Die gegen die Nichtzulass.ung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1« Juli 1958 eingelegte sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesem GerichtsgebUhren und Auslagen werden nicht erhobene Die Klägerin hat auch in ihrer sofortigen Beschwerde* nicht darlegen können* daß in dem Rechtsstreit auf eine von ihr eingelegte Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist* Die Klägerin macht Schaden im beruflichen Fortkommen geltend* Sie War in dem Betrieb ihres Ehemannes unselbstän dig tätig* Welchen Schaden sie ersetzt verlangen kann* ergibt der insoweit eindeutige Wortlaut des § 87 BEG* Die Frage* wie dieser Schaden zu bemessen ist, wenn kein besonderes Entgelt vereinbart worden ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30* April 1958 - IV ZR 12/58 - entschieden* Sie braucht daher nicht nochmals entschieden zu werden* Baß. folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen zurück-gegangen sind* keine Entschädigung, verlangen kann, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz* Es ist dies ein Schaden, den allein der Ehemann der Klägerin wegen der gegen ihn gerichteten .Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar erlitten hat* Bie Klägerin ist davon nur mittelbar betroffen* Bieser Schaden fällt nicht unter die §§ 87 ff BEG* Ba das Gesetz in diesem Punkt klar und eindeutig ist, liegt auch inso-. allerdings die Präge, ob - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - die Klägerin auch dann einen Anspruch geltend machen kann* wenn sie nach § 1356 Abs* 2 BGB a* F* verpflichtet gewesen ist* in dem Geschäft ihres Ehemanns unentgeltlich mitzuarbeiten«, Wegen dieser Frage kann aber die Revision nicht zugelassen werden* Denn auf eine von der Klägerin eingelegte Revision.könnte diese Frage nicht entschieden werden» Das Oberlandesgericht hat die Frage zugunsten der Klägerin bejaht» Selbst wenn der Bundesgerichtshof einen anderen Standpunkt einnehmen wollte* könnte er doch das Urteil auf die Revision der Klägerin nicht zu deren Kachteil ändern» Die Frage ■würde somit nicht.erheblich für eine Entscheidung Uber die Revision der Klägerin werden können* Darauf* daß auch der Beklagte Revision einlegen kann, wenn diese zugelassen würde, kann die Klägerin sich zur Begründung ihrer Beschwerde nicht berufen.» Denn der Beklagte hat das Urteil nicht angefochten» Es ist daher sehr fraglich, ob er wegen der bezeicfaneten Rechtsfrage Revision einlegen würde, wenn diese auf die Beschwerde der Klägerin zugelassen würde.
2514 076 ■'4 * 2L 2B 253/58 Beschluß In der Entschädigungssache der Erau Margarete (Südafrika), ~ Erozeßbevollmächtigtes Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Dr» WtKHKKt) Lohrstraße 1 ■ und / g e'g e n das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf*, Beklagten und Beschwerde-gegner:. % hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5* November 1958 beschlossen! Die gegen die Nichtzulass.ung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1« Juli 1958 eingelegte sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesem GerichtsgebUhren und Auslagen werden nicht erhobene & r ü n d e t Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen, da die hier- für in § 219 BE Gr aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind« Die Klägerin hat auch in ihrer sofortigen Beschwerde* nicht darlegen können* daß in dem Rechtsstreit auf eine von ihr eingelegte Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist* Die Klägerin macht Schaden im beruflichen Fortkommen geltend* Sie War in dem Betrieb ihres Ehemannes unselbstän dig tätig* Welchen Schaden sie ersetzt verlangen kann* ergibt der insoweit eindeutige Wortlaut des § 87 BEG* Die Frage* wie dieser Schaden zu bemessen ist, wenn kein besonderes Entgelt vereinbart worden ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30* April 1958 - IV ZR 12/58 - entschieden* Sie braucht daher nicht nochmals entschieden zu werden* Baß. die Klägerin deswegen* weil die Einnahmen ihres Mannes als Geschäftsinhabers in- folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen zurück-gegangen sind* keine Entschädigung, verlangen kann, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz* Es ist dies ein Schaden, den allein der Ehemann der Klägerin wegen der gegen ihn gerichteten .Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar erlitten hat* Bie Klägerin ist davon nur mittelbar betroffen* Bieser Schaden fällt nicht unter die §§ 87 ff BEG* Ba das Gesetz in diesem Punkt klar und eindeutig ist, liegt auch inso-. weit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die entschieden werden mußte* Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre j allerdings die Präge, ob - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - die Klägerin auch dann einen Anspruch geltend machen kann* wenn sie nach § 1356 Abs* 2 BGB a* F* verpflichtet gewesen ist* in dem Geschäft ihres Ehemanns unentgeltlich mitzuarbeiten«, Wegen dieser Frage kann aber die Revision nicht zugelassen werden* Denn auf eine von der Klägerin eingelegte Revision.könnte diese Frage nicht entschieden werden» Das Oberlandesgericht hat die Frage zugunsten der Klägerin bejaht» Selbst wenn der Bundesgerichtshof einen anderen Standpunkt einnehmen wollte* könnte er doch das Urteil auf die Revision der Klägerin nicht zu deren Kachteil ändern» Die Frage ■würde somit nicht.erheblich für eine Entscheidung Uber die Revision der Klägerin werden können* Darauf* daß auch der Beklagte Revision einlegen kann, wenn diese zugelassen würde, kann die Klägerin sich zur Begründung ihrer Beschwerde nicht berufen.» Die Zulassung der Revision dient allein dazu, die in § 219 Abs» 2 BBG aufgeführten Entscheidungen zu ermöglichen» Das ist, wenn die Revision allein auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zugelassen, würde, nicht gewährleistet. Denn der Beklagte hat das Urteil nicht angefochten» Es ist daher sehr fraglich, ob er wegen der bezeicfaneten Rechtsfrage Revision einlegen würde, wenn diese auf die Beschwerde der Klägerin zugelassen würde. Die Ausführungen auf 8» 9 der*Urteilsausfertigung i ergeben? daß das Berufungsgericht die EntSchädigung des Ehemanns der Klägerin in dem hier vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die der Klägerin zustehende Entschädigung angerechnet hat* Das Berufungsgericht stellt fest? daß die Entschädigung des Ehemanns der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen nicht geringer ausgefallen wäre, wenn der Nutzungswert der Mitarbeit der Klägerin von seinem Einkommen abgezogen worden wäre» Damit hat das Berufungsgericht klar ausgedrUckt? daß kein Anlaß bestand, die Entschädigung des Ehemanns auf die der Klägerin zu gewährende anzurechnen* Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit ihrer Klage nur Schaden im beruflichen Portkommen, aber keinen Schaden im Vermögen geltend gemacntc Es hat daher auch nur Uber ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen entschieden, Auch insoweit ist keine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden* Bei den Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Vermögensschaden handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche* Nach den jeweils besonderen Umständen des anhängigen Hechtsstreits ist zu entscheiden, welche von diesen Ansprüchen mit der Klage geltend gemacht sind* >1 '■ * Das hat das Berufungsgericht getan» Rechtsfragen, die auch Uher den entschiedenen Rail hinaus bedeutsam sind, sind dahei nicht zu entscheiden» . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 jBEG» Ascher «Fohannsen Maaß Wilden Dr« Loewenheim