Eppendorf erstatteten ärztlichen Gutachten von* 23 «> Mai 1957 beim Kläger keine mit der Verfolgung zusammenhängende Leiden bestünden und auch nicht bestanden hätten» Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen» Die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist night begründet» Es liegt keiner der im § 219 Abs» 2 BEG aufgeführten Gründe vor, die zur Zulassung der Revision nötigen; insbesondere, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden» ©b zwischen dem Leiden des Klägers und seiner Verfolgung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist eine Frage, deren Beantwortung allein von den besonderen Umständen dieses Falles und ihrer im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Würdigung durch den Tatrichter abhängto Der insoweit zu treffenden Entscheidung kommt also - wie sie auch ausfällt - keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu» Nach Ansicht der Beschwerde hat die Entscheidung des Oherlandesgerichts insofern eine allgemeine und grundsätzliche Bedeutung., als darin das Bestehen eines Erfahrungssatzes des Inhalts verneint ist,"daß jedes bei einem verfolgten Juden in der Zeit nach 1945 auftretende Leiden’ wahrscheinlich oder vermutungsweise auf die Verfolgung zurückzuführen sei*« einem Verfolgten erst längere Zeit nach' der Verfolgung auftretendes Leiden wahrscheinlich ist, läßt sich daher nur nach den jeweils gegebenen besonderen Verhältnissen beurteilen© Eine zur Begründung einer Vermutung ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines derartigen ursächlichen Zusammenhangs hat der Gesetzgeber generell nur für den Pall als gegeben angesehen/ daß die Gesundheitsschädigung während der Bepor-tatidn öder während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes oder im unmittelbaren Anschluß daran hervorgetreten ist.
IV ZB 254/59 24?z c:o B s_cjü 3. u ß In der Entschädigungssache des Kaufmanns Abraham G Hi fetraße wohnhaft in Klägers und Beschwerdeführers. - Proz und gegen das nand Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in Kiel* Gartenstraße 7* hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25« September 1959 beschlossen Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4« Zivilsenats Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts' *in Schleswig vom 6«, Mai 1959 wird zurückgewiesen«, Bas Beschwerdeverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen« Beklagten und Beschwerdegegner G r ü n d e Ber Kläger ist als Jude verfolgt worden« Er behauptet ? die von ihm erlittenen Verfolgungsraaßnahmen hätten 3^ ~ 2 - eine Schädigung seiner Gesundheit zur Folge gehabt» Die Entschädigungsbehörde hat seinen deswegen erhobenen Entschädigungsanspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach dem vom Uhiversitätskrankenhaus in Hamburg-. Eppendorf erstatteten ärztlichen Gutachten von* 23 «> Mai 1957 beim Kläger keine mit der Verfolgung zusammenhängende Leiden bestünden und auch nicht bestanden hätten» fcie gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage wurde vom Landgericht abgewiesen» Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Landgericht und Oberlande sger ich t sind in Würdigung des erwähnten ärztlichen Gutachtens und des sonstigen Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom* Kläger erlittenen Verfolgung und dem seit dem Jahre 1949 bei ihm in Erscheinung getretenen Leiden nicht wahrscheinlich sei» Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen» Die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist night begründet» Es liegt keiner der im § 219 Abs» 2 BEG aufgeführten Gründe vor, die zur Zulassung der Revision nötigen; insbesondere, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden» ©b zwischen dem Leiden des Klägers und seiner Verfolgung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist eine Frage, deren Beantwortung allein von den besonderen Umständen dieses Falles und ihrer im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Würdigung durch den Tatrichter abhängto Der insoweit zu treffenden Entscheidung kommt also - wie sie auch ausfällt - keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu» ! Nach Ansicht der Beschwerde hat die Entscheidung des Oherlandesgerichts insofern eine allgemeine und grundsätzliche Bedeutung., als darin das Bestehen eines Erfahrungssatzes des Inhalts verneint ist,"daß jedes bei einem verfolgten Juden in der Zeit nach 1945 auftretende Leiden’ wahrscheinlich oder vermutungsweise auf die Verfolgung zurückzuführen sei*« Baß die Nichtanerkennung eines solchen Erfahrungssatzes von allgemeiner Bedeutung ist, kann zwar nicht zweifelhaft sein, Bie Präge, ob das Berufungsgericht das Bestehen eines Erfahrungssatzes dieses Inhalts mit Recht verneint hat, bedarf jedoch keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, Benn daß diese Präge nicht anders entschieden werden kann, wie es daa Berufungsgericht getan hat, ergibt sich aus der allgemein bekannten und unbestreitbaren Tatsache, daß auch nichtverfolgte Personen - namentlich im höheren Alter - in großer Zahl von körperlichen und seelischen Leiden mannigfacher Art heimgesucht werden, und zwar auch von Leiden gleicher Art, wie sie bei Verfolgten auftreten. In welchem Grade die Ursächlichkeit einer Verfolgung für ein.h*i einem Verfolgten erst längere Zeit nach' der Verfolgung auftretendes Leiden wahrscheinlich ist, läßt sich daher nur nach den jeweils gegebenen besonderen Verhältnissen beurteilen© Eine zur Begründung einer Vermutung ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines derartigen ursächlichen Zusammenhangs hat der Gesetzgeber generell nur für den Pall als gegeben angesehen/ daß die Gesundheitsschädigung während der Bepor-tatidn öder während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes oder im unmittelbaren Anschluß daran hervorgetreten ist. Ist dieser Pall - wie hier - nicht gegeben, so ist auch nach dem eindeutigen Sinn des Gesetzes für eine generelle Vermutung des Kausalzusammenhangs kein Raum, t Die Kbstenentscheidung folgt aus § 225 Abs, 1 BEG«, Ascher Raske v* Werner Wüstenberg Maaß