Ersucht die Entschädigungsbohördo odor ein Entochädigunga-goricht einen medizinischen Sachverständigen um ein Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und einem Leiden eines Verfolgten, der Ansprüchewegen Schadens an Körper und Gesundheit stellt, dann muß aus dem Ersuchungsschreiben dor Verfolgungstatbeatand ersichtlich sein, auf den die Krankheit zurückgoführt v/ird. Von dieser Angabe kann nur abgesehen werden, wenn der Verfolgungstatbo3tand aus den dem Ersuchen boigefügten Unterlagen entnommen worden kann«, - Prozößbevollmächtigtor: Rechtsanv/alt Karl-Heinz in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter und Boschwordegognor, hat dor £Vo Zivilsenate des Bundesgerichtshofo unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Ascher und dor Bundosrichtor Racko, Wüstonberg, Wilden und Br. Graf in dor Sitzung vom 14. Die Klägerin vorlangt Entschädigung wogen Schadens an Körper und Gesundheit - Im Auftrag dos Entschädigungsamts wurde die Klägerin durch den Arzt Dr. A.A. in Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 37, 389), ist die Foststollung dos Sachverhalts Aufgabe dos Richters, wenn 03 dabei auf die Sach-kundo eines Sachverständigen nicht ankommt. Soll der Zeuge an Gorichtsstollo vernommen werden, so hat die Dadung nach § 377 Abo. 2 Nr. 2 ZPO den Gegenstand der Vernehmung zu enthalten; wird von ihn nur eine schriftliche Auskunft erfordert (§ 377 Abo. 3 und 4 ZPO), dann muß ihm die Bcwoiofrago nitgetoilt worden. Soll er 3ich darüber gutachtlich äußorn, ob eine Vorfolgungsnaßnahmc oinen Schadon an Körper oder Gesundheit wahrscheinlich vorur3acht hat, so schließt das selbstverständlich ein, daß ihm der Verfolgung:;-tatbcstand mitgotoilt wird, der bestimmto Gosundhoit osebild cn verursacht haben soll. Diese rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts vermögen der Boschwerde im vorliegenden Fall nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht und eine einzulogende Revision deswegen seine Aufhebung nicht zur Folge haben würde. Die Entschädigungsbehörde hat sich nicht darauf beschränkt, den Vertrauensarzt um die Untersuchung der Klägerin zu ersuchen, cs wurden ihm mit dem Ersuchungsschreiben auch diejenigen Bestandteile der Akten des Entschädigungoamtos übermittelt, deren er zur Erledigung seiner Aufgabe bedurfte. So wurde ihm nicht nur das einzige ärztliche Zeugnis übersandt, das die Klägerin dem Entschädigungsamt vorgelegt hatte, sondern auch der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit vom 8. Es kann angenommen werden, daß die Wiedergabe dos Vorfolgungstatbostandoo und der Krankhoitsgcschichto im Gutachten mit auf diesen Unterlagen beruht, mehr hätto auch das Bntschädigung3amt in seinem Ersuchen nicht angeben können. Wenn der Sa'chvorhalt in dem Gutachten nicht vollständig angegeben, sondern nur umrißhaft skizziert ist, so spricht nichts dafür, daß der Sachverständige die ihm übermittelten Unterlagen unberücksichtigt gelassen hätto.
Nachschlagewerk: ja /mtliche Sammlung: nein BEG §§ 1913 209 Ersucht die Entschädigungsbohördo odor ein Entochädigunga-goricht einen medizinischen Sachverständigen um ein Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und einem Leiden eines Verfolgten, der Ansprüchewegen Schadens an Körper und Gesundheit stellt, dann muß aus dem Ersuchungsschreiben dor Verfolgungstatbeatand ersichtlich sein, auf den die Krankheit zurückgoführt v/ird. Von dieser Angabe kann nur abgesehen werden, wenn der Verfolgungstatbo3tand aus den dem Ersuchen boigefügten Unterlagen entnommen worden kann«, BGH, BeschloV.14.Juli 1964 - IV ZB 253/64 Kammorgericht LG Berlin IV ZB,_ 253/64 Besch 1 u Ö In dem Entschädigungsrechtsstreit 'Australien. der Frau Clara M in Road, Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozößbevollmächtigtor: Rechtsanv/alt Karl-Heinz in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter und Boschwordegognor, hat dor £Vo Zivilsenate des Bundesgerichtshofo unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Ascher und dor Bundosrichtor Racko, Wüstonberg, Wilden und Br. Graf in dor Sitzung vom 14. Juli 1964 beschlossen: Bio Beschwerde dor Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats dos Kammorgorichts in Berlin vom 2. März 1964 wird zurückgewioscn. Bio Klägerin hat dio außergerichtlichen Kosten der Beschwcrdo zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen worden nicht erhoben. Grün d e_} Die Klägerin vorlangt Entschädigung wogen Schadens an Körper und Gesundheit - Im Auftrag dos Entschädigungsamts wurde die Klägerin durch den Arzt Dr. A.A. in (Australien) untersucht. Diosor Arzt hat fqotgestcllt, daß die Klägorin an hochgradiger Fettsucht und Bluthochdruck leidet. Diese leiden beruhen, so wird in dem Gutachten aus-goführt, auf einer angeborenen Grundlage und sind von Stoffwechsel- und Abnutzungsfaktoron abhängig. Das loidon nehme unabhängig von körperlichen und seelischen Belastungen seinen schicksalmäßigon Verlauf. Dio von der Antragstellerin erlittenen Verfolgungsmaßnahmon soion nicht derartig gewesen, daß sie oino anhaltende Verschlimmerung hätten verursachen können. Auf Grund dieses Gutachtens hat die Entschädigungs-behördc don Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wogen Schadens an Körper und Gesundheit abgelohnt. Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg. In dem Berufungc-urtoil ist die Revision nicht,zugelassen worden. Mit der Beschwerde wird die Zulassung gemäß § 219 Nr. 1 und 2 BEG erstrebt. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Klägorin hat schon In don Vorinstanzen beanstandet, daß das Entschädigungsamt in soinem an Dr. gerichte- ten Ersuchonsochroibcn den Tatbestand der Verfolgung, von dem der Sachverständige habe ausgohon müssen, nicht fcstgc-stcllt habe. Das Berufungsgericht führt in seinem Urteil hierzu aus, derartiges goschohc nie. Der jeweilige von der Entschädigungsbehördc beauftragte SachvorstUndigo habe die Vorgeschichte dos Verfolgten und damit auch den Vorfolgungs-tatbostand von dem Verfolgten zu orfragon und dann solbot in dem Vordruck, den er zur Erstattung seines Gutachtens benutze, wiedorzugobon. Dor Toil des Vordrucks» der den Verfolgungstatbostand und dio Krankengeschichte enthalte, werde von dom Vorfolgten unterschriobon. Darin werde dokumentiert, daß die darin enthaltenen Angaben auch tatsächlich von dem Verfolgten stammen und von ihm bestätigt werden. Dioso Ausführungen sind rechtlich fehloam, wie der Beschwerde zuzugobon ist. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 37, 389), ist die Foststollung dos Sachverhalts Aufgabe dos Richters, wenn 03 dabei auf die Sach-kundo eines Sachverständigen nicht ankommt. Da3 hat auch für die Entschädigungsbehördo zu gölten, wie sich aus § 176 Abs. 1 BEG ohne weitoros ergibt. Abgesehen hiervon entspricht das vom Entschädigungsamt eingcschlageno Vorfahren nicht den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beweisaufnahme, § 191 BEG erklärt die Vorschriften der §§ 355 ff. ZPO im Entschädigungsvorfahren für sinngemäß anwendbar. Nach § 402 aaO gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugon entsprechend für den Beweis durch Sachverständige. Soll der Zeuge an Gorichtsstollo vernommen werden, so hat die Dadung nach § 377 Abo. 2 Nr. 2 ZPO den Gegenstand der Vernehmung zu enthalten; wird von ihn nur eine schriftliche Auskunft erfordert (§ 377 Abo. 3 und 4 ZPO), dann muß ihm die Bcwoiofrago nitgetoilt worden. Das gilt entsprechend auch für den Sachverständigen. Soll er 3ich darüber gutachtlich äußorn, ob eine Vorfolgungsnaßnahmc oinen Schadon an Körper oder Gesundheit wahrscheinlich vorur3acht hat, so schließt das selbstverständlich ein, daß ihm der Verfolgung:;-tatbcstand mitgotoilt wird, der bestimmto Gosundhoit osebild cn verursacht haben soll. Dio Feststellung dos Vcrfolgungstat-bcotandco ist auch nicht Sacho dcc Verfolgten, seine Behauptungen hierzu müssen im Rahmen doo § 176 oder dos § 28 BEG 4 - fostgootcllt worden. Daß er mit seiner Unterschrift seine Darstellung bekräftigt, enthebt die Entschädigungsorgane nicht der Pflicht, die notwendigen und geeigneten Beweise zu erhoben und auf Grund der Beweisaufnahme ihre Feststellungen zu troffen. Diese rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts vermögen der Boschwerde im vorliegenden Fall nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht und eine einzulogende Revision deswegen seine Aufhebung nicht zur Folge haben würde. Die Entschädigungsbehörde hat sich nicht darauf beschränkt, den Vertrauensarzt um die Untersuchung der Klägerin zu ersuchen, cs wurden ihm mit dem Ersuchungsschreiben auch diejenigen Bestandteile der Akten des Entschädigungoamtos übermittelt, deren er zur Erledigung seiner Aufgabe bedurfte. So wurde ihm nicht nur das einzige ärztliche Zeugnis übersandt, das die Klägerin dem Entschädigungsamt vorgelegt hatte, sondern auch der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit vom 8. November 1960. Dieser Antrag enthielt eine vollständige Darstellung des Vorfolgungstatbestandos durch die Klägerin, außerdem auch Angaben zur Krankheitsgeschichte. Es kann angenommen werden, daß die Wiedergabe dos Vorfolgungstatbostandoo und der Krankhoitsgcschichto im Gutachten mit auf diesen Unterlagen beruht, mehr hätto auch das Bntschädigung3amt in seinem Ersuchen nicht angeben können. Wenn der Sa'chvorhalt in dem Gutachten nicht vollständig angegeben, sondern nur umrißhaft skizziert ist, so spricht nichts dafür, daß der Sachverständige die ihm übermittelten Unterlagen unberücksichtigt gelassen hätto. Mehr als daß der Schadcnotatbcotand der Beurteilung zugrundogologt wird, auf dom der Vorfolgto sein Rocht gründot, kann von der Klägerin nicht verlangt werden. Hit der in der Bcschwcrdc3chrift angekündigten Rüge würde die Klägerin im Revioionsrochtozug keinen Erfolg haben können. Wenn in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, dao Berufungsgericht habe dio Ent ache idungon de o Sonata in RzW 1963, 170 und 1964-j 215 nicht beachtet, eo kann sio auch hiornit nicht gehört werden« Ob ein Leiden im Sinne der Entotohung oder der Verschlimmerung von der Verfolgung beoinflußt wird, ist eine medizinische und keine ;)uriotiochc Prago. Dao Berufungsgericht hat festgoatollt, der Sachverständige habe unter Borückaichtigung aller maßgebenden Umstände einen Einfluß der Verfolgung auf die Gesundheit der Klägerin verneint. Die Y/ür-digung der Meinung doo Sachverständigen iet auoschlioßlicho Aufgabe des Tatsachenrichtoro, einer Nachprüfung durch das Ro-visionsgerieht ist die Feststellung mangola vorfahrcnorocht-licher Verstöße nicht zu unterziehen« Es ist daher v/io geschehen mit der sich au3 § 225 Abo. 1 BEG ergebenden Kostonfolge zu ontschoidon. Ascher Wildon