Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-riohts zu Hamburg vom 13* Oktober 1965 wird zurüokgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung» die dem Tatsachengebiet angehört und keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» auch keine solche Frage verfahrensreohtlioher Art» aufwirft. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze ver-stoBen» die nach der Reohtspreohung des Senats bei der Auslegung der §§ 3» 4 2.DV-3EG zu beaohten sind. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer steht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Im ersten Rechtasug nicht gestellten Antrag der Kläger auf Vernehmung der Sachverständigen nicht stattzugeben verpflichtet war, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BEO vorliegt# muß die sofortige Beschwerde der Kläger mit der Kostenfolge aus 5 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BBO surüokgewiesen werden.
2497 005 BUNDESGERICHTSHOF 250/66 B E S C H L U S S ia dar Bat aohädlgttagaaaohe 1* 2* Halliaut Jahuda T £■■0 Strait 3. Edith i Xaraal« 4« Miriam 0 Kläger und Baschwardeführer, Prosaibavollmäehtigtarf ^^^walt Br« gagam dia Praia and H&naaatadt Hamburg« vartratan durah die Arbaits- oad Soaialbahörda, Amt fttr Vladar^ gutmachuag, Bamhurg 36» Drahbafcn 54« Baklagta und Baaahmardagagmarln« Der IV. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Asoher und der Bundesrioh-ter Johannsen» Dr« Boewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 14. Oktober 1966 beschlossen* Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-riohts zu Hamburg vom 13* Oktober 1965 wird zurüokgewiesen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die auflergeriehtliehen Kosten des Rechtsaitteis tragen die Kläger. G r ü n d e i Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung» die dem Tatsachengebiet angehört und keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» auch keine solche Frage verfahrensreohtlioher Art» aufwirft. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze ver-stoBen» die nach der Reohtspreohung des Senats bei der Auslegung der §§ 3» 4 2.DV-3EG zu beaohten sind. Hach den tatrioh-terlichen Erwägungen des Berufungsgerichts ist das anlagebedingte Hüftleiden der Erblasserin bereits ia Jahre 1939 manifest geworden» läBt sich jedoch für die Zeit von der Auswanderung der Erblasserin bis zu dem Ende des Jahres 1939 ein Verfolgungstatbestand» der nach der übereinstimmenden Auffassung der Gutachter diese Manifestation wesentlich mitverursaoht haben könnte» nicht feststellen. Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen diese Beweiswürdigung können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer steht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Im ersten Rechtasug nicht gestellten Antrag der Kläger auf Vernehmung der Sachverständigen nicht stattzugeben verpflichtet war, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach der in BGHZ 35# 370, 374 abgedruokten Entscheidung des V. Zivilsenats hat die Bartel# die das Pragereoht im ersten Reohtssug nicht ausgeübt hat# im Berufungsrechtssug keinen Anspruch auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen. Von dieser Auffassung abzngehen, besteht kein Anlaß. Mit Recht hat daher hier das Berufungsgericht den Verlust des Fragerechts bejaht. Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BEO vorliegt# muß die sofortige Beschwerde der Kläger mit der Kostenfolge aus 5 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BBO surüokgewiesen werden. Ascher Br. Graf