Das Berufungsgericht hat ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Mal I960 hat er die Berufung begründet und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers verworfen worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nach §§ 233> 232 ZPO nur erteilt werden, wenn er darlegt und glaubhaft macht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zu wahren. 2s mag sein, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch seine Krankheit vernindert worden ist, die Berufuags-begründung rechtzeitig einzureichen. Dennoch kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werdeni denn er hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß dor Prozeßbeteiligte alle von ihm zu fordernde Sorgfalt aufge^andt habe, um zu erreichen, daß die Frist gewahrt wurde. Da der Kläger nicht dargelegt hat, daß sein Prozeß-bevollmächtigter in dieser fieise Vorsorge für den Pall einer plötzlichen Erkrankung getroffen hatte und daß trotzdem ohne sein Verschulden die Frist nicht eingehalten
IV ZB 248/60 252l 084 Beschluß In Sachen des Rentners Erich W Kreis (Ufr.)» in U( He.Nr4 mm Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter XI. Instanz» Rechtsanwalt in Frau Dorothea W oSBi^fcstr. in Bl bei Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevoll :.ächtigter II. Instanz» Rechtsaowel*; Br. . in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. September 1960 beecalossen; Die Beschwerde gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13« Juni I960 wird auf Kosten des Klägers zurück gewiesen. ö r ü n d e » Der Kläger hat gegen das ihm am 1. Dezember''1959 zugestellte Urteil des Landgerichts am 27. April 1960 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Am 30. Mal I960 hat er die Berufung begründet und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- öäumung der Berufungsbegrüadungefrist nachgesucht. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers verworfen worden. Die vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nach §§ 233> 232 ZPO nur erteilt werden, wenn er darlegt und glaubhaft macht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zu wahren. Dazu muß er auch darlegen und glaubhaft machen, daß die Frist nicht infolge eines Verschuldens seines Prozeßbevollmäehtigten versäumt worden ist. Das ist nicht geschehen. Der Kläger hat dargelegt, daß sich sein Prozeßbevollmächtigter seit Jahren in ständiger Behandlung wegen Hypertonie und stenocardischer Herzbeschwerden befinde. Die ihn behandelnde Ärztin habe ihm am 23. Mai I960 vorübergehend strikte Arbeitsruhe verordnet. Der Kläger hat weiter vorgetragen, am 23« Mai habe sein Prozeßbevollmächtigter einen Herzanfall erlitten, so daß er vom Abend dieses Tages an völlig arbeitsunfähig gewesen sei« Er habe deher die Berufangsbegrtindung erst am 30. Mai einreichen können. 2s mag sein, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch seine Krankheit vernindert worden ist, die Berufuags-begründung rechtzeitig einzureichen. Dennoch kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werdeni denn er hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß dor Prozeßbeteiligte alle von ihm zu fordernde Sorgfalt aufge^andt habe, um zu erreichen, daß die Frist gewahrt wurde. Der erkennende Senat hat bereits in dem IM ZPO § 232 Kr. 36 veröffentlichten Beschluß ausgeführt$ •‘Die plötzliche Erkrankung eines Hechtsanwalts, durch die dieser außerstande gesetzt wird, eine Prist zu wahren, kann ein unabwendbarer Zufall sein, der es rechtfertigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Prist-veraaumung zu erteilen» Das ist aber nur der Pall, wenn die Prist trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Pall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderem Grunde treffen muß und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann» Auch für die Fälle einer bei ihm plötzlich auftretenden Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen Gründen muß der Anwalt durch allgemeine Anweisungen an sein Büro Vorsorge treffen» Er muß z#B. sein Büro anweisen, soweit dies möglich ist, sich darum zu bemühen, daß ein anaerer Anwalt die der Pristwahrung dienenden Schriftsätze, die er selbst schon diktiert hat, überprüft und unterzeichnet und daß das Büro auch weiterhin bemüht ist, für eins ausreichende Vertretung des Anwalts zu sorgen»11 Pür den Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestand, da er seit längerer Zeit leidend war, besonderer Anlaß, durch eine solche allgemeine Anweisung für den Pall seiner plötzlicnen Erkrankung Vorsorge zu treffen» Besonders dringend wurde diese Pflicht, als er am 23» Mai I960 von seiner Ärztin wegen seines bedrohlichen Zustandes strikte Arbeitsruhe verordnet bekam« Da der Kläger nicht dargelegt hat, daß sein Prozeß-bevollmächtigter in dieser fieise Vorsorge für den Pall einer plötzlichen Erkrankung getroffen hatte und daß trotzdem ohne sein Verschulden die Frist nicht eingehalten 2r m werden konnte« mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickgewiesen werden« Baske Johannsen v«Werner Wilden Br« loewenheim