Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Hichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13o Mai 1959 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen und wegen Schadens durch Freiheitsentziehung geltend gemacht» Durch rechtskräftigen Bescheid vom 17./24. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger durch seinen Dienst bei der Gestapo, bei der er den Dienstrang eines Polizeirats und eines SS-Sturmhaupt-führers erreicht hatte, der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. ■&er Kläger meint, die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG könne gegen ihn bei der Entscheidung über seine Ansprüche auf Entschädigung wegen erlittener Freiheitsentziehung nicht mehr zur Anwendung kommen, nachdem seinem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen rechtskräftig stattgegeben und dabei der Ausschlußgrund des § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG trotz des gleichen Sachverhalts nicht als gegeben angesehen worden sei. Es verstoße gegen Art« 3 Abs. 1 GG, wenn der gleiche Sachverhalt bei der Entscheidung über seine Entschädigungsansprüche einmal so und einmal anders beurteilt werde. Diese Erkenntnis ist elementarer Hatur und liegt so offensichtlich zutage, daß es darüber einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bedarf.Der erkennende Senat hat im übrigen das dazu hier Gesagte bereits in seinem Beschluß vom 7.
IV ZB 247/59 B e s c h_l_u^ß In der Entschädigungssache des Polizeirats i. R0 Max D I^ptraße 4P? Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen den Breistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelsteile München des Bandes Bayern in München, Meiserstraße 8, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28» Oktober 1959 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Hichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13o Mai 1959 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragenc Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben» G r JLiLiLiL JL-. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen und wegen Schadens durch Freiheitsentziehung geltend gemacht» Durch rechtskräftigen Bescheid vom 17./24. Mai 1957 hat die Entschädigungsbehörde ' / ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung gewährt. Dagegen hat sie ihm eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit durch Bescheid vom 17./2o. August 1957 versagt« Die hiergegen erhobene Klage wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger durch seinen Dienst bei der Gestapo, bei der er den Dienstrang eines Polizeirats und eines SS-Sturmhaupt-führers erreicht hatte, der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Damit sei er gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Die dagegen vom Kläger rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Es ist keiner der im § 219 Abs. 2 BEG aufgeführten Gründe gegeben., bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist; insbesondere ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. ■&er Kläger meint, die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG könne gegen ihn bei der Entscheidung über seine Ansprüche auf Entschädigung wegen erlittener Freiheitsentziehung nicht mehr zur Anwendung kommen, nachdem seinem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen rechtskräftig stattgegeben und dabei der Ausschlußgrund des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG trotz des gleichen Sachverhalts nicht als gegeben angesehen worden sei. Es verstoße gegen Art« 3 Abs. 1 GG, wenn der gleiche Sachverhalt bei der Entscheidung über seine Entschädigungsansprüche einmal so und einmal anders beurteilt werde. Ob das rechtlich zulässig sei, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Per Kläger verkennt mit diesen Ausführungen die Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes. Dieser besagt - auf die Rechtsprechung angewandt - nicht* daß gleichliegende Sachverhalte immer sachlich gleich entschieden-werden müssen«. Eine solche Forderung wäre unerfüllbar. Sie würde bedeuten* daß kein Gericht bei der Entscheidung eines Rechtsfalles von der rechtskräftigen Entscheidung, die ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde in einem gleichliegenden Falle bereits erlassen hat, abweichen dürfte und daß auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Gericht seine in einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochene Auffassung aufgeben oder ändern dürfte. Solche Folgerungen wären auch mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte unvereinbar. Diese Erkenntnis ist elementarer Hatur und liegt so offensichtlich zutage, daß es darüber einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bedarf. Der erkennende Senat hat im übrigen das dazu hier Gesagte bereits in seinem Beschluß vom 7. Juli 1952 - IV ZR 114/52 abgedruckt in EJW 1952, 1177* ausgesprochen. Danach war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 ZPO, § 225 Abs« 1 BEG- ergebenden kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Baske Johannsen v. Werner Br. Loewenheim