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BGH · TV ZB 253/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZB 253/65

Für die Anwendung des Begriffs des Flüchtlings ist nur die Begriffshestimmung der Genfer Konvention maßgebend und nicht die des davon abweichenden Statuts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für das Flüchtlings-wesen. Bio sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Im Jahre 1947 begab sich die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern aus erster Ehe nach Belgien, wo sie heute noch lebt. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 220 Abs. 1 BBG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG, die allein die sofortige Beschwerde zulässig machen würden, in der Tat nicht vorliegen. Der Entschädigungsberechtigung der Klägerin steht bereits entgegen, daß sie nicht ihr Heimatland Polen verlassen hat, sondern nach den vom Berufungsgericht getroffenen Eeststellungen als Belgierin in das Land ihrer Staatsangehörigkeit üborgesiedelt ist. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Erwägung steht der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 ff BEG aber auch entgegen, daß die Voraussetzungen der Genfer Konvention vom 28.7.1951 zu Art. 1 A Nr. 2 nicht vorliegen. Der Rückkehr der Klägerin nach Polen steht nicht die begründete Furcht entgegen, daß sic in diesem Falle wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sehen würde. Nach der Genfer Konvention, die für die Gerichte als gesetzliche Grundlage allein maßgebend ist, reicht die Furcht vor Maßnahmen, denen die Gesamtheit der anderen Bürger des betreffenden Staates unterliegt, nicht aus. Auf diese Begründung v/ird Bezug genommen; sie entspricht allein dem Sinn der Genfer Konvention und muß daher auch gegenüber der Kritik des Wiedergutmachungsausschusses aufrecht erhalten werden»

Zitierte Normen: § 219 BEG
GenferVerfolgungsmaßnahmenVoraussetzungFurchtBEGBerufungsgerichtKölnmaßgebendKlägerinKonvention

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 160
Für die Anwendung des Begriffs des Flüchtlings ist nur die Begriffshestimmung der Genfer Konvention maßgebend und nicht die des davon abweichenden Statuts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für das Flüchtlings-wesen.
BGH, Beschluß v. 9. Juli 1965 - TV ZB 253/65 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
it_zb.253/65 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 der Frau Alexandra B^HB^/Belgien, tfj
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Boulevard Y
geb,
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Klägerin und Beschv/erdeführerin,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Beschwerdegegner.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenborg, Maaß und Wilden
 in der Sitzung an 9. Juli 1965 beschlossen:
Bio sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgericht o Köln vom 25. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe :
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper und Gesundheit und Schadens am leben nach ihrem verstorbenen ersten Ehemann geltend. Nach dem Tode ihres ersten Ehemannes am 22. August 1945 ging die Klägerin am 22. Juni 1946 in Warschau eine neue Ehe mit dem damaligen Kanzler der Gesandtschaft des Königreiches Belgien, louis	ein.	Durch	diese	Ehe-
schließung verlor die Klägerin ihre polnische Staatsangehörigkeit und erwarb die belgische ihres zweiten Ehemannes. Im Jahre 1947 begab sich die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern aus erster Ehe nach Belgien, wo sie heute noch lebt.
Die von ihr geltend gemachten Entschädigungsansprüche
 blieben bei der Entschädigungsbehörde und den Gerichten erster und zweiter Instanz erfolglos. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seiner Ansicht nach nicht gegeben sind. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 220 Abs. 1 BBG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG, die allein die sofortige Beschwerde zulässig machen würden, in der Tat nicht vorliegen.
Der Entschädigungsberechtigung der Klägerin steht bereits entgegen, daß sie nicht ihr Heimatland Polen verlassen hat, sondern nach den vom Berufungsgericht getroffenen Eeststellungen als Belgierin in das Land ihrer Staatsangehörigkeit üborgesiedelt ist. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Erwägung steht der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 ff BEG aber auch entgegen, daß die Voraussetzungen der Genfer Konvention vom 28.7.1951 zu Art. 1 A Nr. 2 nicht vorliegen. Der Rückkehr der Klägerin nach Polen steht nicht die begründete Furcht entgegen, daß sic in diesem Falle wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sehen würde. Die Bescheinigung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für das Flüchtlingswesen in Brüssel vom 17. März 1958 reicht nicht aus. Aus der Bescheinigung geht nicht hervor, aus welchen Gründen der Konvention die Klägerin als Flüchtling anzusehen sei. Das Berufungsgericht nimmt daher mit Recht an, daß der Hohe Kommissar offenbar von dem Flüchtlingsbegriff des Statuts des Hohen
 Kommissars dor Vereinten Nationen für das Flüchtlings-wescn ausgegangen sei. Dieser Flüchtlingsbegriff deckt sich, worauf bereits Beöker-Huber-Küster in der Anmerkung 5 zu § 71 BErgG mit Recht hingewiesen haben, nicht mit dem der Genfer Konvention» Denn nach der Satzung reicht es aus, wenn die in Frage stehende Person wegen der Furcht vor Verfolgung oder aus anderen Gründen als persönlichem Belieben nicht in ihre Heimat zurücklcehren will, während diese Erweiterung der beachtlichen der Rückkehr entgegenstehenden Gründe in der Konvention fehlt.
Diese Erwägung ist auch maßgebend dafür, daß der Senat die Bedenken des Wiedergutmachungsausschusses zu seiner Rechtsprechung (schriftlicher Bericht des Ausschusses zu Nr. 75 (§ 160), S. 15 der Drucksache IV 4/5425)nicht als berechtigt ansehen kann. Nach der Genfer Konvention, die für die Gerichte als gesetzliche Grundlage allein maßgebend ist, reicht die Furcht vor Maßnahmen, denen die Gesamtheit der anderen Bürger des betreffenden Staates unterliegt, nicht aus. Vielmehr müssen gerade die in der Genfer Konvention genannten besonderen, den Verfolgten als Einzelperson oder als Angehörigen einer Gruppe treffenden Befürchtungen vorliegen und wohl begründet sein» Daß es nicht genügt, wenn die Verfolgungsmaßnahmen Einzelaktionen der Bevölkerung darsteilen, sondern daß die Verfolgungsmaßnahmen entweder von den staatlichen Organen unmittelbar oder jedenfalls insofern ausgehen müssen, als der Staat den Anspruchsteller vor solchen Verfolgungsmaßnahmen nicht schützen kann oder will, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung mit eingehender Begründung bereits wiederholt dargelegt. Auf diese Begründung v/ird Bezug genommen; sie entspricht allein dem Sinn der Genfer
 Konvention und muß daher auch gegenüber der Kritik des Wiedergutmachungsausschusses aufrecht erhalten werden»
Me Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Als. .1 ZPO und § 225 Abs» 1 BEG.
Ascher
 Wilden