Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19« Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr« Loewenheim und Dr« Graf in der Sitzung vom 21* September 1964 beschlossen: Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist durch Urteil des Landgerichts in Düsseldorf von 11, Juni 1958 (22, 0, (Entsch) 5/58) aus formellen Gründen abgewiesen worden. Der Kläger hat seine Ansprüche jedoch im behördlichen Verfahren woiterverfolgt, und die Behörde hat ihm dann durch Bescheid vom 20, März 1959 eine Entschädigung v/egen Freiheits- und Berufs Schadens gewährt und hat gleichzeitig erkannt, daß über den Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens durch einen besonderen Bescheid entschieden werde. Die Entschädigungsbehörde hat jedoch keinen weiteren Bescheid erlassen, sondern hat den Kläger durch Schreiben vom 15, Mai 1962 mitgeteilt, daß - anders als im Bescheid vom 20, März 1959 auegeführt - die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht bejaht werden könnten und daher kein weiterer Entschädigung!--anepruch bestehe. Mit einen an 22* Juni 1962 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und u.a» vorgetragen, der Bescheid vom 20» März 1959 sei zu Rocht ergangene Im übrigen könnten die den Grund des Entschädigungsanspruches betreffenden Feststellungen nach Erlaß dieses Bescheides auch nicht mehr neu geprüft werden* Für die Zulassung der Revision ist, wie vom Senat ausgesprochen (Beschluß vom 29« Juni 1957 - IV ZB 100/57 LH Nr» 7 zu § 219 BEG 1956), nicht von Erheblichkeit, ob die Angriffe, die der im Berufungsrechtszug Unterlegene gegen das Berufungsurteil, insbesondere aus verfahrensrechtlichen Gründen, erheben zu können glaubt, berechtigt sind« Die DichtZulassung der Revision kann wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 20« September 1957 - IV ZB 170/57 IM Nr« 9 zu § 219 BEG 1956) vielmehr nur dann mit Erfolg mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt„ in bestimmtem Sinne entschieden hat, oder wenn die Portbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer für den entschiedenen Rechtsstreit möglicherweise erheblichen Rechtsfrage erfordert« Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor»
IV ZB 255/64 2433 041 Beschluß In der Entschädigungssache des Rentners Josef M ttraße - ProzoßbeVollmachtigter: |p 0( Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19« Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr« Loewenheim und Dr« Graf in der Sitzung vom 21* September 1964 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen«, Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi* Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger« Der Klüger, der am !1, September 1939 durch die Gestapo verhaftet wurde und bis zu dem 11, Mai 1940 im Konzentrationslager Sachsenhausen war, hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und an Körper und Gesundheit beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers zunächst durch Bescheid vom 26« April 1956 mit der Begründung zurückgewieson, die Voraussetzungen des § 1 BEG seien nicht nachgewiesen. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist durch Urteil des Landgerichts in Düsseldorf von 11, Juni 1958 (22, 0, (Entsch) 5/58) aus formellen Gründen abgewiesen worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Kläger hat seine Ansprüche jedoch im behördlichen Verfahren woiterverfolgt, und die Behörde hat ihm dann durch Bescheid vom 20, März 1959 eine Entschädigung v/egen Freiheits- und Berufs Schadens gewährt und hat gleichzeitig erkannt, daß über den Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens durch einen besonderen Bescheid entschieden werde. Im nachfolgenden behördlichen Verfahren sind die medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Honte v/egen GesundheitsSchadens durch den Kentengutachter und durch die Vertrauensärzte der Landeorentenbchörde in Düsseldorf bejaht worden. Die Entschädigungsbehörde hat jedoch keinen weiteren Bescheid erlassen, sondern hat den Kläger durch Schreiben vom 15, Mai 1962 mitgeteilt, daß - anders als im Bescheid vom 20, März 1959 auegeführt - die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht bejaht werden könnten und daher kein weiterer Entschädigung!--anepruch bestehe. Mit einen an 22* Juni 1962 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und u.a» vorgetragen, der Bescheid vom 20» März 1959 sei zu Rocht ergangene Im übrigen könnten die den Grund des Entschädigungsanspruches betreffenden Feststellungen nach Erlaß dieses Bescheides auch nicht mehr neu geprüft werden* Bas Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen* Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungcurteil gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abc* 2 BEG unbegründet* 1 * Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen* Der Kläger könne seine Entschädigungsansprüche nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geltend machen, da sic durch den rechtskräftig gewordenen Bescheid der Ent-schädigungobehörde vom 26* April 1956 zurückgewiesen seien* Vor den Entochädigungsgerichten könne nur der im gesetzlich geregelten Verfahren ergangene Bescheid der EntSchädigungs-behörde angefochtcn werden; dies sei der Bescheid vom 26* April 1956o Andere die Behörde einen die Entschädigungsansprüche ganz oder teilweise ablehnenden Bescheid zugunsten des Verfolgten ab, so könne exn^solcher, außerhalb des im BEG geregelten Verfahrens ergangener Bescheid nicht mehr Grundlage für eine Klage sein* Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Behörde den ursprünglichen Bescheid innerhalb der Klagefrist, also vor seiner Rechtskraft, insoweit, als Ansprüche abgelehnt worden seien, ganz aufhebeo Hier sei aber der ursprüngliche Bescheid vom 26* April 1956 vor Erlaß des neuen Bescheides von 20* ilärz 1959 rechtskräftig geworden, und zwar spätestens mit der Rechtskraft 4 *- dor klageabweioendon Entscheidung dos Landgerichts vom 11 * Juni 1958 an 22» November 1958 (Zustellung am 22» August 1958)o Sei aber der Bescheid vom 20» März 1959 nicht mehr vor den Entschädigungsgerichten anfechtbar gewesen, so werde auch die Untätigkeitsklage (§ 216 BEO) nicht allein deshalb zulässig, weil in diesem Bescheid noch eine neue Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen OesundheitsSchadens zugesagt worden sei«. Auch bei anderer Beurteilung sei der geltend genachte Entschädigungsanspruch nicht begründet» 2* Die sofortige Beschwerde führt aus, es werde nicht der Bescheid vom 20» März 1959 angefochten, sondern nur das Recht geltend gemacht, das die Behörde dem Kläger durch diesen begünstigenden Verwaltungsakt zugesprochen habe» Durch diesen Bescheid seien die Voraussetzungen des § 1 BEO zugunsten des Klägers festgestellt worden; hieran sei das beklagte Land gebunden und könne diese begünstigende Feststellung dem Kläger in einem späteren Verfahren nicht wieder aberkennen» Auf Grund der Feststellung der Grundvoraussetzungen sei dem Kläger durch den Bescheid vom 20» März 1959 Entschädigung für Freiheits- und Berufsschäden gewährt worden» Nach Abschluß der Ermittlungen sei ihn nunmehr auch Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu gewähren» Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht geprüft habe, ob bei Unzulässigkeit der Klage eine Verweisung an das Verwaltungsgericht in Frage komme» Die Hilfcerwugungen des Berufungsgerichts, mit denen die Voraussetzungen des § 1 BEG verneint würden, seien unrichtig, da weder zu Beginn noch bei Beendigung des - 5 Polenfeldzuges Gründe militärischer Sicherheit eine Verhaftung des Klägers notwendig gemacht hätten» 3» Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen» Für die Zulassung der Revision ist, wie vom Senat ausgesprochen (Beschluß vom 29« Juni 1957 - IV ZB 100/57 LH Nr» 7 zu § 219 BEG 1956), nicht von Erheblichkeit, ob die Angriffe, die der im Berufungsrechtszug Unterlegene gegen das Berufungsurteil, insbesondere aus verfahrensrechtlichen Gründen, erheben zu können glaubt, berechtigt sind« Die DichtZulassung der Revision kann wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 20« September 1957 - IV ZB 170/57 IM Nr« 9 zu § 219 BEG 1956) vielmehr nur dann mit Erfolg mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt„ in bestimmtem Sinne entschieden hat, oder wenn die Portbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer für den entschiedenen Rechtsstreit möglicherweise erheblichen Rechtsfrage erfordert« Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor» Im übrigen wendet sich die sofortige Beschwerde mit Rügen hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Erfüllung der Amtsermittlungspflicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts« Auch hiermit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen« i . ~ 6 - Was die Rüge bezüglich der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts betrifft, so kann mit diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt werden<> Da3 gleiche gilt bezüglich der Rüge der Nichterfüllung der Amtsermittlungspflicht«, welche sich auch nicht auf prozessuale Gesichtspunkte, sondern nur auf die materiell-rechtlichen Grundlagen des EntSchädigungs-ancpruchs bezieht„ Wie vom Senat ausgesprochen (Beschluß vom 11o Juli 1958 - IV ZB 146/58 LM Nr„ 13 zu § 219 BEG 1956), ist die Frage, welche Ermittlungen die Ent-schädigungsorgane anstellen und welche Beweise sie erheben müssen, um ihrer Pflicht aus § 176 Abs* 1 BEG zu genügen, nach den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles zu entscheiden,. Es handelt sich auch hierbei nicht um allgemein gültigo Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Entscheidung die Zulassung der Revision rechtfertigen könnteo 4» Daher ist dio sofortige Beschwerde des Klägers mit der 3ich aus den §§ 209 Abs« 1 , 225 Abs» * BEO, 97 Abs« 1 ZFO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen* Ascher Br« Loewenheim