Palls die Berufungsfrist deswegen versäumt worden ist, v/eil die rechtzeitig zur Post gegebene Berufungsschrift infolge vcrzögcrlicher Bearbeitung bei der Post nicht am nächsten, sondern erst einen Tag nach Ablauf der Prist beim Berufungsgericht eingegangen ist, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deswegen versagt werden, weil der Proscßbevollmächtigte infolge eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten, der die Partei im ersten Rechtszug vertreten hatte, irrtümlich annahm, die Berufungsfrist laufe erst einige Tage später ab. Burch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen worden. Bas Berufungsgericht hat dem Beklagten die nachgeauchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Das Berufungsgericht hat jedoch dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Dem Beklagten könne daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden. Es kann dahingestellt, bleiben, ob es auf einem Verschulden des .Prozeßbevollmächtigten des ersten Hechtszuges beruht» daß der Prozeßbevollmächtigte des sv/eiten Rechtszuges über den Tag der Zustellung des Urteils unrichtig unterrichtet worden ist. dieses Verschulden ist im Hechtssinne nicht ursächlich für die Versäumung der Frist geworden« Der Prozeßbe-völlmächtigte des zweiten Rechtszuges hat glaubhaft gemacht, daß er die Berufungsschrift zusammen mit ihrer beglaubigten Abschrift am 22« Januar 1962 zur Post gegeben hat. Die beglaubigte Abschrift ist am 23» Januar 1962 bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, an den sie gerichtet war, eingegangen. Bin Brief, der in BMi an einem Montag so zeitig auf gegeben wird, daß er noch an diesem Tage zu dem Postamt gelangt, erreicht bei normaler ordnungsgemäßer Bearbeitung der Postsendungen am folgenden Tag den Empfänger in BflMi. Daß die Berufungsschrift am Montag, den 22. Das Verschulden einer Partei oder das eines Parteiver-tretero, das die Partei sich cm sich nach § 232 ZPO zu-rechnen lassen muß, schließt die Wiedereinsetzung dann niht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Prist gewahrt werden kann.
Nachschlagewerks ja Aratliche Sammlung s nein 244g ZPO §§ 232 ca, 233 be, I Palls die Berufungsfrist deswegen versäumt worden ist, v/eil die rechtzeitig zur Post gegebene Berufungsschrift infolge vcrzögcrlicher Bearbeitung bei der Post nicht am nächsten, sondern erst einen Tag nach Ablauf der Prist beim Berufungsgericht eingegangen ist, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deswegen versagt werden, weil der Proscßbevollmächtigte infolge eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten, der die Partei im ersten Rechtszug vertreten hatte, irrtümlich annahm, die Berufungsfrist laufe erst einige Tage später ab. BGH, Boschl. v. 28. November 1962 - IV ZB 251/62 - KG Berlin LG Berlin 1Y ZB 251/62 B e S chili In Sachen des Zuschneiders Horst & KW Damm tB» - Proseßbevollmächtigter; Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Marga Damm - Prozeßbcvollmächtigter: II« Instanz Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des SenatspraSidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Haaß, Br. Loeweriheim und Br. Gtraf in der Sitzung vom 28. November 1962 beschlossen; Ber Beschluß des 7« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12.Juni 1962 wird aufgehoben. Srü n d e : Burch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen worden. Bas Berufungsgericht hat dem Beklagten die nachgeauchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. . Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Urteil des Landgerichts war dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23« Dezember 1961 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete am 23« Januar 1962. Dio Berufung ist verspätet am 24. Januar 1962.bei dem Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat jedoch dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Dem Frozeßbevollmächtigten, der den Beklagten im zweiten Hechtszug vertritt, war von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Hechtszuges irrtümlich nicht der 23« Dezember, sondern der 27» Dezember als Tag der Zustellung des Urteils angegeben worden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dieser Irrtum beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges. Der Beklagte müsse sich dieses Verschulden nach § 232 ZPO zurechnen lassen. Auf diese falsche Unterrichtung sei es zurückzuführen, daß die Berufungsfrist versäumt worden sei. Dem Beklagten könne daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden. Es kann dahingestellt, bleiben, ob es auf einem Verschulden des .Prozeßbevollmächtigten des ersten Hechtszuges beruht» daß der Prozeßbevollmächtigte des sv/eiten Rechtszuges über den Tag der Zustellung des Urteils unrichtig unterrichtet worden ist. Denn dieses Verschulden ist im Hechtssinne nicht ursächlich für die Versäumung der Frist geworden« Der Prozeßbe-völlmächtigte des zweiten Rechtszuges hat glaubhaft gemacht, daß er die Berufungsschrift zusammen mit ihrer beglaubigten Abschrift am 22« Januar 1962 zur Post gegeben hat. Die beglaubigte Abschrift ist am 23» Januar 1962 bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, an den sie gerichtet war, eingegangen. Die Berufungsschrift ist hingegen erst am 24« Januar 1962 beim Berufungsgericht eingegangen« Daß sie dem Berufungsgericht nicht gleichfalls am 23. Januar 1962 zuging, beruht auf einer von dem Prozeßbevollmächtigten und von der Partei nicht zu vertretenden Unregelmäßigkeit bei der Po st Zustellung. Bin Brief, der in BMi an einem Montag so zeitig auf gegeben wird, daß er noch an diesem Tage zu dem Postamt gelangt, erreicht bei normaler ordnungsgemäßer Bearbeitung der Postsendungen am folgenden Tag den Empfänger in BflMi. Daß die Berufungsschrift am Montag, den 22. Januar 1962 zeitig genug aufgegeben worden ist, hat der Kläger glaubhaft gemacht. Br hat versichert, daß die Berufungsschrift und ihre beglaubigte Abschrift zusammen aufgegeben worden sind. Diese hat ihren Empfänger in B4MM am 23*Janu-ar erreicht. Sonach hätte die Berufungsschrift bei ordnungsmäßiger Bearbeitung durch die Post gleichfalls am 23. Januar beim Berufungsgericht eingehen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsschrift erst am 22. Januar absandte. Er war nicht verpflichtet, sie vorher zur Post zu geben. Eine Partei ist berechtigt, Rechtsmittelfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen bis zu ihrem letzten Tage auszunutzen (BGRZ 2, 31* 33; 9, 118). Sie muß nur dafür Sorge tragen, daß die Rechtsmittel schrift so zeitig zur Post gegeben wird, daß sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch friste gerecht beim Berufungsgericht eingeht. Wenn die Bartei das getan hat, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sie die Prist bis zu dem letztmöglichen Augenblick ausgenutzt hat. Es kann ihr dann nicht vorgeworfen werden, daß dies geschehen ist, weil der Prozeßbevoll-nächtigte irrtümlich annahm, die Prist laufe erst einige Tage später ab. Die Versäumung der Prist beruht dann nicht auf einem von der Partei zu vertretenden Verschulden. Das Verschulden einer Partei oder das eines Parteiver-tretero, das die Partei sich cm sich nach § 232 ZPO zu-rechnen lassen muß, schließt die Wiedereinsetzung dann niht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Prist gewahrt werden kann. Wird die Prist dennoch versäumt, weil ein für die Partei unabwendbares Ereignis den erstrebten Erfolg vereitelte, dann ist der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihren Antrag zu erteilen (DM ZPO § 233 Nr. 84). Damit, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsschrift zeitgerecht zur Post gab, hat er alle erforderlichen Schritte für die Wahrung der Prist getan. Ascher Johanns en