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BGH · IV ZB 244/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 244/57

Gesetz: BEG § 209; ZPO ,§ 102 Reclrcssatzs Ein grobes Verschulden im Sinne des § 102 ZPO ist gegeben, wenn ein Rechtsanwalt gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein-legt, obwohl für ihn auch bei geringster Sorfalt erkennbar das Berufungsgericht den Revisionsrichter bindende.tatsächliche Feststellungen getroffen hat und unter Zugrundelegung dieser Feststellungen eins Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder zur"Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zuentscheiden ist«. Die Tausache, daß die Beschwerde nur auf ausdrücklichen Wunsch der Partei eingelegt worden ist, kann den Rechts- -anwalt nicht entlasten* Eine Revision gegen sein Urteil hat das Kammergtricht nicht zugelassen Bsofortige Beschwerde eingelegt und hierbei erklärt, die Klägerin sei der Ansicht« daß es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 219 BEB handele o' 'Auf ..die- Anfrage des Gerichts « wieso, dies der fall sei, hat er erklärt, daß die Klägerin.die grundsätzliche" Bedeutung des Balles in der frage der Widerlegbarkeit der Vermutung des § 6 BWGöB sehe a j}ie Vermutung sei zwar., wie das;Kammergericht' richtig.• ob nicht die im vorliegenden Falle erfolgte Anlegung einer Sperrkarte allein schon die Widerlegung ausschließe, Rechtsanwalt hatte, auch bei Anwendung nur der geringsten Sorgfalt, erkennen können, daß das Kammergerieht die Vermutung des § 6 BvVGöD auf Grund der von ihm getroffenen, tatsächlichen Feststellungen als widerlegt angesehen hat, daß entsprechend der Vorschrift des § 561 Abs« 2 ZPO derartige Feststellungen für das Revisionsgericht bindend sind und daher seine Beschwerde nicht die geringste Aussicht auf Erfolg verspracht Bei seiner gemäß § 102 Abs.> 2 ZPO erfolgten Anhörung bat er dies auch zugegeben, sich jedoch darauf berufen, daß er die Beschwerde nur auf ausdrücklichen Wunsch ‘der Klägerin eingelegt habe* Aber auch ein ausdrücklicher Wunsch kann sein Verhalten nicht entschuldigen; denn ein Rechtsanwalt darf sich nicht zu einem willenlosen Werkzeug einer und dazu noch rechtsunkundigen Partei her geben (vgl* Stein-Jonas-Schönke 18« Aufl« I 1 zu § 102 ZPO),

Zitierte Normen: § 6 BBG § 102 ZPO
ZPO®RechtsanwaltBeschwerdeFeststellungVermutungKostenerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	BEG	§ 209; ZPO ,§ 102
Reclrcssatzs Ein grobes Verschulden im Sinne des § 102 ZPO ist gegeben, wenn ein Rechtsanwalt gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein-legt, obwohl für ihn auch bei geringster Sorfalt erkennbar das Berufungsgericht den Revisionsrichter bindende.tatsächliche Feststellungen getroffen hat und unter Zugrundelegung dieser Feststellungen eins Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder zur"Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zuentscheiden ist«. Die Tausache, daß die Beschwerde nur auf ausdrücklichen Wunsch der Partei eingelegt worden ist, kann den Rechts- -anwalt nicht entlasten*
Aktenzeichens IV ZB 244/57
Beschluß des BGH vom 22 <, Januar 1958	KG	Berlin
 If Z3 244/57
Be s c li .laß
 in der Ents ehudigungssaehe
 der verwitwet on' Prau Erieda W	••	in.
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Klägerin unci Beschwerdeführerin,
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Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird der Hechtsanwalt Br. Paul Boffin B®|[®verurteilty die durch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten zu tragen»
Gründe t
Bie Klägerin hat als versorgungsberechtigte V/itwe Ansprüche auf Wiedergutmachung wegen vorzeitiger, auf Grund des § 6 BBG erfolgter Versetzung in den Ruhestand ihres am 26,o : Juni 1951 verstorbenen Ehemannes erhoben» Bas Kammer-gericht hat ihr diese versagt, da die Versetzung nicht wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern ausschließlich deshalb erfolgt sei, weil die Leistungen ihres Ehemanns als Stadtinspektor nicht den an einen solchen ■zv. stellenden Anfordorangen mehr genügt hätten. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Kammergtricht nicht zugelassen
i&egen .öie. JfichtzuTassmog- .der Revision hat Rechtsanwalt.
Bsofortige Beschwerde eingelegt und hierbei erklärt, die Klägerin sei der Ansicht« daß es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 219 BEB handele o' 'Auf ..die- Anfrage des Gerichts « wieso, dies der fall sei, hat er erklärt, daß die Klägerin.die grundsätzliche" Bedeutung des Balles in der frage der Widerlegbarkeit der Vermutung des § 6 BWGöB sehe a j}ie Vermutung sei zwar., wie das;Kammergericht' richtig.• ausführe,' widerlegbar« Es frage sich aber? ob nicht die im vorliegenden Falle erfolgte Anlegung einer Sperrkarte allein schon die Widerlegung ausschließe,
 Rechtsanwalt	hatte, auch bei Anwendung nur der
 geringsten Sorgfalt, erkennen können, daß das Kammergerieht die Vermutung des § 6 BvVGöD auf Grund der von ihm getroffenen, tatsächlichen Feststellungen als widerlegt angesehen hat, daß entsprechend der Vorschrift des § 561 Abs« 2 ZPO derartige Feststellungen für das Revisionsgericht bindend sind und daher seine Beschwerde nicht die geringste Aussicht auf Erfolg verspracht Bei seiner gemäß § 102 Abs.> 2 ZPO erfolgten Anhörung bat er dies auch zugegeben, sich jedoch darauf berufen, daß er die Beschwerde nur auf ausdrücklichen Wunsch ‘der Klägerin eingelegt habe* Aber auch ein ausdrücklicher Wunsch kann sein Verhalten nicht entschuldigen; denn ein Rechtsanwalt darf sich nicht zu einem willenlosen Werkzeug einer und dazu noch rechtsunkundigen Partei her geben (vgl* Stein-Jonas-Schönke 18« Aufl« I 1 zu § 102 ZPO),
Rechtsanwalt	hat	daher durch grobes Verschulden
 Kosten verursacht, die durch die von ihm eingelegte Ba- . schwerde entstanden sind* Er war daher entsprechend den
§ 209 BEG-7 102 ZPO zur Prägung dieser Kosten zu vertir eilen <.
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