt entschieden (vglo insbesondere LM Nr«, 13 zu § 219 BEG) und bedarf daher nicht einer nochmaligen Entscheidung«, Verstöße gegen den § 176 BEG können daher grundsätzlich nur für den in Frage stehenden Einzelfall» nicht jedoch von allgemeiner Bedeutung sein* Dasselbe muß auch von sonstigen verfahrensrechtlichen Vorschrif tei wie der des § 286 oder 139 ZTK) gelten» wie dies der Senat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl«, LM Nr« 7 und 9 su § 219 BEG)*. Verfahrensrechtliche Fragen« die eine über den Fall des Klägers hinausgehende allgemeine Bedeutung haben» liegen hier nicht vor und werden auch von der Beschwerde nicht vorgetragen,.
Das Berufungsgericht hat eine Verfolgung des Klägers aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus bejaht«. Es hat aber einen entschädigungsfähigen Berufs- und Vermöge ns schaden verneint«, Hierbei hat es als • Verfolgungszeitraum nur einen solchen von 1934 bis 1937 als erwiesen angesehen«. Sine Entschädigung für den Berufsschäden hat es versagt» weil Umsatz« Aktiva und Kapital des Unternehmens des Klägers in dieser Zeit nicht zurückgegangen* sondern gestiegen sind.und zwar von i«5780ooor-
3 -
bzw« 378/roo bzw. 329«3oo EM auf 2c557*ooo bzw* 698o3oo bzw. 626o3oo BMc Infolgedessen fehle es an der nach § 66 BUG- erforderlichen Eiiikommensminderung? außerdem habe der Kläger trotz seiner Verfolgung stets eine ausreichende Debensgrundlage gehabt*
Die damit vertretene Hechtsauffassung entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und auch der Rechtsprechung des Senats (vgl/ LSI Nr« . 5 zu § 66 B-^G). Irgendeine entscheidungsbedürftige Rechtsfrage wird hinsichtlich des Berufsschadens von der Beschwerde auch nicht vorgetragen«
Einen entschädigungsfähigen Vermögensschaden hat das Berufungsgericht verneinte weil der Kläger keine Substanzverluste gehabt habe. Schäden, die infolge Richtanlegung von Bargeld durch die Währungsreform entstanden sein sollten, nicht der Verfolgung eigentümlich seien und die Unmöglichkeit,, vorhandenes Kapital wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, kein Nutzungsschaden sei« Schäden an Nutzungen im Sinne des § loo BGB habe der Kläger nicht dargetan«
Auch diese Rechtsansicht entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und steht auch mit der bereits vom Beruf ungsgericht angeführten Rechtsprechung im Sinklang• Unter Nutzung in Sinne des § 56 BEG kann nur dasselbe verstanden werden, was nach § loo BGB Nutzung ist. Daß zu einer solchen auch der Gewinn aus einem Betrieb gehört, ist bereits vom Bundesgerichtshof entschieden (vgl* BGHZ 7*
 2o8. 2185 RGRXbmm BGB 11. Aufl* § 99 Anm„ 4). Daß über einen etwaigen nutzungsschaden hinaus auch Boykottschäden zu entschädigen sind«, ist zweifelsfrei im § 56 Abs« 1 Satz 3 BEG bestimmt und bedarf daher gleichfalls keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, Wenn demgegenüber die Beschwerde darzulegen versucht, daß tatsächlich Boykott-
~ 4 ~
schaden vorlägen# so verkennt sie das Wesen einer Zulassung der Revision« Wie in den o# a0 Entscheidungen zu § 219 BEG ausgesprochen ist? kommt esr ganz abgesehen von der Präge« inwieweit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 561 Abs* 2 ZPO nicht für das Revisionsgericht bindend sind, grundsätzlich nicht auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit« sondern nur darauf anr ob der zu entscheidende Pall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft« die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf (vgl« auch die Entscheidung LM Ilr* 14 zu § 219 BEG)«
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet« so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO« § 225 BEG zurückzuweisen ist«
Karlsruhe« den 15o Januar 196c
B und esgericht sho f - IV0 Zivilsenat -
Ascher
 Johannsen
VoWerner
 Wilden
Dr*Loewenheim